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Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | t | 1 | Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung |
Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, |
2 | die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist | 2 | die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist | ||
3 | sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung | 3 | sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung | ||
4 | Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der | 4 | Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der | ||
5 | Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Träger der | 5 | Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Träger der | ||
6 | Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. | 6 | Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. | ||
7 | (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, | 7 | (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, | ||
8 | das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten | 8 | das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten | ||
9 | zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die | 9 | zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die | ||
10 | Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist. | 10 | Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist. | ||
11 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen | 11 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen | ||
12 | Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in | 12 | Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in | ||
13 | Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur | 13 | Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur | ||
14 | Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich- | 14 | Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich- | ||
15 | rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen | 15 | rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen | ||
16 | Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten. | 16 | Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten. | ||
17 | (4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit | 17 | (4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit | ||
18 | und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben | 18 | und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben | ||
19 | zugewiesen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten | 19 | zugewiesen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten | ||
20 | Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die | 20 | Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die | ||
t | 21 | Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen. | t | 21 | Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. |
22 | (5) (weggefallen) | 22 | (5) (weggefallen) |
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