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Sie können sich § 328 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 2 | Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327 Gebühren und Auslagen erheben. Die | t | 2 | Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 |
3 | Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b, Gebühren und Auslagen erheben. Die | ||||
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4 | entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. | 5 | entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. | ||
5 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 6 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
6 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 7 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
7 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | 8 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | ||
8 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | 9 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | ||
9 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | 10 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | ||
10 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | 11 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | ||
11 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. | 12 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. |
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