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Besondere Versorgung | Besondere Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten | f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten |
2 | Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten | 2 | Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten | ||
3 | abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende | 3 | abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende | ||
4 | oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte | 4 | oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte | ||
5 | Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder | 5 | Versorgung) sowie unter Beteiligung vertragsärztlicher Leistungserbringer oder | ||
6 | deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge. | 6 | deren Gemeinschaften besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge. | ||
7 | Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden | 7 | Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden | ||
8 | Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit die Versorgung der | 8 | Fassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit die Versorgung der | ||
9 | Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der | 9 | Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der | ||
10 | Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 gilt nicht für | 10 | Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 gilt nicht für | ||
11 | die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien | 11 | die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien | ||
12 | Zeiten. | 12 | Zeiten. | ||
13 | (2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des | 13 | (2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des | ||
14 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | 14 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | ||
15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge | 15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge | ||
16 | können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | 16 | können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen | ||
17 | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen | 17 | beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen | ||
18 | nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen | 18 | nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen | ||
19 | einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die | 19 | einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die | ||
20 | Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als | 20 | Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als | ||
21 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss | 21 | Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
22 | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im | 22 | nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im | ||
23 | Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung | 23 | Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung | ||
24 | getroffen hat und die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der | 24 | getroffen hat und die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der | ||
25 | vereinbarten besonderen Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf | 25 | vereinbarten besonderen Versorgung entspricht, sie insbesondere darauf | ||
26 | ausgerichtet ist, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der | 26 | ausgerichtet ist, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der | ||
27 | Versorgung zu verbessern. Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung | 27 | Versorgung zu verbessern. Die Wirtschaftlichkeit der besonderen Versorgung | ||
28 | muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde liegenden | 28 | muss spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zugrunde liegenden | ||
29 | Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | 29 | Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
30 | Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom | 30 | Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom | ||
31 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die | 31 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die | ||
32 | Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen | 32 | Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen | ||
33 | Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge | 33 | Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge | ||
34 | dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung | 34 | dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung | ||
35 | betreffen. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können | 35 | betreffen. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können | ||
36 | nicht Gegenstand der Verträge sein. | 36 | nicht Gegenstand der Verträge sein. | ||
37 | (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge | 37 | (3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge | ||
38 | abschließen mit: | 38 | abschließen mit: | ||
39 | 1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten | 39 | 1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten | ||
40 | Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, | 40 | Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, | ||
41 | 2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur | 41 | 2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur | ||
42 | Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte | 42 | Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte | ||
43 | Leistungserbringer anbieten, | 43 | Leistungserbringer anbieten, | ||
44 | 3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § | 44 | 3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § | ||
45 | 92b des Elften Buches, | 45 | 92b des Elften Buches, | ||
46 | 4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | 46 | 4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, | ||
47 | 5. pharmazeutischen Unternehmern, | 47 | 5. pharmazeutischen Unternehmern, | ||
48 | 6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über | 48 | 6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne des Gesetzes über | ||
49 | Medizinprodukte, | 49 | Medizinprodukte, | ||
50 | 7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die an | 50 | 7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die an | ||
51 | der besonderen Versorgung teilnehmen. | 51 | der besonderen Versorgung teilnehmen. | ||
52 | Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 | 52 | Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz 1 | ||
53 | können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die | 53 | können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die | ||
54 | Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen | 54 | Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen | ||
55 | auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom | 55 | auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom | ||
56 | Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen | 56 | Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen | ||
57 | Leistungserbringers nicht gedeckt ist. | 57 | Leistungserbringers nicht gedeckt ist. | ||
58 | (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen | 58 | (4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen | ||
59 | Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die | 59 | Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die | ||
60 | Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach | 60 | Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach | ||
61 | deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der | 61 | deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der | ||
62 | Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die | 62 | Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die | ||
63 | rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die | 63 | rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die | ||
64 | Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung | 64 | Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung | ||
65 | über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, | 65 | über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, | ||
66 | frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur | 66 | frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur | ||
67 | Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen | 67 | Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen | ||
68 | Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen | 68 | Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen | ||
69 | Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, | 69 | Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, | ||
70 | regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der | 70 | regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der | ||
71 | Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. | 71 | Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. | ||
72 | Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu | 72 | Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu | ||
73 | treffen. | 73 | treffen. | ||
t | t | 74 | (4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von Medizinprodukten | ||
75 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung der Versicherten | ||||
76 | mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht | ||||
77 | anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass über eine | ||||
78 | individualisierte medizinische Beratung einschließlich von Therapievorschlägen | ||||
79 | hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen Arzt zu treffen sind. | ||||
80 | Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel um einen an der | ||||
81 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln. | ||||
74 | (5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 | 82 | (5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 | ||
75 | erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 | 83 | erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 | ||
76 | darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten | 84 | darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten | ||
77 | erfolgen. | 85 | erfolgen. | ||
78 | (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt | 86 | (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt | ||
79 | § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden | 87 | § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden | ||
80 | Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart | 88 | Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart | ||
81 | werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung | 89 | werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung | ||
82 | verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse | 90 | verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse | ||
83 | für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die | 91 | für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die | ||
84 | Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen | 92 | Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen | ||
85 | Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der | 93 | Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der | ||
86 | kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe | 94 | kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe | ||
87 | des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb | 95 | des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb | ||
88 | dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der | 96 | dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der | ||
89 | pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen | 97 | pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen | ||
90 | Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie | 98 | Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie | ||
91 | zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. | 99 | zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. |
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