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Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung |
2 | und zur Videosprechstunde | 2 | und zur Videosprechstunde |
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart bis zum 30. Juni 2016 mit | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart bis zum 30. Juni 2016 mit |
2 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | 2 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | ||
3 | Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen | 3 | Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen | ||
4 | Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der | 4 | Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der | ||
5 | vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der | 5 | vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der | ||
6 | Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische | 6 | Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische | ||
7 | Umsetzung. Die Vereinbarung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur | 7 | Umsetzung. Die Vereinbarung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur | ||
8 | Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der Vereinbarung ist der oder dem | 8 | Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der Vereinbarung ist der oder dem | ||
9 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem | 9 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem | ||
10 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur | 10 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur | ||
11 | Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die | 11 | Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die | ||
12 | Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden. | 12 | Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden. | ||
13 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 31. März 2016 zustande, | 13 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 31. März 2016 zustande, | ||
14 | so ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 ein | 14 | so ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 ein | ||
15 | Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 | 15 | Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 | ||
16 | einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des | 16 | einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des | ||
17 | Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag | 17 | Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag | ||
18 | vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den | 18 | vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den | ||
19 | Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und der Gesellschaft für Telematik | 19 | Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und der Gesellschaft für Telematik | ||
20 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach | 20 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach | ||
21 | Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | 21 | Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | ||
22 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die | 22 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die | ||
23 | Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 innerhalb | 23 | Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 innerhalb | ||
24 | von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § 291c | 24 | von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § 291c | ||
25 | Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist | 25 | Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist | ||
26 | für die Vereinbarungspartner nach Absatz 1 und für die Leistungserbringer und | 26 | für die Vereinbarungspartner nach Absatz 1 und für die Leistungserbringer und | ||
27 | Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann | 27 | Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann | ||
28 | nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 | 28 | nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 | ||
29 | in gleicher Sache ersetzt werden. | 29 | in gleicher Sache ersetzt werden. | ||
30 | (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 30. Juni 2016 | 30 | (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 30. Juni 2016 | ||
31 | getroffen wird, gilt § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die | 31 | getroffen wird, gilt § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die | ||
32 | Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der | 32 | Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der | ||
33 | Krankenkassen. | 33 | Krankenkassen. | ||
34 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinbarung über technische Verfahren | 34 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinbarung über technische Verfahren | ||
35 | zu Videosprechstunden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung nach | 35 | zu Videosprechstunden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung nach | ||
n | 36 | Absatz 1 bis zum 30. September 2016 zu treffen ist. | n | 36 | Absatz 1 bis zum 30. September 2016 zu treffen ist. § 630e des Bürgerlichen |
37 | Gesetzbuches ist zu beachten. | ||||
37 | (5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 38 | (5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
38 | Krankenkassen vereinbaren die Anforderungen an die technischen Verfahren zu | 39 | Krankenkassen vereinbaren die Anforderungen an die technischen Verfahren zu | ||
39 | Videosprechstunden gemäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten | 40 | Videosprechstunden gemäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten | ||
40 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis zum 30. September 2019 | 41 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis zum 30. September 2019 | ||
41 | zu treffen ist. | 42 | zu treffen ist. | ||
t | t | 43 | (6) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vereinbarung über technische Verfahren | ||
44 | zu telemedizinischen Konsilien entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||||
45 | Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 für telemedizinische Konsilien durch die | ||||
46 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Spitzenverband Bund der | ||||
47 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem | ||||
48 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für | ||||
49 | Telematik bis zum 31. März 2020 zu treffen ist. | ||||
50 | (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||||
51 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik ein | ||||
52 | technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||||
53 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit dies zur | ||||
54 | Durchführung der Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||||
55 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, sind | ||||
56 | die Krankenkassen verpflichtet, der mit der Durchführung beauftragten Stelle | ||||
57 | Zugriff auf Dienste nach § 291 Absatz 2b Satz 1 zu ermöglichen. Die Absätze 1 | ||||
58 | und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis zum 31. | ||||
59 | Dezember 2020 zu treffen ist. |
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