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Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung | Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, | t | 1 | Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung | Integration offener Schnittstellen in informationstechnische Systeme, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) In informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von | f | 1 | (1) In informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von |
2 | personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden in | 2 | personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden in | ||
3 | 1. der vertragsärztlichen Versorgung, | 3 | 1. der vertragsärztlichen Versorgung, | ||
4 | 2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und | 4 | 2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und | ||
5 | 3. Krankenhäusern, | 5 | 3. Krankenhäusern, | ||
6 | sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen | 6 | sind offene und standardisierte Schnittstellen zur systemneutralen | ||
7 | Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei | 7 | Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei | ||
8 | einem Systemwechsel zu integrieren. Die Integration der Schnittstellen muss | 8 | einem Systemwechsel zu integrieren. Die Integration der Schnittstellen muss | ||
9 | spätestens zwei Jahre, nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Absätzen 2 | 9 | spätestens zwei Jahre, nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Absätzen 2 | ||
n | 10 | bis 4 in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufgenommen worden | n | 10 | und 4 in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufgenommen worden |
11 | sind, erfolgt sein. Informationstechnische Systeme, in die nach Satz 1 | 11 | sind, erfolgt sein. Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den | ||
12 | Schnittstellen integriert worden sind, bedürfen der jeweiligen Bestätigung | 12 | Festlegungen nach den Absätzen 2 und 4 in Verbindung mit der nach Absatz 1b zu | ||
13 | nach den Absätzen 2 bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen. | 13 | erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Satz | ||
14 | 2 genannten Frist abweicht. | ||||
14 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration von offenen und | 15 | (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration von offenen und | ||
15 | standardisierten Schnittstellen für | 16 | standardisierten Schnittstellen für | ||
16 | 1. elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung | 17 | 1. elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung | ||
n | 17 | von Arzneimitteln zugelassen sind, und | n | 18 | von Arzneimitteln zugelassen sind, |
18 | 2. elektronische Programme, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 | 19 | 2. elektronische Programme, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 | ||
19 | Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Meldungen und | 20 | Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Meldungen und | ||
n | 20 | Benachrichtigungen zugelassen sind. | n | 21 | Benachrichtigungen zugelassen sind und |
22 | 3. die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter | ||||
23 | informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische | ||||
24 | Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch. | ||||
21 | Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach | 25 | Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach | ||
22 | den Absätzen 2 bis 4 für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz | 26 | den Absätzen 2 bis 4 für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz | ||
23 | 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der | 27 | 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der | ||
24 | Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den | 28 | Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den | ||
25 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach den | 29 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach den | ||
n | 26 | Absätzen 2 bis 4 für elektronische Programme, die auf Grund der | n | 30 | Absätzen 2 und 4 für elektronische Programme, die auf Grund der |
27 | Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes | 31 | Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||
28 | zugelassen sind, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 | 32 | zugelassen sind, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 | ||
29 | Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; zudem ist ein | 33 | Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; zudem ist ein | ||
30 | Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen. Die Rechtsverordnung | 34 | Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen. Die Rechtsverordnung | ||
31 | nach § 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 | 35 | nach § 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 | ||
32 | des Infektionsschutzgesetzes können für die Integration von Schnittstellen für | 36 | des Infektionsschutzgesetzes können für die Integration von Schnittstellen für | ||
33 | die elektronischen Programme eine Frist festlegen, die von der in Absatz 1 | 37 | die elektronischen Programme eine Frist festlegen, die von der in Absatz 1 | ||
34 | Satz 2 genannten Frist abweicht. | 38 | Satz 2 genannten Frist abweicht. | ||
35 | (1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 39 | (1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
n | 36 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fristen für die Integration | n | 40 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der |
37 | weiterer offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische | 41 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen nähere Vorgaben | ||
38 | Systeme nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen. | 42 | für die Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen für | ||
39 | (2) Für die in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzten | 43 | informationstechnische Systeme nach den Absätzen 1 und 1a sowie verbindliche | ||
40 | informationstechnischen Systeme trifft die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 44 | Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen, insbesondere | ||
