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Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | ||||
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t | 1 | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | t | 1 | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer |
Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer | ||||
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n | 1 | (1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel und die | n | 1 | (1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der |
2 | weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege | 2 | digitalen Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind | ||
3 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | 3 | verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
4 | die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen | 4 | maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen | ||
5 | und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des verordnenden | 5 | nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung | ||
6 | Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen | 6 | sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit | ||
7 | Angaben über den Befund und die Angaben nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 | 7 | der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund und die Angaben | ||
8 | anzugeben; bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die | 8 | nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über die | ||
9 | Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des | ||||
9 | Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die | 10 | Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden und die Höhe der mit dem | ||
10 | Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz | 11 | Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzugeben. Bei | ||
11 | 6 anzugeben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege | 12 | der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist | ||
12 | nach § 37 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der | 13 | zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung | ||
13 | Leistungserbringung anzugeben. | 14 | anzugeben. | ||
14 | (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der | 15 | (2) Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der | ||
15 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- | 16 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- | ||
16 | oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 | 17 | oder Lieferverträgen zu beachten sind. Die Leistungserbringer nach Absatz 1 | ||
17 | können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. | 18 | können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. | ||
18 | Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | 19 | Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | ||
19 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | 20 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | ||
20 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | 21 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | ||
21 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | 22 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | ||
22 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 | 23 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 | ||
23 | den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur | 24 | den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln, soweit diese Daten zur | ||
24 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind. | 25 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind. | ||
25 | (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei | 26 | (3) Die Richtlinien haben auch die Voraussetzungen und das Verfahren bei | ||
26 | Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | 27 | Teilnahme an einer Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder | ||
t | 27 | maschinell verwertbar auf Datenträgern zu regeln. | t | 28 | maschinell verwertbar auf Datenträgern sowie bis zum 31. Dezember 2020 das |
29 | Verfahren bei der Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu | ||||
30 | regeln. | ||||
28 | (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | 31 | (4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | ||
29 | Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | 32 | Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | ||
30 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur | 33 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur | ||
31 | Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den | 34 | Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den | ||
32 | Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich. | 35 | Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich. | ||
33 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis zum | 36 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht erstmals bis zum | ||
34 | 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten | 37 | 30. Juni 2018 und danach jährlich einen nach Produktgruppen differenzierten | ||
35 | Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit | 38 | Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen für Versorgungen mit | ||
36 | Hilfsmittelleistungen. Der Bericht informiert ohne Versicherten- oder | 39 | Hilfsmittelleistungen. Der Bericht informiert ohne Versicherten- oder | ||
37 | Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen | 40 | Einrichtungsbezug insbesondere über die Zahl der abgeschlossenen | ||
38 | Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen | 41 | Mehrkostenvereinbarungen und die durchschnittliche Höhe der mit ihnen | ||
39 | verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. Der Spitzenverband Bund der | 42 | verbundenen Aufzahlungen der Versicherten. Der Spitzenverband Bund der | ||
40 | Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu | 43 | Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu | ||
41 | übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der | 44 | übermittelnden statistischen Informationen sowie Art und Umfang der | ||
42 | Übermittlung. | 45 | Übermittlung. |
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