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Zuschüsse des Bundes | Zuschüsse des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung | f | 1 | (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung |
2 | Zuschüsse. | 2 | Zuschüsse. | ||
3 | (2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung | 3 | (2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung | ||
4 | ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die | 4 | ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die | ||
5 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen | 5 | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen | ||
6 | Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im | 6 | Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im | ||
7 | vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes | 7 | vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes | ||
8 | ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der | 8 | ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der | ||
9 | Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des | 9 | Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des | ||
10 | Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz | 10 | Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz | ||
11 | zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen | 11 | zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen | ||
12 | Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben | 12 | Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben | ||
13 | würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 | 13 | würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 | ||
14 | Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis | 14 | Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis | ||
15 | 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den | 15 | 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den | ||
16 | Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach | 16 | Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach | ||
17 | den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen. | 17 | den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen. | ||
18 | (2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen | 18 | (2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen | ||
19 | Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. | 19 | Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. | ||
20 | Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen | 20 | Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen | ||
21 | zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der | 21 | zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der | ||
22 | Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und | 22 | Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und | ||
23 | Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung | 23 | Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung | ||
24 | der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht | 24 | der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht | ||
25 | im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des | 25 | im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des | ||
26 | Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem | 26 | Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem | ||
27 | Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres | 27 | Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres | ||
28 | zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt | 28 | zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt | ||
29 | festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag. | 29 | festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag. | ||
30 | (3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen | 30 | (3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen | ||
31 | an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen | 31 | an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen | ||
32 | Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April | 32 | Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April | ||
33 | bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr | 33 | bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr | ||
34 | 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert | 34 | 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert | ||
35 | sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate | 35 | sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate | ||
36 | der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr | 36 | der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr | ||
37 | ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag | 37 | ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag | ||
38 | des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden | 38 | des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden | ||
39 | Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr | 39 | Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr | ||
40 | 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro | 40 | 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro | ||
41 | gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § | 41 | gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § | ||
42 | 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen | 42 | 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen | ||
43 | Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | 43 | Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | ||
44 | (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des | 44 | (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des | ||
45 | Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich | 45 | Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich | ||
46 | eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines | 46 | eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines | ||
47 | Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht | 47 | Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht | ||
48 | (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 | 48 | (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 | ||
49 | 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, | 49 | 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, | ||
50 | für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 | 50 | für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 | ||
51 | Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich | 51 | Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich | ||
52 | die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter | 52 | die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter | ||
53 | im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern | 53 | im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern | ||
54 | im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. | 54 | im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
55 | Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die | 55 | Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die | ||
56 | Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | 56 | Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. | ||
57 | (5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen | 57 | (5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen | ||
58 | Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 | 58 | Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 | ||
59 | Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. | 59 | Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. | ||
60 | (6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt | 60 | (6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt | ||
t | 61 | das Bundesversicherungsamt durch. | t | 61 | das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. |
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