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Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur |
Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 und 3 | f | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 und 3 |
2 | genannten Anwendungen der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und | 2 | genannten Anwendungen der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und | ||
3 | Transparenz der Behandlung. | 3 | Transparenz der Behandlung. | ||
4 | (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische | 4 | (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische | ||
n | 5 | Gesundheitskarten für die Verarbeitung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 | n | 5 | Gesundheitskarten für die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 an ihre |
6 | und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 | 6 | Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5a, 6 | ||
7 | Nr. 1 und Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5a, 6 und 8 entsprechend. Für den | 7 | und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Satz | ||
8 | Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unternehmen der | 8 | 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung als Versichertennummer | ||
9 | privaten Krankenversicherung als Versichertennummer den unveränderbaren Teil | 9 | den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 Satz | ||
10 | der Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 | 10 | 2 nutzen. § 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der | ||
11 | Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt | 11 | Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 | ||
12 | durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der | 12 | und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den | ||
13 | Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der | 13 | unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten | ||
14 | Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der | 14 | zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer | ||
15 | Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer | 15 | Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der | ||
16 | erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die | 16 | Rentenversicherungsnummer tragen die Unternehmen der privaten | ||
17 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen dieses Absatzes | 17 | Krankenversicherung. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die | ||
18 | gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der | 18 | Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. | ||
19 | Bundesbahnbeamten. | ||||
20 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen | 19 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen | ||
21 | für | 20 | für | ||
n | 22 | 1. die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell | n | 21 | 1. (weggefallen) |
23 | verwertbarer Form sowie | ||||
24 | 2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem | 22 | 2. den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem | ||
25 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den | 23 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
26 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. | 24 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. | ||
n | 27 | (3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende | n | 25 | (3) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, folgende |
28 | Anwendungen zu unterstützen, insbesondere die Verarbeitung von | 26 | Anwendungen zu unterstützen, insbesondere die Verarbeitung von | ||
29 | 1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich | 27 | 1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich | ||
30 | sind, | 28 | sind, | ||
31 | 2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in | 29 | 2. Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in | ||
32 | elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine | 30 | elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine | ||
33 | einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), | 31 | einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), | ||
34 | 3. Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | 32 | 3. Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | ||
35 | Arzneimitteltherapiesicherheit, | 33 | Arzneimitteltherapiesicherheit, | ||
36 | 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie | 34 | 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie | ||
37 | Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über die | 35 | Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über die | ||
38 | Versicherten sowie durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung | 36 | Versicherten sowie durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung | ||
39 | gestellte Daten (elektronische Patientenakte), | 37 | gestellte Daten (elektronische Patientenakte), | ||
40 | 5. (weggefallen) | 38 | 5. (weggefallen) | ||
41 | 6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für | 39 | 6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für | ||
42 | die Versicherten (§ 305 Abs. 2), | 40 | die Versicherten (§ 305 Abs. 2), | ||
43 | 7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, | 41 | 7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, | ||
44 | 8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | 42 | 8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | ||
45 | von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie | 43 | von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie | ||
46 | 9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | 44 | 9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | ||
47 | von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | 45 | von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | ||
48 | Gesetzbuchs; | 46 | Gesetzbuchs; | ||
49 | die Verarbeitung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne | 47 | die Verarbeitung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne | ||
50 | Netzzugang möglich sein. Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 Nummer | 48 | Netzzugang möglich sein. Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 Nummer | ||
51 | 7 muss sichergestellt sein. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die | 49 | 7 muss sichergestellt sein. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die | ||
52 | Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form | 50 | Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form | ||
53 | über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie | 51 | über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie | ||
54 | zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu informieren. | 52 | zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu informieren. | ||
55 | (4) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 53 | (4) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||
56 | dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten | 54 | dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten | ||
