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Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | ||||
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t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis |
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische | f | 1 | (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische |
2 | Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur | 2 | Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur | ||
3 | Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | 3 | Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | ||
4 | (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. | 4 | (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. | ||
5 | Neben der Verwendung nach Satz 2 hat die elektronische Gesundheitskarte die | 5 | Neben der Verwendung nach Satz 2 hat die elektronische Gesundheitskarte die | ||
6 | Durchführung der Anwendungen nach § 291a Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die | 6 | Durchführung der Anwendungen nach § 291a Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die | ||
7 | elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Die | 7 | elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. Die | ||
8 | Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden | 8 | Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden | ||
9 | Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei Inanspruchnahme ärztlicher | 9 | Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei Inanspruchnahme ärztlicher | ||
10 | Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das | 10 | Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das | ||
11 | Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die Krankenkasse kann | 11 | Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die Krankenkasse kann | ||
12 | die Gültigkeit der Karte befristen. | 12 | die Gültigkeit der Karte befristen. | ||
13 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte enthält vorbehaltlich des § 291a | 13 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte enthält vorbehaltlich des § 291a | ||
14 | folgende Angaben: | 14 | folgende Angaben: | ||
15 | 1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines | 15 | 1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines | ||
16 | Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der | 16 | Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der | ||
17 | Versicherte seinen Wohnsitz hat, | 17 | Versicherte seinen Wohnsitz hat, | ||
18 | 2. den Familiennamen und Vornamen des Versicherten, | 18 | 2. den Familiennamen und Vornamen des Versicherten, | ||
19 | 3. das Geburtsdatum des Versicherten, | 19 | 3. das Geburtsdatum des Versicherten, | ||
20 | 4. das Geschlecht des Versicherten, | 20 | 4. das Geschlecht des Versicherten, | ||
21 | 5. die Anschrift des Versicherten, | 21 | 5. die Anschrift des Versicherten, | ||
22 | 6. die Krankenversichertennummer des Versicherten, | 22 | 6. die Krankenversichertennummer des Versicherten, | ||
23 | 7. den Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 den | 23 | 7. den Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 den | ||
24 | Status der auftragsweisen Betreuung, | 24 | Status der auftragsweisen Betreuung, | ||
25 | 8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten, | 25 | 8. den Zuzahlungsstatus des Versicherten, | ||
26 | 9. den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | 26 | 9. den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | ||
27 | 10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum | 27 | 10. bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum | ||
28 | des Fristablaufs. | 28 | des Fristablaufs. | ||
29 | Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte | 29 | Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte | ||
30 | auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von zusätzlichen | 30 | auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von zusätzlichen | ||
31 | Vertragsverhältnissen und in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis | 31 | Vertragsverhältnissen und in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis | ||
n | 32 | 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten. Die | n | 32 | 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten; |
33 | weitere Angaben können aufgenommen werden, soweit die Verarbeitung dieser | ||||
34 | Angaben zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist. Die | ||||
33 | Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form zu speichern, die geeignet | 35 | Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form zu speichern, die geeignet | ||
34 | ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche | 36 | ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche | ||
35 | Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz | 37 | Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz | ||
36 | 3 Nummer 1 und 2. Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild | 38 | 3 Nummer 1 und 2. Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild | ||
37 | des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. | 39 | des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. | ||
38 | Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des | 40 | Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des | ||
39 | Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte | 41 | Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte | ||
40 | ohne Lichtbild. Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz | 42 | ohne Lichtbild. Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz | ||
41 | hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich | 43 | hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich | ||
42 | um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des | 44 | um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des | ||
43 | Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. | 45 | Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. | ||
44 | (2a) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, | 46 | (2a) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, | ||
45 | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen. | 47 | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen. | ||
46 | Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem 1. Dezember 2019 von den | 48 | Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem 1. Dezember 2019 von den | ||
