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Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | ||||
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t | 1 | Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | t | 1 | Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten |
Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten | ||||
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f | 1 | (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt. | f | 1 | (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt. |
2 | (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für | 2 | (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für | ||
3 | Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 | 3 | Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 | ||
4 | einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag | 4 | einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. Dieser Betrag | ||
5 | verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem | 5 | verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem | ||
6 | 1. die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im | 6 | 1. die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im | ||
7 | vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im | 7 | vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im | ||
8 | vorvergangenen Kalenderjahr stehen, | 8 | vorvergangenen Kalenderjahr stehen, | ||
9 | 2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das | 9 | 2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das | ||
10 | er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, | 10 | er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht, | ||
11 | 3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur | 11 | 3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur | ||
12 | entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen | 12 | entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen | ||
13 | vorausgehenden Kalenderjahr steht. | 13 | vorausgehenden Kalenderjahr steht. | ||
14 | (3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für | 14 | (3) Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für | ||
15 | das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten | 15 | das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten | ||
16 | zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des | 16 | zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des | ||
17 | Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Bei der Anzahl der | 17 | Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. Bei der Anzahl der | ||
18 | unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige | 18 | unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige | ||
19 | Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes | 19 | Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes | ||
20 | zugrunde zu legen. | 20 | zugrunde zu legen. | ||
21 | (4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die | 21 | (4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die | ||
22 | Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das | 22 | Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das | ||
t | 23 | Bundesversicherungsamt entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften | t | 23 | Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen |
24 | durch. | 24 | Vorschriften durch. |
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