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Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | ||||
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t | 1 | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | t | 1 | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen |
Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, | f | 1 | (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, |
2 | unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), | 2 | unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), | ||
3 | 1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 | 3 | 1. bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 | ||
4 | zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche | 4 | zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche | ||
5 | Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen | 5 | Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen | ||
6 | Verordnungsdatensatz zu übertragen, | 6 | Verordnungsdatensatz zu übertragen, | ||
7 | 2. die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die | 7 | 2. die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die | ||
8 | Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 | 8 | Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 | ||
9 | getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. | 9 | getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. | ||
10 | Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen | 10 | Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen | ||
11 | nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der | 11 | nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der | ||
12 | jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren. | 12 | jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren. | ||
13 | (2) Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur | 13 | (2) Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur | ||
14 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch | 14 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch | ||
15 | nehmen. Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | 15 | nehmen. Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im | ||
16 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | 16 | Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | ||
17 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | 17 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | ||
18 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | 18 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | ||
19 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz | 19 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz | ||
20 | 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur | 20 | 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur | ||
21 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich | 21 | Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich | ||
22 | sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten | 22 | sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten | ||
23 | Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 23 | Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
24 | Datenträgern. Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten | 24 | Datenträgern. Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten | ||
25 | Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu | 25 | Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu | ||
26 | übermitteln. Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen | 26 | übermitteln. Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen | ||
27 | Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen | 27 | Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen | ||
28 | Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell | 28 | Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell | ||
29 | getrennten Stelle zu pseudonymisieren. Für die Datenübermittlung an die | 29 | getrennten Stelle zu pseudonymisieren. Für die Datenübermittlung an die | ||
30 | Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem | 30 | Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem | ||
31 | Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die | 31 | Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die | ||
32 | Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen | 32 | Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen | ||
33 | in geeigneter Form nachzuweisen. | 33 | in geeigneter Form nachzuweisen. | ||
34 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 34 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
35 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 35 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
36 | Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere | 36 | Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere | ||
37 | insbesondere über | 37 | insbesondere über | ||
38 | 1. die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete | 38 | 1. die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete | ||
39 | Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, | 39 | Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, | ||
40 | Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels, | 40 | Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels, | ||
41 | 2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die | 41 | 2. die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die | ||
42 | Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege | 42 | Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege | ||
43 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | 43 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | ||
44 | sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens | 44 | sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens | ||
45 | zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen | 45 | zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen | ||
46 | Verordnungsdatensatzes, | 46 | Verordnungsdatensatzes, | ||
47 | 3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5, | 47 | 3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5, | ||
t | 48 | 4. die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form für die | t | 48 | 4. die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form für die |
49 | Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020, | 49 | Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020, | ||
50 | 5. die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für | 50 | 5. die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für | ||
51 | Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 | 51 | Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 | ||
52 | Satz 7 an Versicherte abgegeben werden. | 52 | Satz 7 an Versicherte abgegeben werden. | ||
53 | Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das | 53 | Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das | ||
54 | bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen | 54 | bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen | ||
55 | Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu | 55 | Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu | ||
56 | übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen | 56 | übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen | ||
57 | wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | 57 | wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | ||
58 | werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich | 58 | werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich | ||
59 | die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne | 59 | die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne | ||
60 | Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr | 60 | Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr | ||
61 | als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 | 61 | als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 | ||
62 | vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den | 62 | vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den | ||
63 | Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig | 63 | Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig | ||
64 | wäre. | 64 | wäre. | ||
65 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom | 65 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom | ||
66 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt | 66 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt | ||
67 | durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. | 67 | durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. |
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