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Sie können sich § 402 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) (weggefallen)
(2) 1Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.
(2a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
(9) bis (11) (weggefallen)
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | ||||
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t | 1 | Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | t | 1 | Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern |
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, | 2 | (2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, | ||
3 | staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der | 3 | staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der | ||
4 | Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, | 4 | Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, | ||
5 | Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und | 5 | Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und | ||
t | 6 | rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. | t | 6 | rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur |
7 | Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an | 7 | vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der | ||
8 | der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die | 8 | vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die | ||
9 | Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf | 9 | Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf | ||
10 | medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend. | 10 | medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend. | ||
11 | (2a) (weggefallen) | 11 | (2a) (weggefallen) | ||
12 | (3) (weggefallen) | 12 | (3) (weggefallen) | ||
13 | (4) (weggefallen) | 13 | (4) (weggefallen) | ||
14 | (5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den | 14 | (5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den | ||
15 | ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den | 15 | ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den | ||
16 | kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können. | 16 | kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können. | ||
17 | (6) (weggefallen) | 17 | (6) (weggefallen) | ||
18 | (7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser | 18 | (7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser | ||
19 | Vorschrift nicht | 19 | Vorschrift nicht | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des | 21 | für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des | ||
22 | Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, | 22 | Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des | 24 | für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des | ||
25 | Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind. | 25 | Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind. | ||
26 | (8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des | 26 | (8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des | ||
27 | Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. | 27 | Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. | ||
28 | (9) bis (11) (weggefallen) | 28 | (9) bis (11) (weggefallen) |
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