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Interoperabilitätsverzeichnis | Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
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t | 1 | Interoperabilitätsverzeichnis | t | 1 | Interoperabilitätsverzeichnis |
Interoperabilitätsverzeichnis | Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
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n | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. Juni 2017 ein | n | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches |
2 | elektronisches Interoperabilitätsverzeichnis für technische und semantische | 2 | Interoperabilitätsverzeichnis für technische und semantische Standards, | ||
3 | Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im | 3 | Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen | ||
4 | Gesundheitswesen aufzubauen und dieses Interoperabilitätsverzeichnis zu | ||||
5 | pflegen und zu betreiben. Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der | 4 | zu pflegen und zu betreiben. Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der | ||
6 | Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | 5 | Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | ||
7 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | 6 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | ||
8 | Verfügung zu stellen. | 7 | Verfügung zu stellen. | ||
9 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erstellt hinsichtlich des | 8 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erstellt hinsichtlich des | ||
10 | Interoperabilitätsverzeichnisses eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die | 9 | Interoperabilitätsverzeichnisses eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die | ||
n | 11 | Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung durch das | n | ||
12 | Bundesministerium für Gesundheit. Sie ist dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
13 | spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Die | ||||
14 | Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere | 10 | Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere | ||
15 | 1. zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des | 11 | 1. zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des | ||
16 | Interoperabilitätsverzeichnisses, | 12 | Interoperabilitätsverzeichnisses, | ||
17 | 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach Absatz 5, | 13 | 2. zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach Absatz 5, | ||
18 | 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den Absätzen 7 bis 9 in | 14 | 3. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den Absätzen 7 bis 9 in | ||
19 | das Interoperabilitätsverzeichnis sowie | 15 | das Interoperabilitätsverzeichnis sowie | ||
20 | 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach | 16 | 4. zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach | ||
21 | Absatz 11. | 17 | Absatz 11. | ||
22 | (4) Für die Aufnahme von Informationen nach Absatz 8 in das | 18 | (4) Für die Aufnahme von Informationen nach Absatz 8 in das | ||
23 | Interoperabilitätsverzeichnis kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte | 19 | Interoperabilitätsverzeichnis kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte | ||
n | 24 | verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der Genehmigung durch das | n | 20 | verlangen. Die Gesellschaft für Telematik hat einen Entgeltkatalog zu |
25 | Bundesministerium für Gesundheit. | 21 | erstellen. | ||
26 | (5) Die Gesellschaft für Telematik benennt mit Zustimmung des | 22 | (5) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im | ||
27 | Bundesministeriums für Gesundheit Experten, die über Fachwissen im Bereich der | ||||
28 | Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und | 23 | Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und | ||
29 | Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten sind aus folgenden | 24 | Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten sind aus folgenden | ||
30 | Gruppen auszuwählen: | 25 | Gruppen auszuwählen: | ||
31 | 1. Anwendern informationstechnischer Systeme, | 26 | 1. Anwendern informationstechnischer Systeme, | ||
32 | 2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | 27 | 2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | ||
33 | Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | 28 | Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | ||
34 | 3. Ländern, | 29 | 3. Ländern, | ||
35 | 4. fachlich betroffenen Bundesbehörden, | 30 | 4. fachlich betroffenen Bundesbehörden, | ||
36 | 5. fachlich betroffenen nationalen und internationalen Standardisierungs- und | 31 | 5. fachlich betroffenen nationalen und internationalen Standardisierungs- und | ||
n | 37 | Normungsorganisationen sowie | n | 32 | Normungsorganisationen, |
33 | 6. fachlich betroffenen Fachgesellschaften sowie | ||||
38 | 6. Vertretern wissenschaftlicher Einrichtungen. | 34 | 7. Vertretern wissenschaftlicher Einrichtungen. | ||
39 | Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für den Aufbau, die Pflege | 35 | Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die | ||
40 | und die Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen | 36 | Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. Die | ||
41 | geben. Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch | 37 | Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die | ||
42 | die Mitarbeit entstehenden Kosten. | 38 | Mitarbeit entstehenden Kosten. Die Gesellschaft für Telematik hat die | ||
39 | Empfehlungen in ihre Entscheidung einzubeziehen. | ||||
43 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | 40 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | ||
n | 44 | des Aufbaus, der Pflege und der Weiterentwicklung des | n | 41 | der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf |
45 | Interoperabilitätsverzeichnisses auf der Internetseite des | 42 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. Die | ||
46 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. Die Gesellschaft für | ||||
47 | Telematik hat die Fachöffentlichkeit über elektronische | 43 | Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über elektronische | ||
48 | Informationstechnologien zu beteiligen bei | 44 | Informationstechnologien zu beteiligen bei | ||
49 | 1. Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2, | 45 | 1. Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2, | ||
50 | 2. Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 sowie | 46 | 2. Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 sowie | ||