n | 57 | 1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich | n | 55 | 1. (weggefallen) |
58 | 1. Ärzte, | ||||
59 | 2. Zahnärzte, | ||||
60 | 3. Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, | ||||
61 | Apothekenassistenten, | ||||
62 | 4. Personen, die | ||||
63 | 1. bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder | ||||
64 | 2. in einem Krankenhaus | ||||
65 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||||
66 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||||
67 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a | ||||
68 | bis c Genannten erfolgt, | ||||
69 | 5. sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, | ||||
70 | 2. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausschließlich | 56 | 2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich | ||
71 | 1. Ärzte, | 57 | 1. Ärzte, | ||
72 | 2. Zahnärzte, | 58 | 2. Zahnärzte, | ||
73 | 3. Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, | 59 | 3. Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, | ||
74 | Apothekenassistenten, | 60 | Apothekenassistenten, | ||
75 | 4. Personen, die | 61 | 4. Personen, die | ||
76 | 1. bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder | 62 | 1. bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder | ||
77 | 2. in einem Krankenhaus | 63 | 2. in einem Krankenhaus | ||
78 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | 64 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||
79 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 65 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
80 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a | 66 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a | ||
81 | bis c Genannten erfolgt, | 67 | bis c Genannten erfolgt, | ||
82 | 5. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, beschränkt auf den lesenden Zugriff, auch | 68 | 5. nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, beschränkt auf den lesenden Zugriff, auch | ||
83 | Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung | 69 | Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung | ||
84 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | 70 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | ||
85 | 6. Psychotherapeuten | 71 | 6. Psychotherapeuten | ||
n | 86 | zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 2 Satz | n | 72 | zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 3 Satz |
87 | 1 und Absatz 3 Satz 1 zuzugreifen. | 73 | 1 zuzugreifen. | ||
88 | (5) Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in | 74 | (5) Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in | ||
89 | den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit Einwilligung der Versicherten | 75 | den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit Einwilligung der Versicherten | ||
90 | zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den | 76 | zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den | ||
91 | Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff vorbehaltlich Satz 4 nur | 77 | Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff vorbehaltlich Satz 4 nur | ||
92 | durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Soweit es zur | 78 | durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Soweit es zur | ||
93 | Notfallversorgung erforderlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 | 79 | Notfallversorgung erforderlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 | ||
94 | Satz 1 Nummer 1 ohne eine Autorisierung der Versicherten zulässig; ansonsten | 80 | Satz 1 Nummer 1 ohne eine Autorisierung der Versicherten zulässig; ansonsten | ||
95 | ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit er | 81 | ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit er | ||
96 | zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar | 82 | zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar | ||
97 | protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten | 83 | protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten | ||
98 | erfolgt. Bei Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Versicherten auf | 84 | erfolgt. Bei Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Versicherten auf | ||
99 | das Erfordernis der Zugriffsautorisierung nach Satz 2 verzichten. Der Zugriff | 85 | das Erfordernis der Zugriffsautorisierung nach Satz 2 verzichten. Der Zugriff | ||
n | 100 | auf Daten sowohl nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1 | n | 86 | auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 mittels der elektronischen |
101 | Nummer 1 bis 6 mittels der elektronischen Gesundheitskarte darf nur in | 87 | Gesundheitskarte darf nur in Verbindung mit einem elektronischen | ||
102 | Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 | 88 | Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit | ||
103 | Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, | 89 | einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine | ||
104 | erfolgen, die jeweils über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und | 90 | Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | ||
105 | über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Zugriffsberechtigte | 91 | elektronische Signatur verfügen. Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 4 | ||
106 | Personen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 Buchstabe d | 92 | Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die über keinen elektronischen | ||
93 | Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, können auf die | ||||
94 | entsprechenden Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert | ||||
107 | und e, die über keinen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden | 95 | sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden | ||
108 | Berufsausweis verfügen, können auf die entsprechenden Daten zugreifen, wenn | 96 | Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, | ||
109 | sie hierfür von Personen autorisiert sind, die über einen elektronischen | 97 | wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende | ||
110 | Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, und wenn | ||||
111 | nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat | ||||
112 | und von welcher Person die zugreifende Person autorisiert wurde. Der Zugriff | ||||
113 | auf Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 mittels der elektronischen | ||||
114 | Gesundheitskarte kann abweichend von den Sätzen 5 und 6 auch erfolgen, wenn | ||||
115 | die Versicherten den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes technisches | ||||
116 | Verfahren autorisieren. Abweichend von Satz 5 können die Versicherten auf | 98 | Person autorisiert wurde. Abweichend von Satz 5 können die Versicherten auf | ||
117 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 auch zugreifen, wenn sie sich für den | 99 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 auch zugreifen, wenn sie sich für den | ||
118 | Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifizieren. Ein | 100 | Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifizieren. Ein | ||