47 | Krankenkassen ausgegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle | 49 | Krankenkassen ausgegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle | ||
48 | ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem 1. | 50 | ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem 1. | ||
49 | Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte | 51 | Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte | ||
50 | mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. | 52 | mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. | ||
51 | (2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die | 53 | (2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die | ||
52 | Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 | 54 | Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 | ||
53 | und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen | 55 | und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen | ||
n | 54 | Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne | n | 56 | Gesundheitskarte aktualisieren können. Die an der vertragsärztlichen |
55 | Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online | 57 | Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der | ||
56 | genutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | 58 | erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im | ||
57 | Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inanspruchnahme | 59 | Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach | ||
58 | ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der | 60 | Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die -Aktualisierung der | ||
59 | Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach Satz 1. Dazu ermöglichen sie den | 61 | auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 und | ||
60 | Online-Abgleich und die -Aktualisierung der auf der elektronischen | 62 | 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten. Die | ||
61 | Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 und 2 mit den bei der | 63 | Prüfungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach Satz 1 sowie | ||
62 | Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht besteht ab dem | 64 | die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen und die | ||
63 | Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach Satz 1 sowie die Anbindung an die | 65 | Vereinbarungen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind. § 15 Absatz 5 | ||
64 | Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarungen nach § 291a | ||||
65 | Absatz 7a und 7b geschlossen sind. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat | ||||
66 | die Gesellschaft für Telematik bis zum 30. Juni 2016 durchzuführen. Hält die | ||||
67 | Gesellschaft für Telematik die Frist nach Satz 6 nicht ein, dürfen die | ||||
68 | Ausgaben in den Haushalten des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen sowie | ||||
69 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ab 2017 die Ausgaben des Jahres 2014 | ||||
70 | abzüglich 1 Prozent so lange nicht überschreiten, bis die Maßnahmen nach Satz | ||||
71 | 1 durchgeführt worden sind. Die Ausgaben zur Finanzierung der Deutschen | ||||
72 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, des Medizinischen Dienstes | ||||
73 | des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und der Gesellschaft für Telematik, | ||||
74 | die Umlagen nach den §§ 65b und 303a Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung | ||||
75 | mit § 6 der Datentransparenzverordnung, die Umlagen an die Bundeszentrale für | ||||
76 | gesundheitliche Aufklärung nach § 20a sowie der Sicherstellungszuschlag für | ||||
77 | Hebammen nach § 134a Absatz 1b zählen nicht zu den Ausgaben nach Satz 7. Das | ||||
78 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 6 durch | ||||
79 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. § 15 Absatz 5 ist | ||||
80 | entsprechend anzuwenden. Die Durchführung der Prüfung ist auf der | 66 | ist entsprechend anzuwenden. Die Durchführung der Prüfung ist auf der | ||
81 | elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der | 67 | elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der | ||
82 | durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die Kassenärztliche oder | 68 | durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die Kassenärztliche oder | ||
83 | Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § | 69 | Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § | ||
84 | 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 | 70 | 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 | ||
85 | bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln. Den an der | 71 | bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln. Den an der | ||
86 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und | 72 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und | ||
n | 87 | Zahnärzten, die die Prüfung nach Satz 3 ab dem 1. Januar 2019 nicht | n | 73 | Zahnärzten, die die Prüfung nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2019 nicht |
88 | durchführen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 | 74 | durchführen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 | ||
t | 89 | Prozent so lange zu kürzen, bis sie die Prüfung nach Satz 3 durchführen. Das | t | 75 | Prozent, ab dem 1. März 2020 um 2,5 Prozent, so lange zu kürzen, bis sie die |
76 | Prüfung nach Satz 2 durchführen. Von der Kürzung nach Satz 9 ist bis zum 30. | ||||
77 | Juni 2019 abzusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
78 | teilnehmende Arzt oder Zahnarzt oder die an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
79 | teilnehmende Einrichtung gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen | ||||
80 | Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der für | ||||
81 | die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart zu | ||||
82 | haben. Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten | ||||
83 | Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die | ||||
84 | nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der | ||||
85 | Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen | ||||
86 | Krankenhäuser sind von der Kürzung nach Satz 9 bis zum 31. Dezember 2020 | ||||
87 | ausgenommen. An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende | ||||
