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Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | t | 1 | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen |
Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | Beteiligung des Bundes an Aufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der | f | 1 | (1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der |
2 | Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro | 2 | Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro | ||
3 | in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den | 3 | in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den | ||
4 | Gesundheitsfonds. | 4 | Gesundheitsfonds. | ||
5 | (2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des | 5 | (2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des | ||
6 | Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie | 6 | Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie | ||
7 | entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach | 7 | entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach | ||
8 | Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser | 8 | Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser | ||
9 | Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend | 9 | Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend | ||
10 | sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. | 10 | sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. | ||
11 | (3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich | 11 | (3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich | ||
n | 12 | 1. in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse | n | 12 | 1. in den Jahren 2016 bis 2024 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse |
13 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 | 13 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 | ||
14 | und 4 und | 14 | und 4 und | ||
15 | 2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse | 15 | 2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse | ||
16 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 | 16 | entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 | ||
17 | bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. | 17 | bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. | ||
18 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem | 18 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem | ||
19 | Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds | 19 | Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds | ||
n | 20 | zugeführt. Mittel für den Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, die im | n | 20 | zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 |
21 | Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und | 21 | und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a | ||
22 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr | ||||
23 | anteilig an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzuführen. Der auf die | ||||
24 | landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 2 entfallende Anteil an | ||||
25 | den Mitteln für den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des | 22 | und den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des | ||
26 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird nach Vorliegen der Geschäfts- und | 23 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und | ||
27 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr | 24 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr | ||
28 | festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange | 25 | festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange | ||
t | 29 | der Anteil noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt einen | t | 26 | ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt |
30 | vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur | 27 | einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags | ||
31 | Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das | 28 | und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das | ||
32 | Bundesversicherungsamt. | 29 | Bundesversicherungsamt. |
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