n | 119 | Zugriff nach Satz 8 kann auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte | n | 101 | Zugriff nach Satz 7 kann auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte |
120 | erfolgen, wenn der Versicherte nach umfassender Information durch seine | 102 | erfolgen, wenn der Versicherte nach umfassender Information durch seine | ||
121 | Krankenkasse gegenüber der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch erklärt | 103 | Krankenkasse gegenüber der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch erklärt | ||
122 | hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen. Auf Wunsch des Versicherten haben | 104 | hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen. Auf Wunsch des Versicherten haben | ||
123 | Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 bei Verarbeitung der mittels der | 105 | Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 bei Verarbeitung der mittels der | ||
124 | elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 sowie | 106 | elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 sowie | ||
125 | der Daten nach § 291f diese dem Versicherten als Daten nach Absatz 3 Satz 1 | 107 | der Daten nach § 291f diese dem Versicherten als Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||
126 | Nummer 4 zur Verfügung zu stellen; die Zugriffsberechtigten haben die | 108 | Nummer 4 zur Verfügung zu stellen; die Zugriffsberechtigten haben die | ||
127 | Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. | 109 | Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. | ||
128 | (5a) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 110 | (5a) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||
129 | dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 | 111 | dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 | ||
130 | Satz 1 Nummer 7 bis 9 ausschließlich | 112 | Satz 1 Nummer 7 bis 9 ausschließlich | ||
131 | 1. Ärzte, | 113 | 1. Ärzte, | ||
132 | 2. Personen, die | 114 | 2. Personen, die | ||
133 | 1. bei Ärzten oder | 115 | 1. bei Ärzten oder | ||
134 | 2. in einem Krankenhaus | 116 | 2. in einem Krankenhaus | ||
135 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | 117 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||
136 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 118 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
137 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes | 119 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes | ||
138 | erfolgt, | 120 | erfolgt, | ||
139 | in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über eine | 121 | in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über eine | ||
140 | Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | 122 | Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | ||
141 | elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1 und 6 gilt | 123 | elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1 und 6 gilt | ||
142 | entsprechend. Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen | 124 | entsprechend. Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen | ||
143 | Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten | 125 | Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten | ||
144 | 1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 | 126 | 1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 | ||
145 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und der | 127 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und der | ||
146 | Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme | 128 | Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme | ||
147 | von Organen oder Gewebe eingewilligt hat, | 129 | von Organen oder Gewebe eingewilligt hat, | ||
148 | 2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen, wenn eine ärztlich indizierte | 130 | 2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen, wenn eine ärztlich indizierte | ||
149 | Maßnahme unmittelbar bevorsteht und die betroffene Person nicht fähig ist, in | 131 | Maßnahme unmittelbar bevorsteht und die betroffene Person nicht fähig ist, in | ||
150 | die Maßnahme einzuwilligen. | 132 | die Maßnahme einzuwilligen. | ||
151 | Zum Speichern, Verändern, zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum Löschen | 133 | Zum Speichern, Verändern, zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum Löschen | ||
152 | von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 | 134 | von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 | ||
153 | ist eine technische Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff | 135 | ist eine technische Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff | ||
154 | erforderlich. Versicherte können auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | 136 | erforderlich. Versicherte können auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | ||
155 | zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein geeignetes technisches | 137 | zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein geeignetes technisches | ||
156 | Verfahren authentifizieren. Sobald die technische Infrastruktur für die | 138 | Verfahren authentifizieren. Sobald die technische Infrastruktur für die | ||
157 | Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend zur | 139 | Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend zur | ||
158 | Verfügung steht, haben die Krankenkassen die Versicherten umfassend über die | 140 | Verfügung steht, haben die Krankenkassen die Versicherten umfassend über die | ||
159 | Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu informieren sowie allein | 141 | Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu informieren sowie allein | ||
160 | oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen für ihre Versicherten technische | 142 | oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen für ihre Versicherten technische | ||
161 | Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend | 143 | Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend | ||
162 | zur Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat über | 144 | zur Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat über | ||
163 | die Ausstattung jährlich einen Bericht nach den Vorgaben des | 145 | die Ausstattung jährlich einen Bericht nach den Vorgaben des | ||
164 | Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen und ihm diesen erstmals zum 31. | 146 | Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen und ihm diesen erstmals zum 31. | ||
165 | Januar 2016 vorzulegen. | 147 | Januar 2016 vorzulegen. | ||
166 | (5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der | 148 | (5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der | ||
167 | Versicherten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | 149 | Versicherten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | ||
168 | zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte | 150 | zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte | ||
169 | für die Dokumentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte | 151 | für die Dokumentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||