88 | Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder | ||||
89 | in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von der | ||||
90 | Prüfungspflicht nach Satz 2 ausgenommen. Leistungserbringer nach Satz 11 haben | ||||
91 | sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 | ||||
92 | Satz 1 anzuschließen, soweit sie nicht bereits auf der Grundlage von Satz 2 | ||||
93 | hierzu verpflichtet sind. Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen | ||||
94 | Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen direkt mit den | ||||
95 | Krankenkassen abrechnen, übermitteln den Krankenkassen mit den | ||||
96 | Abrechnungsunterlagen die Mitteilung der durchgeführten Prüfung. | ||||
97 | (2c) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer | ||||
98 | haben gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung | ||||
99 | nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische | ||||
100 | Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der | ||||
101 | Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung | ||||
102 | vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen, bis | ||||
103 | der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist. Das | ||||
90 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 14 durch | 104 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 2 durch | ||
91 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern. Von der Kürzung | 105 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern. Die Krankenhäuser | ||
92 | nach Satz 14 ist bis zum 30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der | 106 | haben sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die | ||
93 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt oder Zahnarzt oder die an der | 107 | elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten | ||
94 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtung gegenüber der jeweils | 108 | auszustatten und sich an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz | ||
95 | zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April | 109 | 1 anzuschließen. Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zum Anschluss an die | ||
96 | 2019 die Anschaffung der für die Prüfung nach Satz 3 erforderlichen | 110 | Telematikinfrastruktur nach Satz 4 nicht nachkommen, ist § 5 Absatz 3e Satz 1 | ||
97 | Ausstattung vertraglich vereinbart zu haben. Die zur Teilnahme an der | 111 | des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 Absatz 5 der | ||
98 | vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus | 112 | Bundespflegesatzverordnung anzuwenden. | ||
99 | tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf | ||||
100 | Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in | ||||
101 | den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung | ||||
102 | nach Satz 14 bis zum 31. Dezember 2019 ausgenommen. | ||||
103 | (3) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte | 113 | (3) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte | ||
104 | als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der | 114 | als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der | ||
105 | Verträge nach § 87 Absatz 1. | 115 | Verträge nach § 87 Absatz 1. | ||
106 | (4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem | 116 | (4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem | ||
107 | Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der bisherigen | 117 | Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der bisherigen | ||
108 | Krankenkasse einzuziehen oder zu sperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b | 118 | Krankenkasse einzuziehen oder zu sperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b | ||
109 | zur Verfügung stehen. Abweichend von Satz 1 kann der Spitzenverband Bund der | 119 | zur Verfügung stehen. Abweichend von Satz 1 kann der Spitzenverband Bund der | ||
110 | Krankenkassen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der | 120 | Krankenkassen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der | ||
111 | Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung der elektronischen | 121 | Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung der elektronischen | ||
112 | Gesundheitskarte bei Kassenwechsel beschließen; dabei ist sicherzustellen, | 122 | Gesundheitskarte bei Kassenwechsel beschließen; dabei ist sicherzustellen, | ||
113 | dass die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht | 123 | dass die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 9 und 10 fristgerecht | ||
114 | aktualisiert werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des | 124 | aktualisiert werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des | ||
115 | Bundesministeriums für Gesundheit. Vor Erteilung der Genehmigung ist der oder | 125 | Bundesministeriums für Gesundheit. Vor Erteilung der Genehmigung ist der oder | ||
116 | dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 126 | dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
117 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die elektronische | 127 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die elektronische | ||
118 | Gesundheitskarte nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende Krankenkasse | 128 | Gesundheitskarte nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende Krankenkasse | ||
119 | sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 | 129 | sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 | ||
120 | durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug der elektronischen | 130 | durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug der elektronischen | ||
121 | Gesundheitskarte hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur | 131 | Gesundheitskarte hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur | ||
122 | Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 zu informieren. Die Sätze 5 und 6 | 132 | Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 zu informieren. Die Sätze 5 und 6 | ||
123 | gelten auch bei Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines | 133 | gelten auch bei Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines | ||
124 | bestehenden Versicherungsverhältnisses. | 134 | bestehenden Versicherungsverhältnisses. |
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