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Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den | ||
2 | Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; | ||||
3 | Verordnungsermächtigung |
Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Herstellern |
2 | digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen | ||||
3 | Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen. Die Vergütungsbeträge | ||||
4 | gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen | ||||
5 | Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen | ||||
6 | nach § 139e. Gegenstand der Vereinbarungen sollen auch erfolgsabhängige | ||||
7 | Preisbestandteile sein. Die Hersteller übermitteln dem Spitzenverband Bund der | ||||
8 | Krankenkassen | ||||
9 | 1. die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die Ergebnisse einer Erprobung nach | ||||
10 | § 139e Absatz 4 sowie | ||||
11 | 2. die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Vergütungsbetrags bei Abgabe an | ||||
12 | Selbstzahler und in anderen europäischen Ländern. | ||||
13 | Die Verhandlungen und deren Vorbereitung einschließlich der | ||||
14 | Beratungsunterlagen und Niederschriften zur Vereinbarung des Vergütungsbetrags | ||||
15 | sind vertraulich. Eine Vereinbarung nach diesem Absatz kann von einer | ||||
16 | Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die bisherige | ||||
17 | Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. | ||||
18 | (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht innerhalb eines Jahres nach | ||||
19 | Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für | ||||
20 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e zustande, setzt die Schiedsstelle | ||||
21 | nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten die Vergütungsbeträge fest. Dabei ist | ||||
22 | ein Ausgleich der Differenz zum Abgabepreis nach Absatz 5 für die Zeit nach | ||||
23 | Ablauf der Jahresfrist nach Satz 1 festzusetzen. Die Schiedsstelle entscheidet | ||||
24 | unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt dabei | ||||
25 | die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsgebietes. Die Schiedsstelle gibt | ||||
26 | dem Verband der Privaten Krankenversicherung vor ihrer Entscheidung | ||||
27 | Gelegenheit zur Stellungnahme. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Klagen gegen | ||||
28 | Entscheidungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Ein | ||||
29 | Vorverfahren findet nicht statt. Frühestens ein Jahr nach Festsetzung der | ||||
30 | Vergütungsbeträge durch die Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine | ||||
31 | neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge nach Absatz 1 schließen. Der | ||||
32 | Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. | ||||
33 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||||
34 | wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||||
35 | Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bilden eine | ||||
36 | gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden | ||||
37 | und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils zwei Vertretern | ||||
38 | der Krankenkassen und der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen. Für die | ||||
39 | unparteiischen Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen. Über den | ||||
40 | Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren | ||||
41 | Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt eine | ||||
42 | Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen | ||||
43 | Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter | ||||
44 | durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es den Vertragsparteien | ||||
45 | eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Die | ||||
46 | Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an | ||||
47 | Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen | ||||
48 | werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Ergibt sich | ||||
49 | keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das | ||||
50 | Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der | ||||
51 | Schiedsstelle teilnehmen. Die Patientenorganisationen nach § 140f können | ||||
52 | beratend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen. Die Schiedsstelle gibt | ||||
53 | sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsordnung entscheiden die | ||||
54 | unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Satz 1. Die | ||||
55 | Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||||
56 | Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||||
57 | Bundesministerium für Gesundheit. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach | ||||
58 | § 139e Absatz 9 Nummer 7. | ||||
59 | (4) Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen eine Rahmenvereinbarung über die | ||||
60 | Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. Bei der | ||||
61 | Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit | ||||
62 | der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 | ||||
63 | erbracht ist. Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die | ||||
64 | unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3 die | ||||
65 | Rahmenvereinbarung im Benehmen mit den Verbänden auf Antrag einer | ||||
66 | Vertragspartei nach Absatz 3 Satz 1 fest. Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht | ||||
67 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, | ||||
68 | gilt Satz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 4 bis 7 und 9 gilt entsprechend. | ||||
69 | (5) Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 gelten die | ||||
70 | tatsächlichen Preise der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen. In | ||||
71 | der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist das Nähere zu der Ermittlung der | ||||
72 | tatsächlichen Preise der Hersteller zu regeln. In der Rahmenvereinbarung nach | ||||
73 | Absatz 4 kann auch Folgendes festgelegt werden: | ||||
74 | 1. Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte | ||||
75 | Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und | ||||
76 | 2. Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen | ||||
77 | vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit vom Umfang | ||||
78 | der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte. | ||||
79 | Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 müssen für Gruppen vergleichbarer digitaler | ||||
80 | Gesundheitsanwendungen auch in Abhängigkeit davon festgelegt werden, ob und | ||||
81 | inwieweit der Nachweis positiver Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz | ||||
82 | 2 Nummer 3 bereits erbracht ist. Die nach Satz 3 Nummer 2 für den Fall der | ||||
83 | vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen | ||||
84 | zur Erprobung nach § 139e Absatz 4 zu vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei | ||||
85 | geringer sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften Aufnahme nach § 139e | ||||
86 | Absatz 2 und 3. |
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