170 | die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen für | 152 | die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen für | ||
171 | die Versicherten freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der | 153 | die Versicherten freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der | ||
172 | Versicherten über die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen die | 154 | Versicherten über die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen die | ||
173 | Krankenkassen mit Einwilligung der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 | 155 | Krankenkassen mit Einwilligung der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||
174 | Nummer 7 und 8 speichern und löschen können. Über das Ergebnis der Entwicklung | 156 | Nummer 7 und 8 speichern und löschen können. Über das Ergebnis der Entwicklung | ||
175 | legt die Gesellschaft für Telematik dem Deutschen Bundestag über das | 157 | legt die Gesellschaft für Telematik dem Deutschen Bundestag über das | ||
176 | Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2013 einen | 158 | Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2013 einen | ||
177 | Bericht vor. Anderenfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit Verfahren | 159 | Bericht vor. Anderenfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit Verfahren | ||
178 | nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens | 160 | nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens | ||
179 | entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft für Telematik zu | 161 | entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft für Telematik zu | ||
180 | erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das Bundesministerium für | 162 | erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das Bundesministerium für | ||
181 | Gesundheit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Entwicklung. | 163 | Gesundheit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Entwicklung. | ||
182 | (5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die | 164 | (5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die | ||
183 | erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 165 | erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
184 | 1. Daten über den Versicherten in einer elektronischen Patientenakte nach | 166 | 1. Daten über den Versicherten in einer elektronischen Patientenakte nach | ||
185 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können und | 167 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können und | ||
186 | 2. Versicherte für die elektronische Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer | 168 | 2. Versicherte für die elektronische Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
187 | 4 Daten zur Verfügung stellen können. | 169 | 4 Daten zur Verfügung stellen können. | ||
188 | Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein, | 170 | Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein, | ||
189 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine | 171 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine | ||
190 | fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen. Sie | 172 | fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen. Sie | ||
191 | sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu | 173 | sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu | ||
192 | machen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab | 174 | machen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab | ||
193 | dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz | 175 | dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz | ||
194 | 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. | 176 | 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. | ||
195 | Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der | 177 | Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der | ||
196 | Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein | 178 | Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein | ||
197 | verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in | 179 | verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in | ||
198 | ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die | 180 | ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die | ||
199 | Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen | 181 | Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen | ||
200 | Patientenakte zusätzliche Inhalte und Anwendungen zu den Inhalten und | 182 | Patientenakte zusätzliche Inhalte und Anwendungen zu den Inhalten und | ||
201 | Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische | 183 | Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische | ||
202 | Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese | 184 | Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese | ||
203 | zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 | 185 | zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 | ||
204 | zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen. Bis alle | 186 | zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen. Bis alle | ||
205 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen sind, prüft der | 187 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen sind, prüft der | ||
206 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines | 188 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines | ||
207 | Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten | 189 | Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten | ||
208 | eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | 190 | eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | ||
209 | Patientenakte nach Satz 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse | 191 | Patientenakte nach Satz 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse | ||
210 | ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der Spitzenverband | 192 | ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der Spitzenverband | ||
211 | Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die | 193 | Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die | ||
212 | betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu | 194 | betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu | ||
213 | informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der | 195 | informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der | ||
214 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesversicherungsamt | 196 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesversicherungsamt | ||
215 | erstmalig bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer | 197 | erstmalig bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer | ||
216 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11 | 198 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11 | ||
217 | erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der | 199 | erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der | ||
