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Sie können sich § 132j SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken, Gruppen von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese sie dazu auffordern, Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten Regionen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist zu den Grippeschutzimpfungen in Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln:
(2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die Krankenkasse oder den Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung der Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des Modellvorhabens vorzulegen.
(4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
(5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker teilnehmen müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
(6) 1Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. 2Vor Abschluss der Verträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.
(7) 1Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu befristen. 2Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken | Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken | ||||
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t | 1 | Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in | t | 1 | Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in |
2 | Apotheken | 2 | Apotheken |
Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken | Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken, Gruppen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände haben mit Apotheken, Gruppen |
2 | von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | 2 | von Apotheken oder mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||
3 | maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese sie dazu | 3 | maßgeblichen Organisationen der Apotheker auf Landesebene, wenn diese sie dazu | ||
4 | auffordern, Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten | 4 | auffordern, Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben in ausgewählten | ||
5 | Regionen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. | 5 | Regionen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. | ||
6 | Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der | 6 | Lebensjahr vollendet haben, in Apotheken mit dem Ziel der Verbesserung der | ||
7 | Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist zu den Grippeschutzimpfungen in | 7 | Impfquote abzuschließen. In den Verträgen ist zu den Grippeschutzimpfungen in | ||
8 | Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln: | 8 | Apotheken insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Voraussetzungen für deren Durchführung, | 10 | die Voraussetzungen für deren Durchführung, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | deren Durchführung, | 12 | deren Durchführung, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | deren Vergütung und | 14 | deren Vergütung und | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | deren Abrechnung. | 16 | deren Abrechnung. | ||
17 | § 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend | 17 | § 63 Absatz 3, 3a Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend | ||
18 | anzuwenden. | 18 | anzuwenden. | ||
19 | (2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen | 19 | (2) Vor Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 sind zu den jeweiligen | ||
20 | Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul- | 20 | Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul- | ||
21 | Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen. | 21 | Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen. | ||
22 | (3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die Krankenkasse oder den | 22 | (3) Die Verträge nach Absatz 1 sind der für die Krankenkasse oder den | ||
23 | Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung der | 23 | Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Überwachung der | ||
24 | Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des Modellvorhabens | 24 | Apotheken zuständigen Behörde vor Beginn der Durchführung des Modellvorhabens | ||
25 | vorzulegen. | 25 | vorzulegen. | ||
26 | (4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker | 26 | (4) Im Rahmen der Modellvorhaben dürfen Apothekerinnen und Apotheker | ||
27 | Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr | 27 | Grippeschutzimpfungen bei Personen durchführen, die das 18. Lebensjahr | ||
28 | vollendet haben, | 28 | vollendet haben, | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und | 30 | soweit Berufsrecht dem nicht entgegensteht und | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | wenn | 32 | wenn | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen | 34 | die Apothekerinnen und Apotheker hierfür ärztlich geschult sind und ihnen | ||
35 | die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und | 35 | die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und | ||
36 | b) | 36 | b) | ||
37 | in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung | 37 | in der jeweiligen Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung | ||
38 | vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich | 38 | vorhanden ist, die für die Durchführung einer Grippeschutzimpfung erforderlich | ||
39 | ist. | 39 | ist. | ||
40 | (5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker teilnehmen | 40 | (5) Die ärztliche Schulung, an der Apothekerinnen und Apotheker teilnehmen | ||
41 | müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die | 41 | müssen, um Grippeschutzimpfungen durchführen zu dürfen, hat insbesondere die | ||
42 | Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu | 42 | Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu | ||
43 | umfassen: | 43 | umfassen: | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von | 45 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von | ||
46 | Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der | 46 | Grippeschutzimpfungen einschließlich der Aufklärung und Einholung der | ||
47 | Einwilligung der zu impfenden Person, | 47 | Einwilligung der zu impfenden Person, | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren | 49 | Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren | ||
50 | Beachtung und | 50 | Beachtung und | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie | 52 | Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie | ||
53 | Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen. | 53 | Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen. | ||
54 | (6) Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 | 54 | (6) Über die Schulung schließen die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 | ||
55 | gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Verträge | 55 | gemeinsam Verträge mit Anbietern der Schulung. Vor Abschluss der Verträge | ||
56 | sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch- | 56 | sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert Koch- | ||
57 | Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind | 57 | Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind | ||
58 | zu berücksichtigen. | 58 | zu berücksichtigen. | ||
59 | (7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu | 59 | (7) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens fünf Jahre zu | ||
60 | befristen. Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen | 60 | befristen. Sie sind nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen | ||
61 | Standards zu begleiten und auszuwerten. | 61 | Standards zu begleiten und auszuwerten. | ||
t | t | 62 | (8) Die Vertragspartner nach Absatz 1 haben die Modellvorhaben innerhalb von | ||
63 | neun Monaten nach dem Abschluss eines Vertrages oder Vorliegen eines | ||||
64 | Schiedsspruchs nach § 132e Absatz 1a zu beenden. |
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