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Datenübermittlung | Datenzusammenführung und -übermittlung | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung | t | 1 | Datenzusammenführung und -übermittlung |
Datenübermittlung | Datenzusammenführung und -übermittlung | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt übermittelt die nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in | t | 1 | (1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen |
2 | Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten für die in § 303e Absatz | 2 | an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden | ||
3 | 2 genannten Zwecke an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine | 3 | Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine | ||
4 | Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an die Vertrauensstelle nach § 303c. | 4 | kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt | ||
5 | Die Daten sollen übermittelt werden, nachdem die Prüfung auf Vollständigkeit | 5 | (Lieferpseudonym), | ||
6 | und Plausibilität durch das Bundesversicherungsamt abgeschlossen ist. | 6 | 1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort, | ||
7 | (2) Die Krankenkassen ermitteln aus den bei ihnen nach § 284 Absatz 1 | 7 | 2. Angaben zum Versicherungsverhältnis, | ||
8 | gespeicherten Daten für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke die | 8 | 3. die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 300, 301, 301a und | ||
9 | Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten (Regionalkennzeichen). Sie | 9 | 302, | ||
10 | übermitteln die Regionalkennzeichen zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz | 10 | 4. Angaben zum Vitalstatus und zum Sterbedatum und | ||
11 | 1 jährlich an das Bundesversicherungsamt nach dem in § 268 Absatz 3 in | 11 | 5. Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern. | ||
12 | Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 geregelten Verfahren. | 12 | Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 | ||
13 | Die Krankenkassen haben die Regionalkennzeichen so zu verschlüsseln, dass nur | 13 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen spätestens bis zum 31. | ||
14 | die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d in der Lage ist, die | 14 | Dezember 2021. | ||
15 | Regionalkennzeichen zu entschlüsseln und mit den Daten nach Absatz 1 | 15 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 | ||
16 | zusammenzuführen. | 16 | zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz | ||
17 | (3) Das Bundesversicherungsamt übermittelt die Regionalkennzeichen mit den | 17 | und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle. | ||
18 | Daten nach Absatz 1 an die Datenaufbereitungsstelle nach § 303d. Für die Jahre | 18 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt | ||
19 | 2009 und 2010 übermittelt das Bundesversicherungsamt die bei ihm für Zwecke | 19 | 1. an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach Absatz 1 ohne das | ||
20 | des § 272 gespeicherten Kennzeichen zum Wohnort der Versicherten an die | 20 | Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz | ||
21 | Datenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine Liste mit den dazugehörigen | 21 | mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird, | ||
22 | Pseudonymen an die Vertrauensstelle nach § 303c. | 22 | 2. an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen | ||
23 | (4) Das Nähere zu den Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 | 23 | einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten | ||
24 | vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, das | 24 | Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören. | ||
25 | Bundesversicherungsamt und die nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen. | 25 | Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das | ||
26 | Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. Das Nähere zur technischen | ||||
27 | Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband | ||||
28 | Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen | ||||
29 | spätestens bis zum 31. Dezember 2021. | ||||
30 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft | ||||
31 | nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 | ||||
32 | beauftragen. |
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