51 | 3. Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1. | 47 | 3. Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1. | ||
52 | Hierzu hat die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach | 48 | Hierzu hat die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach | ||
53 | Absatz 7 Satz 2, der Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 und der Empfehlungen | 49 | Absatz 7 Satz 2, der Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 und der Empfehlungen | ||
54 | nach Absatz 9 Satz 1 auf der Internetseite des | 50 | nach Absatz 9 Satz 1 auf der Internetseite des | ||
55 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem | 51 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem | ||
56 | Hinweis zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung | 52 | Hinweis zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung | ||
57 | abgegeben werden können. Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft | 53 | abgegeben werden können. Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft | ||
58 | für Telematik auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu | 54 | für Telematik auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu | ||
n | 59 | veröffentlichen und in die weitere Prüfung der Entwürfe einzubeziehen. | n | 55 | veröffentlichen. Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die |
56 | Stellungnahmen bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt | ||||
57 | werden. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere | ||||
58 | diejenigen Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die | ||||
59 | Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen | ||||
60 | Austausch von Daten und Informationen betreffen. | ||||
60 | (7) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die | 61 | (7) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die | ||
61 | Gesellschaft für Telematik zur Nutzung in Anwendungen nach den §§ 291 und 291a | 62 | Gesellschaft für Telematik zur Nutzung in Anwendungen nach den §§ 291 und 291a | ||
62 | Absatz 2 und 3 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind | 63 | Absatz 2 und 3 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind | ||
63 | frühestmöglich, jedoch spätestens dann in das Interoperabilitätsverzeichnis | 64 | frühestmöglich, jedoch spätestens dann in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||
64 | aufzunehmen, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der | 65 | aufzunehmen, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der | ||
65 | Telematikinfrastruktur freigegeben sind. Vor Festlegungen nach Satz 1, die die | 66 | Telematikinfrastruktur freigegeben sind. Vor Festlegungen nach Satz 1, die die | ||
66 | Gesellschaft für Telematik nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trifft, hat | 67 | Gesellschaft für Telematik nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trifft, hat | ||
67 | sie den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In | 68 | sie den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In | ||
68 | ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung | 69 | ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung | ||
69 | und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte | 70 | und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte | ||
70 | sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | 71 | sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | ||
71 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung | 72 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung | ||
72 | einzubeziehen. Die Stellungnahmen sind auf der Internetseite des | 73 | einzubeziehen. Die Stellungnahmen sind auf der Internetseite des | ||
73 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 74 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||
74 | (8) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, deren | 75 | (8) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, deren | ||
75 | Aufnahme nicht nach dem in Absatz 7 geregelten Verfahren erfolgt, nimmt die | 76 | Aufnahme nicht nach dem in Absatz 7 geregelten Verfahren erfolgt, nimmt die | ||
76 | Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis | 77 | Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||
77 | auf. Antragsberechtigt sind die Anwender der informationstechnischen Systeme | 78 | auf. Antragsberechtigt sind die Anwender der informationstechnischen Systeme | ||
78 | und deren Interessenvertretungen, die Anbieter informationstechnischer | 79 | und deren Interessenvertretungen, die Anbieter informationstechnischer | ||
n | 79 | Systeme, wissenschaftliche Einrichtungen sowie Standardisierungs- und | n | 80 | Systeme, wissenschaftliche Einrichtungen, fachlich betroffene |
80 | Normungsorganisationen. Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis | 81 | Fachgesellschaften sowie Standardisierungs- und Normungsorganisationen. Vor | ||
81 | bewertet die Gesellschaft für Telematik, inwieweit die technischen und | 82 | Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis bewertet die Gesellschaft für | ||
82 | semantischen Standards, Profile und Leitfäden den | 83 | Telematik, inwieweit die technischen und semantischen Standards, Profile und | ||
83 | Interoperabilitätsfestlegungen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen. Vor ihrer | 84 | Leitfäden den Interoperabilitätsfestlegungen nach Absatz 6 Satz 7 und Absatz 7 | ||
84 | Bewertung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten nach Absatz 5 | 85 | Satz 1 entsprechen. Vor ihrer Bewertung hat die Gesellschaft für Telematik den | ||
85 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ihren Stellungnahmen können die | 86 | Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ihren | ||
86 | Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das | 87 | Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und | ||
87 | Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie zu | 88 | Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte sowie | ||
88 | anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | 89 | zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | ||
89 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung | 90 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung | ||
90 | einzubeziehen. Die Stellungnahmen der Experten sowie die Bewertung der | 91 | einzubeziehen. Die Stellungnahmen der Experten sowie die Bewertung der | ||
91 | Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | 92 | Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | ||
92 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 93 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||