218 | Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer | 200 | Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer | ||
219 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen ist. | 201 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen ist. | ||
220 | (5d) Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen | 202 | (5d) Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen | ||
221 | durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für | 203 | durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für | ||
222 | apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden | 204 | apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden | ||
n | n | 205 | können. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen | ||
206 | durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für | ||||
207 | Betäubungsmittel in elektronischer Form übermittelt werden können. Bei der | ||||
223 | können. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 berücksichtigt die | 208 | Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt die | ||
224 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | 209 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | ||
225 | ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche | 210 | ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche | ||
n | 226 | Verordnungen, Verordnungen von Betäubungsmitteln und Verordnungen ohne | n | 211 | Verordnungen und Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen Arzt oder |
227 | direkten Kontakt zwischen Arzt oder Zahnarzt und Versicherten ausgedehnt | 212 | Zahnarzt und Versicherten ausgedehnt werden sollen. Bei der Durchführung der | ||
228 | werden sollen. | 213 | Maßnahmen nach Satz 2 sind über die Vorgaben des Satzes 3 hinaus Vorgaben der | ||
214 | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu | ||||
215 | berücksichtigen. | ||||
216 | (5e) Die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 führt ein | ||||
217 | Krankenversichertennummernverzeichnis. Das | ||||
218 | Krankenversichertennummernverzeichnis enthält für jeden Versicherten den | ||||
219 | unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie | ||||
220 | darüber hinaus die Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil | ||||
221 | der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der Spitzenverband | ||||
222 | Bund der Krankenkassen legt das Nähere im Einvernehmen mit der oder dem | ||||
223 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest, | ||||
224 | insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | ||||
225 | tagesaktuellen Standes des Krankenversichertennummernverzeichnisses. Das | ||||
226 | Krankenversichertennummernverzeichnis wird ausschließlich zum Ausschluss und | ||||
227 | zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer | ||||
228 | verwendet. | ||||
229 | (5e) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der | 229 | (5f) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der | ||
230 | Telematikinfrastruktur | 230 | Telematikinfrastruktur | ||
231 | 1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und | 231 | 1. die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und | ||
232 | Berufsausweise zuständig sind, und | 232 | Berufsausweise zuständig sind, und | ||
233 | 2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | 233 | 2. die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | ||
234 | 1. befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im | 234 | 1. befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im | ||
235 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 | 235 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 | ||
236 | Satz 1 erfassten Berufe lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt | 236 | Satz 1 erfassten Berufe lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt | ||
237 | ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder | 237 | ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder | ||
238 | 2. zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört. | 238 | 2. zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört. | ||
239 | Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen | 239 | Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen | ||
240 | bestimmen. Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2 jeweils zuständige Stelle | 240 | bestimmen. Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2 jeweils zuständige Stelle | ||
241 | hat der nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Ausgabe | 241 | hat der nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Ausgabe | ||
242 | elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise erforderlichen Daten auf | 242 | elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise erforderlichen Daten auf | ||
243 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur | 243 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur | ||
244 | Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat | 244 | Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat | ||
245 | die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in | 245 | die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in | ||
246 | Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der | 246 | Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der | ||
247 | Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises | 247 | Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises | ||
248 | zu veranlassen. | 248 | zu veranlassen. | ||
n | 249 | (6) Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen | n | 249 | (6) Daten nach Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten gelöscht |
250 | der Versicherten gelöscht werden; die Verarbeitung von Daten nach Absatz 2 | 250 | werden. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 7 bis 9 können Versicherte | ||
251 | Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Abrechnung bleibt davon unberührt. Daten nach | ||||
252 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 7 bis 9 können | ||||
253 | Versicherte auch eigenständig löschen. Durch technische Vorkehrungen ist zu | 251 | auch eigenständig löschen. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, | ||
254 | gewährleisten, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten nach | 252 | dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten nach Absatz 3 für Zwecke | ||
255 | Absatz 2 oder Absatz 3 für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert | 253 | der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine Verwendung der | ||
256 | werden. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. | 254 | Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind durch | ||
257 | Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde | 255 | geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch | ||
258 | Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen. | 256 | zu schützen. | ||
259 | (7) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | 257 | (7) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | ||
260 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | 258 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||
