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Aufgabendurchführung | Aufgabendurchführung | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt das Institut mit | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt das Institut mit |
2 | Arbeiten nach § 139a Abs. 3. Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden | 2 | Arbeiten nach § 139a Abs. 3. Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden | ||
3 | Institutionen, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die | 3 | Institutionen, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die | ||
4 | Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe | 4 | Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe | ||
5 | chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie | 5 | chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie | ||
6 | die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen | 6 | die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen | ||
7 | und Patienten können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen | 7 | und Patienten können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen | ||
8 | Bundesausschuss beantragen. | 8 | Bundesausschuss beantragen. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Bearbeitung von Aufgaben | 9 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Bearbeitung von Aufgaben | ||
10 | nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut beantragen. Das Institut kann | 10 | nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut beantragen. Das Institut kann | ||
11 | einen Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit als unbegründet ablehnen, | 11 | einen Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit als unbegründet ablehnen, | ||
12 | es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung | 12 | es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung | ||
13 | der Bearbeitung des Auftrags. | 13 | der Bearbeitung des Auftrags. | ||
n | 14 | (3) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a Abs. 3 Nr. 1 bis 5 hat das | n | 14 | (3) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 bis 6 soll das |
15 | Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige zu | 15 | Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige | ||
16 | vergeben. Diese haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, | 16 | vergeben. Diese haben alle Beziehungen zu Interessenverbänden, | ||
17 | Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der | 17 | Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der | ||
18 | Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu | 18 | Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu | ||
19 | legen. | 19 | legen. | ||
20 | (4) Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den Absätzen 1 | 20 | (4) Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den Absätzen 1 | ||
21 | und 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 als Empfehlungen zu. Der | 21 | und 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 als Empfehlungen zu. Der | ||
22 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner | 22 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner | ||
23 | Aufgabenstellung zu berücksichtigen. | 23 | Aufgabenstellung zu berücksichtigen. | ||
24 | (5) Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen können beim Institut | 24 | (5) Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen können beim Institut | ||
25 | Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizinischen Verfahren und | 25 | Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizinischen Verfahren und | ||
26 | Technologien vorschlagen. Das Institut soll die für die Versorgung von | 26 | Technologien vorschlagen. Das Institut soll die für die Versorgung von | ||
27 | Patientinnen und Patienten besonders bedeutsamen Vorschläge auswählen und | 27 | Patientinnen und Patienten besonders bedeutsamen Vorschläge auswählen und | ||
28 | bearbeiten. | 28 | bearbeiten. | ||
t | t | 29 | (6) Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen | ||
30 | Fachgesellschaften kann dem Bundesministerium für Gesundheit für | ||||
31 | Beauftragungen des Instituts mit Recherchen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 | ||||
32 | Themen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen; sie | ||||
33 | hat den Förderbedarf für diese Leitlinienthemen zu begründen. Das | ||||
34 | Bundesministerium für Gesundheit wählt Themen für eine Beauftragung des | ||||
35 | Instituts mit Evidenzrecherchen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 aus. Für die | ||||
36 | Beauftragung des Instituts durch das Bundesministerium für Gesundheit können | ||||
37 | jährlich bis zu 2 Millionen Euro aus Mitteln zur Finanzierung des Instituts | ||||
38 | nach § 139c aufgewendet werden. Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. |
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