93 | (9) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der | 94 | (9) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der | ||
94 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und im | 95 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und im | ||
95 | Interoperabilitätsverzeichnis enthaltene technische und semantische Standards, | 96 | Interoperabilitätsverzeichnis enthaltene technische und semantische Standards, | ||
96 | Profile und Leitfäden nach Absatz 8 als Referenz für informationstechnische | 97 | Profile und Leitfäden nach Absatz 8 als Referenz für informationstechnische | ||
97 | Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. Vor ihrer Empfehlung hat die | 98 | Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. Vor ihrer Empfehlung hat die | ||
98 | Gesellschaft für Telematik den Experten nach Absatz 5 sowie bei Empfehlungen | 99 | Gesellschaft für Telematik den Experten nach Absatz 5 sowie bei Empfehlungen | ||
99 | zur Datensicherheit und zum Datenschutz dem Bundesamt für Sicherheit in der | 100 | zur Datensicherheit und zum Datenschutz dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
100 | Informationstechnik sowie dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz | 101 | Informationstechnik sowie dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||
101 | und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | 102 | und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | ||
102 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre | 103 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre | ||
103 | Entscheidung einzubeziehen. Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten | 104 | Entscheidung einzubeziehen. Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten | ||
104 | sowie die Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der | 105 | sowie die Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der | ||
105 | Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 106 | Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||
106 | (10) Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der | 107 | (10) Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der | ||
107 | gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, | 108 | gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, | ||
108 | wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach Absatz | 109 | wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach Absatz | ||
109 | 7 Satz 1 sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1 beachten. Anbieter einer | 110 | 7 Satz 1 sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1 beachten. Anbieter einer | ||
110 | elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 oder | 111 | elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 oder | ||
111 | einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen | 112 | einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen | ||
112 | Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, haben einen Antrag | 113 | Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, haben einen Antrag | ||
113 | nach Absatz 8 Satz 1 zu stellen. | 114 | nach Absatz 8 Satz 1 zu stellen. | ||
114 | (11) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft | 115 | (11) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die Gesellschaft | ||
t | 115 | für Telematik ein Informationsportal aufzubauen. In das Informationsportal | t | 116 | für Telematik ein Informationsportal zu pflegen und zu betreiben. In das |
116 | aufgenommen werden auf Antrag Informationen insbesondere über den Inhalt, den | 117 | Informationsportal aufgenommen werden auf Antrag Informationen insbesondere | ||
117 | Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen Anwendungen im | 118 | über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von elektronischen | ||
118 | Gesundheitswesen, insbesondere von telemedizinischen Anwendungen. | 119 | Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von telemedizinischen | ||
119 | Antragsberechtigt sind Projektträger und Anbieter einer elektronischen | 120 | Anwendungen. Antragsberechtigt sind Projektträger und Anbieter einer | ||
120 | Anwendung. Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die aus | 121 | elektronischen Anwendung. Projektträger und Anbieter einer elektronischen | ||
121 | Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert | 122 | Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder | ||
122 | wird, haben einen Antrag zu stellen. Das Nähere zu den Inhalten des | 123 | teilweise finanziert wird, haben einen Antrag zu stellen. Das Nähere zu den | ||
123 | Informationsportals und zu den Mindestinhalten des Antrages nach Satz 2 legt | 124 | Inhalten des Informationsportals und zu den Mindestinhalten des Antrages nach | ||
124 | die Gesellschaft für Telematik in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach | 125 | Satz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der Geschäfts- und | ||
125 | Absatz 3 fest. | 126 | Verfahrensordnung nach Absatz 3 fest. | ||
126 | (12) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit | 127 | (12) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
127 | zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor. Das | 128 | zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor. Das | ||
128 | Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag | 129 | Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag | ||
129 | weiter. Der Bericht enthält Informationen über den Aufbau des | 130 | weiter. Der Bericht enthält Informationen über den Aufbau des | ||
130 | Interoperabilitätsverzeichnisses, Anwendungserfahrungen und Vorschläge zur | 131 | Interoperabilitätsverzeichnisses, Anwendungserfahrungen und Vorschläge zur | ||
131 | Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses. Außerdem enthält er | 132 | Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses. Außerdem enthält er | ||
132 | eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlungen | 133 | eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlungen | ||
133 | zur Harmonisierung der Standards. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 134 | zur Harmonisierung der Standards. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
134 | weitere Inhalte für den Bericht bestimmen. Im Abstand von zwei Jahren ist ein | 135 | weitere Inhalte für den Bericht bestimmen. Im Abstand von zwei Jahren ist ein | ||
135 | neuer Bericht zu erstellen und vorzulegen. | 136 | neuer Bericht zu erstellen und vorzulegen. |
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