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Nationale Kontaktstelle | Nationale Kontaktstellen | ||||
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t | 1 | Nationale Kontaktstelle | t | 1 | Nationale Kontaktstellen |
Nationale Kontaktstelle | Nationale Kontaktstellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU | f | 1 | (1) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU |
2 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung | 2 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung | ||
3 | der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L | 3 | der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L | ||
4 | 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 4 | 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
5 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem 25. Oktober | 5 | Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, ab dem 25. Oktober | ||
6 | 2013 wahr. Sie stellt insbesondere Informationen über | 6 | 2013 wahr. Sie stellt insbesondere Informationen über | ||
7 | 1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und | 7 | 1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und | ||
8 | Sicherheitsbestimmungen, Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer | 8 | Sicherheitsbestimmungen, Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer | ||
9 | Durchsetzung sowie die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit | 9 | Durchsetzung sowie die Zugänglichkeit von Krankenhäusern für Menschen mit | ||
10 | Behinderungen, | 10 | Behinderungen, | ||
11 | 2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme | 11 | 2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme | ||
12 | grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten, | 12 | grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten, | ||
13 | 3. Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr | 13 | 3. Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr | ||
n | 14 | anerkennungsfähige Verschreibung und | n | 14 | anerkennungsfähige Verschreibung, |
15 | 4. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten | 15 | 4. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und | ||
16 | 5. Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten | ||||
16 | zur Verfügung. In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 ist klar zu | 17 | zur Verfügung. In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 ist klar zu | ||
17 | unterscheiden zwischen den Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5 | 18 | unterscheiden zwischen den Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5 | ||
18 | in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU geltend machen können, und den Rechten, | 19 | in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU geltend machen können, und den Rechten, | ||
19 | die Versicherte aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | 20 | die Versicherte aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen | ||
20 | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der | 21 | Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der | ||
21 | sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend machen können. | 22 | sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend machen können. | ||
22 | Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, | 23 | Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, | ||
23 | die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten | 24 | die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten | ||
24 | Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur | 25 | Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur | ||
25 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es zur | 26 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Soweit es zur | ||
26 | Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die | 27 | Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die | ||
27 | von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten | 28 | von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten | ||
28 | verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer | 29 | verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer | ||
29 | Einwilligung des Versicherten erfolgen. | 30 | Einwilligung des Versicherten erfolgen. | ||
30 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | 31 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
31 | Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten | 32 | Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1 Satz 3 genannten | ||
32 | Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen | 33 | Organisationen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung der Informationen | ||
33 | durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag. | 34 | durch die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag. | ||
34 | (3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle | 35 | (3) An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle | ||
35 | erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu | 36 | erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen zu | ||
36 | beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der | 37 | beteiligen. Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere auch zur Höhe der | ||
37 | jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | 38 | jährlich erforderlichen Mittel, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | ||
38 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und | 39 | Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und | ||
39 | die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. | 40 | die in Absatz 1 Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. | ||
40 | Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten | 41 | Wird nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten | ||
41 | Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 | 42 | Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche Krankenhausgesellschaft zu 20 | ||
42 | Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die | 43 | Prozent, die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die | ||
43 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur | 44 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur | ||
44 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten. | 45 | Aufgabenerfüllung erforderlichen Kosten. | ||
45 | (4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich | 46 | (4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht zugänglich | ||
46 | sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien | 47 | sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und in barrierefreien | ||
47 | Formaten bereitgestellt werden. | 48 | Formaten bereitgestellt werden. | ||
48 | (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen | 49 | (5) Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen Kontaktstellen | ||
49 | anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen | 50 | anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Fragen | ||
50 | grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen. | 51 | grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen. | ||
t | t | 52 | (6) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der Spitzenverband Bund | ||
53 | der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, | ||||
54 | auf der Grundlage der technischen Festlegungen der Gesellschaft für Telematik | ||||
55 | hierzu, Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen | ||||
56 | Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den | ||||
57 | grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten (nationale eHealth- | ||||
58 | Kontaktstelle). Datenschutz und Datensicherheit sind dabei nach dem Stand der | ||||
59 | Technik zu gewährleisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche | ||||
60 | Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, kann die Aufgabe nach Satz 1 | ||||
61 | an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 | ||||
62 | Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 übertragen. Die | ||||
63 | Gesellschaft für Telematik nimmt die in diesem Zusammenhang entstehenden | ||||
64 | Aufgaben auf europäischer Ebene wahr. Über den Aufbau und den laufenden | ||||
65 | Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle stimmt sich der Spitzenverband | ||||
66 | Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – | ||||
67 | Ausland, kontinuierlich mit der Gesellschaft für Telematik ab. | ||||
68 | (7) An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Absatz 6 | ||||
69 | sind die privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent zu beteiligen. |
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