261 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | 259 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | ||
262 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | 260 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | ||
263 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 261 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
264 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | 262 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | ||
265 | Bundesebene schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen | 263 | Bundesebene schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen | ||
266 | Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und | 264 | Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und | ||
267 | kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur | 265 | kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur | ||
268 | (Telematikinfrastruktur). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | 266 | (Telematikinfrastruktur). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | ||
269 | Bundesministerium für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten | 267 | Bundesministerium für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten | ||
270 | Spitzenorganisationen nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für | 268 | Spitzenorganisationen nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für | ||
271 | Telematik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen zur | 269 | Telematik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen zur | ||
272 | Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Über | 270 | Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Über | ||
273 | Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte hinaus kann die | 271 | Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte hinaus kann die | ||
274 | Telematikinfrastruktur für weitere elektronische Anwendungen des | 272 | Telematikinfrastruktur für weitere elektronische Anwendungen des | ||
275 | Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung verwendet werden, wenn | 273 | Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung verwendet werden, wenn | ||
276 | 1. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | 274 | 1. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | ||
277 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 275 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||
278 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | 276 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | ||
279 | 2. im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | 277 | 2. im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | ||
280 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen | 278 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen | ||
281 | Maßnahmen getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung | 279 | Maßnahmen getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung | ||
282 | im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und | 280 | im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und | ||
283 | 3. bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | 281 | 3. bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | ||
284 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | 282 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | ||
285 | Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung nach | 283 | Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung nach | ||
286 | diesem Buch müssen, soweit sie die Telematikinfrastruktur berühren, mit deren | 284 | diesem Buch müssen, soweit sie die Telematikinfrastruktur berühren, mit deren | ||
287 | Regelungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | 285 | Regelungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | ||
288 | treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung | 286 | treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung | ||
289 | 1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den | 287 | 1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den | ||
290 | Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der | 288 | Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der | ||
291 | Telematikinfrastruktur sowie | 289 | Telematikinfrastruktur sowie | ||
292 | 2. der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der | 290 | 2. der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der | ||
293 | Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in | 291 | Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in | ||
294 | den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen. | 292 | den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen. | ||
295 | Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund | 293 | Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund | ||
296 | der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in | 294 | der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in | ||
297 | Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung; die | 295 | Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung; die | ||
298 | Zahlungen sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen | 296 | Zahlungen sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen | ||
299 | Quartals, zu leisten. Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für | 297 | Quartals, zu leisten. Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für | ||
300 | Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik und | 298 | Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik und | ||
301 | unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne | 299 | unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne | ||
302 | Zustimmung des Bundesrates anpassen. Die Kosten der Sätze 5 und 6 zählen nicht | 300 | Zustimmung des Bundesrates anpassen. Die Kosten der Sätze 5 und 6 zählen nicht | ||
303 | zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 6. | 301 | zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 6. | ||
304 | (7a) Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten | 302 | (7a) Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und Betriebskosten | ||
305 | nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag finanziert | 303 | nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag finanziert | ||
306 | (Telematikzuschlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung des | 304 | (Telematikzuschlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung des | ||
307 | Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den Gesamtbetrag | 305 | Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den Gesamtbetrag | ||
308 | oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | 306 | oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der | ||
309 | Bundespflegesatzverordnung ein. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags | 307 | Bundespflegesatzverordnung ein. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des Zuschlags | ||
n | 310 | nach Satz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der | n | 308 | nach Satz 1 und das Nähere zur Umsetzung der Abschläge nach § 5 Absatz 3e des |