41 | im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie den für die Wahrnehmung | 45 | vorzugeben, welche Standards, Profile und Leitfäden, die im | ||
42 | der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | 46 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e verzeichnet sind, bei der Festlegung | ||
43 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu | 47 | der offenen und standardisierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 und 4 | ||
44 | den offenen und standardisierten Schnittstellen. Die Kassenärztliche | 48 | berücksichtigt werden müssen. | ||
45 | Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines | 49 | (2) Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung | ||
46 | informationstechnischen Systems, dass das System die Festlegungen nach Satz 1 | ||||
47 | erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten | ||||
48 | informationstechnischen Systemen. | ||||
49 | (3) Für die in der vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten | ||||
50 | informationstechnischen Systeme trifft die Kassenzahnärztliche | 50 | eingesetzten informationstechnischen Systeme treffen die Kassenärztlichen | ||
51 | Bundesvereinigung im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie den für | 51 | Bundesvereinigungen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik sowie den | ||
52 | die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus | 52 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden | ||
53 | dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen | 53 | aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die | ||
54 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen. Die | 54 | erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen | ||
55 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines Anbieters | 55 | nach den Absätzen 1 und 1a sowie nach Maßgabe der nach Absatz 1b zu | ||
56 | eines informationstechnischen Systems, dass das System die Festlegungen nach | 56 | erlassenden Rechtsverordnung. | ||
57 | Satz 1 erfüllt. Sie veröffentlicht eine Liste mit den bestätigten | 57 | (3) Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen und | ||
58 | informationstechnischen Systemen. | 58 | vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte | ||
59 | ab dem 1. Januar 2021 nur solche informationstechnischen Systeme einsetzen, | ||||
60 | die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestätigt wurden. Die | ||||
61 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit der | ||||
62 | Gesellschaft für Telematik die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, | ||||
63 | dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die | ||||
64 | vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in | ||||
65 | das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach Absatz 1 | ||||
66 | und nach Maßgabe der Absätze 1 und 1a sowie der nach Absatz 1b zu erlassenden | ||||
67 | Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
68 | veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren sowie eine Liste mit | ||||
69 | den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen. | ||||
59 | (4) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme | 70 | (4) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme | ||
60 | trifft die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit der Gesellschaft | 71 | trifft die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit der Gesellschaft | ||
61 | für Telematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie | 72 | für Telematik sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie | ||
62 | maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im | 73 | maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im | ||
63 | Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und | 74 | Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und | ||
n | 64 | standardisierten Schnittstellen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft | n | 75 | standardisierten Schnittstellen nach den Absätzen 1 und 1a sowie nach Maßgabe |
65 | bestätigt auf Antrag eines Anbieters eines informationstechnischen Systems, | 76 | der nach Absatz 1b zu erlassenden Rechtsverordnung. Im Rahmen der Festlegungen | ||
66 | dass das System die Festlegungen nach Satz 1 erfüllt. Sie veröffentlicht eine | 77 | definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft auch, welche Subsysteme eines | ||
78 | informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren | ||||
79 | müssen. | ||||
80 | (5) Krankenhäuser dürfen ab dem 1. Januar 2021 nur solche | ||||
81 | informationstechnischen Systeme nach Absatz 4 einsetzen, die von der | ||||
82 | Gesellschaft für Telematik bestätigt wurden. Die Gesellschaft für Telematik | ||||
83 | legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des | ||||
84 | Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration | ||||
85 | der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige | ||||
86 | informationstechnische System innerhalb der Frist nach Absatz 1 und nach | ||||
87 | Maßgabe der Absätze 1 und 1a sowie der nach Absatz 1b zu erlassenden | ||||
88 | Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht | ||||
67 | Liste mit den bestätigten informationstechnischen Systemen. | 89 | eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen. | ||
68 | (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 für die Festlegung zuständigen | 90 | (6) Die nach den Absätzen 2 und 4 für die Festlegung zuständigen | ||
69 | Organisationen stimmen sich mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten | 91 | Organisationen stimmen sich mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten | ||
70 | der Schnittstellen sektorübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. | 92 | der Schnittstellen sektorübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. | ||
t | 71 | (6) Die nach den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Festlegungen sind in das | t | 93 | (7) Die nach den Absätzen 2 und 4 getroffenen Festlegungen sind in das |
72 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufzunehmen. | 94 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufzunehmen. |
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