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Liquiditätserfassung | Liquiditätserfassung | ||||
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f | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die | f | 1 | (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die |
2 | Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. Die Träger der allgemeinen | 2 | Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. Die Träger der allgemeinen | ||
3 | Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche | 3 | Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche | ||
4 | Rentenversicherung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen | 4 | Rentenversicherung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen | ||
5 | Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. | 5 | Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. | ||
6 | (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit | 6 | (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit | ||
t | 7 | und Soziales und dem Bundesversicherungsamt monatlich oder auf Anforderung in | t | 7 | und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf |
8 | einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. Das | 8 | Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen | ||
9 | Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung | 9 | Liquidität vor. Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch | ||
10 | zwischen dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund | 10 | eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der | ||
11 | geregelt. | 11 | Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. |
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