311 | Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. Kommt | 309 | Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 5 Absatz 5 der | ||
312 | eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit | 310 | Bundespflegesatzverordnung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
313 | gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu | 311 | gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten | ||
314 | Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 312 | Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom | ||
313 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden | ||||
314 | Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a | ||||
315 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des | 315 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | ||
316 | Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die Vertragsparteien | 316 | oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die | ||
317 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage | 317 | Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | ||
318 | gegen die Festsetzung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Für | 318 | Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festsetzung der Schiedsstelle | ||
319 | die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 | 319 | hat keine aufschiebende Wirkung. Für die Finanzierung der Investitions- und | ||
320 | Nummer 1 und 2, die bei Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § | 320 | Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2, die bei | ||
321 | 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambulanzen in | 321 | Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § | ||
322 | Krankenhäusern, die Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, | 322 | 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambulanzen in Krankenhäusern, die | ||
323 | entstehen, finden die Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 | 323 | Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die | ||
324 | entsprechend Anwendung. | 324 | Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung. | ||
325 | (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die in diesem | 325 | (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die in diesem | ||
n | 326 | Absatz genannten Leistungserbringer nutzungsbezogene Zuschläge von den | n | 326 | Absatz genannten Leistungserbringer Erstattungen von den Krankenkassen. Das |
327 | Krankenkassen. Das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 | 327 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die an der | ||
328 | Satz 5 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | 328 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, | ||
329 | Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren | 329 | Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren vereinbaren der | ||
330 | vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | 330 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | ||
331 | Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. Bis zum 30. September 2017 | 331 | Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. Bis zum 30. September 2017 | ||
332 | vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 | 332 | vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 | ||
333 | nutzungsbezogene Zuschläge für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 | 333 | nutzungsbezogene Zuschläge für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||
334 | Nummer 1 und für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3. Das | 334 | Nummer 1 und für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3. Das | ||
335 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die | 335 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die | ||
336 | Arzneimittelversorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 336 | Arzneimittelversorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
337 | und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 337 | und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
338 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenvertrag | 338 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenvertrag | ||
339 | nach § 129 Abs. 2; die nutzungsbezogenen Zuschläge für die Nutzung von Daten | 339 | nach § 129 Abs. 2; die nutzungsbezogenen Zuschläge für die Nutzung von Daten | ||
340 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. September 2017 mit Wirkung ab | 340 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. September 2017 mit Wirkung ab | ||
341 | dem 1. Januar 2018 zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht | 341 | dem 1. Januar 2018 zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht | ||
342 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | 342 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | ||
343 | oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 30. September 2017 | 343 | oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 30. September 2017 | ||
344 | zustande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag | 344 | zustande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag | ||
345 | einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung | 345 | einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung | ||
346 | für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | 346 | für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | ||
347 | Vereinbarungsinhalt fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 erster Halbsatz | 347 | Vereinbarungsinhalt fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 erster Halbsatz | ||
348 | nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | 348 | nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | ||
349 | zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz nicht bis | 349 | zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz nicht bis | ||
350 | zum 30. September 2017 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 | 350 | zum 30. September 2017 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 | ||
351 | auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit | 351 | auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
352 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In den | 352 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In den | ||
353 | Fällen der Sätze 5 und 6 ist Absatz 7a Satz 5 entsprechend anzuwenden. | 353 | Fällen der Sätze 5 und 6 ist Absatz 7a Satz 5 entsprechend anzuwenden. | ||
n | 354 | (7c) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 nicht | n | 354 | (7c) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten Hebammen und |
355 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zu Stande | 355 | Entbindungspfleger, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des | ||
356 | oder wird sie gekündigt, entrichten die Gesellschafter der Gesellschaft für | 356 | Hebammengesetzes sind und nach § 134a Absatz 2 zur Leistungserbringung | ||
357 | Telematik den Finanzierungsbeitrag für die Kosten nach Absatz 7 Satz 4 Nr. 1 | 357 | zugelassen sind, sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die im | ||
358 | gemäß ihrem jeweiligen Geschäftsanteil und nach Aufforderung durch die | 358 | Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und | ||
359 | Geschäftsführung der Gesellschaft; die Spitzenverbände der Krankenkassen | 359 | Physiotherapeutengesetzes sind und nach § 124 Absatz 1 zur Leistungserbringung | ||
360 | erstatten den Finanzierungsbeitrag unmittelbar den Spitzenorganisationen, | 360 | zugelassen sind, ab dem 1. Juli 2021 die in den Vereinbarungen nach Absatz 7 | ||
361 | soweit die nachfolgenden Vorschriften keine andere Regelung enthalten. Im | 361 | Satz 5 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der | ||
362 | Krankenhausbereich erfolgt die Erstattung des Finanzierungsbeitrages über | 362 | jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen. Das Abrechnungsverfahren | ||
363 | einen Zuschlag entsprechend Absatz 7a Satz 1 durch vertragliche Vereinbarung | 363 | vereinbaren für die Hebammen und Entbindungspfleger der Spitzenverband Bund | ||
364 | der Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Deutschen | 364 | der Krankenkassen mit den Vertragspartnern nach § 134a Absatz 1 und für die | ||
365 | Krankenhausgesellschaft. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom | 365 | Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten der Spitzenverband Bund der | ||
366 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden | ||||
367 | Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, entscheidet die Schiedsstelle nach | ||||
368 | § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer | ||||
369 | Vertragspartei innerhalb einer Frist von zwei Monaten. Im Bereich der | ||||
370 | vertragsärztlichen Versorgung gilt für die Erstattung des | ||||
371 | Finanzierungsbeitrages Absatz 7b Satz 1, 2 und 4 entsprechend, im Bereich der | ||||
372 | Arzneimittelversorgung gilt Absatz 7b Satz 1, 3 und 5 entsprechend. | ||||
373 | (7d) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 nicht | ||||
374 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist als | ||||
375 | Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 3 und 5 sowie Absatz 7b Satz | ||||
376 | 2 bis 4 zu Stande, trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
377 | Vereinbarungen zur Finanzierung der den jeweiligen Leistungserbringern | ||||
378 | entstehenden Kosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 jeweils mit der Deutschen | ||||
379 | Krankenhausgesellschaft, den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der für | ||||
380 | die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||||
381 | Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene. Soweit diese Vereinbarungen | ||||
382 | nicht zu Stande kommen, entscheidet bei Nichteinigung mit der Deutschen | ||||
383 | Krankenhausgesellschaft die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des | ||||
384 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei Nichteinigung mit den Kassenärztlichen | ||||
385 | Bundesvereinigungen das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 und | ||||
386 | bei Nichteinigung mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | 366 | Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||
387 | gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene die | 367 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene bis | ||
388 | Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 jeweils auf Antrag einer Vertragspartei | 368 | zum 31. März 2021. | ||
389 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten. | 369 | (7d) (weggefallen) | ||
390 | (7e) Kommt eine Vereinbarung zu den Kosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 2 nicht | 370 | (7e) (weggefallen) | ||
391 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist als | ||||
392 | Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 7a Satz 3 und 5, Absatz 7b Satz 2 bis | ||||
393 | 4 zu Stande, bilden die Spitzenorganisationen nach Absatz 7 Satz 1 eine | ||||
394 | gemeinsame Kommission aus Sachverständigen. Die Kommission ist innerhalb einer | ||||
395 | Woche nach Ablauf der Frist nach Satz 1 zu bilden. Sie besteht aus jeweils | ||||
396 | zwei Mitgliedern, die von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und | ||||
397 | von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen berufen werden sowie einer oder | ||||
398 | einem unparteiischen Vorsitzenden, über die oder den sich die | ||||
399 | Spitzenorganisationen nach Absatz 7 Satz 1 gemeinsam verständigen. Kommt es | ||||
400 | innerhalb der Frist nach Satz 2 nicht zu einer Einigung über den Vorsitz oder | ||||
401 | die Berufung der weiteren Mitglieder, beruft das Bundesministerium für | ||||
402 | Gesundheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren | ||||
403 | Sachverständigen. Die Kosten der Kommission sind aus den Finanzmitteln der | ||||
404 | Gesellschaft für Telematik zu begleichen. Die Kommission gibt innerhalb von | ||||
405 | drei Monaten eine Empfehlung zur Aufteilung der Kosten, die den einzelnen | ||||
406 | Leistungssektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufenden Betrieb der | ||||
407 | Telematikinfrastruktur entstehen. Die Empfehlung der Kommission ist innerhalb | ||||
408 | eines Monats in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 2 zu | ||||
409 | berücksichtigen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||||
410 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufteilung der Kosten, | ||||
411 | die den einzelnen Leistungssektoren nach den Absätzen 7a und 7b im laufenden | ||||
412 | Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, als Grundlage der Vereinbarungen | ||||
413 | nach den Absätzen 7a und 7b festzulegen, sofern die Empfehlung der Kommission | ||||
414 | nicht berücksichtigt wird. | ||||
415 | (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf Daten | 371 | (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf Daten | ||
t | 416 | nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 | t | 372 | nach Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 |
417 | Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 genannten Personen oder zu anderen Zwecken als | 373 | genannten Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der | ||
418 | denen der Versorgung der Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum | 374 | Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung | ||
419 | Zwecke der Versorgung erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen darf | 375 | erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart werden, | ||
420 | nicht vereinbart werden, Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht bevorzugt | 376 | Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, | ||
421 | oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert | 377 | weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben. | ||
422 | haben. | ||||
423 | (9) (weggefallen) | 378 | (9) (weggefallen) |
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