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Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung |
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte | f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte |
2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | 2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | ||
3 | 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | 3 | 1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | ||
4 | verordnende Arzt | 4 | verordnende Arzt | ||
5 | 1. ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | 5 | 1. ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | ||
6 | 2. die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | 6 | 2. die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
7 | nicht ausgeschlossen hat, | 7 | nicht ausgeschlossen hat, | ||
8 | 2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | 8 | 2. Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | ||
9 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | 9 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | ||
10 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | 10 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | ||
11 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | 11 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | ||
12 | 1. bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 | 12 | 1. bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 | ||
13 | Euro: mindestens 15 Prozent niedriger, | 13 | Euro: mindestens 15 Prozent niedriger, | ||
14 | 2. bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | 14 | 2. bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | ||
15 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | 15 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | ||
16 | 3. bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: | 16 | 3. bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: | ||
17 | mindestens 5 Prozent niedriger; | 17 | mindestens 5 Prozent niedriger; | ||
18 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | 18 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | ||
19 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | 19 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | ||
20 | 3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | 20 | 3. Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | ||
21 | 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | 21 | 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | ||
22 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | 22 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | ||
23 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | 23 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | ||
24 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | 24 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | ||
25 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | 25 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | ||
26 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | 26 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | ||
27 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | 27 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | ||
28 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 28 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
29 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | 29 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | ||
30 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | 30 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | ||
31 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 31 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
32 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | 32 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | ||
33 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | 33 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | ||
34 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | 34 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | ||
35 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | 35 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | ||
36 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | 36 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | ||
37 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | 37 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | ||
38 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | 38 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | ||
39 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | 39 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | ||
40 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | 40 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | ||
41 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | 41 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | ||
42 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | 42 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | ||
43 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | 43 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | ||
44 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | 44 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | ||
45 | Nummer 2. | 45 | Nummer 2. | ||
46 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | 46 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 | ||
47 | Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen | 47 | Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen | ||
48 | unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame | 48 | unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame | ||
49 | Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | 49 | Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | ||
50 | die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 50 | die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
51 | Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b | 51 | Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
52 | ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer | 52 | ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer | ||
53 | therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 53 | therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
54 | gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche | 54 | gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche | ||
55 | Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | 55 | Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | ||
56 | Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch | 56 | Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch | ||
57 | hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der | 57 | hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der | ||
58 | Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | 58 | Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | ||
59 | Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. August 2020 zu | 59 | Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. August 2020 zu | ||
60 | bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der Gemeinsame | 60 | bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der Gemeinsame | ||
61 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | 61 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 | ||
62 | ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln | 62 | ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln | ||
63 | durch Apotheken. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame | 63 | durch Apotheken. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame | ||
64 | Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der | 64 | Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der | ||
65 | zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere regelt der Gemeinsame | 65 | zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere regelt der Gemeinsame | ||
66 | Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | 66 | Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||
67 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 67 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
68 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 68 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
69 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | 69 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | ||
70 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | 70 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | ||
71 | 1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung | 71 | 1. einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung | ||
72 | des Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | 72 | des Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | ||
73 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | 73 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | ||
74 | 2. dem Rahmenvertrag beitreten. | 74 | 2. dem Rahmenvertrag beitreten. | ||
75 | (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | 75 | (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | ||
76 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | 76 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | ||
77 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag ist | 77 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag ist | ||
78 | erstmals bis zum 1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen einer | 78 | erstmals bis zum 1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen einer | ||
79 | Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, | 79 | Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, | ||
80 | eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung | 80 | eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung | ||
81 | nicht innerhalb der Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz | 81 | nicht innerhalb der Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz | ||
82 | 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken von | 82 | 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken von | ||
83 | der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen | 83 | der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen | ||
84 | werden können. | 84 | werden können. | ||
85 | (4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die notwendigen | 85 | (4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die notwendigen | ||
86 | Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in | 86 | Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in | ||
87 | elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung | 87 | elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung | ||
t | 88 | der elektronischen Verschreibung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § | t | 88 | der elektronischen Verordnung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a |
89 | 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen | 89 | genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen | ||
90 | vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. | 90 | vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. | ||
91 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | 91 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | ||
92 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | 92 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | ||
93 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | 93 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | ||
94 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | 94 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | ||
95 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | 95 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | ||
96 | (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung | 96 | (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung | ||
97 | der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf | 97 | der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf | ||
98 | Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend. In dem | 98 | Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend. In dem | ||
99 | Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart | 99 | Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart | ||
100 | werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so | 100 | werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so | ||
101 | vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu | 101 | vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu | ||
102 | vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. Verträge | 102 | vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. Verträge | ||
103 | nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf | 103 | nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf | ||
104 | des 31. August 2017 unwirksam. | 104 | des 31. August 2017 unwirksam. | ||
105 | (5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei | 105 | (5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei | ||
106 | Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | 106 | Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | ||
107 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | 107 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | ||
108 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | 108 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | ||
109 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. | 109 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. | ||
110 | (5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt | 110 | (5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt | ||
111 | werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In Verträgen nach Satz 1 | 111 | werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In Verträgen nach Satz 1 | ||
112 | sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch | 112 | sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch | ||
113 | die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen Versorgung kann in Verträgen | 113 | die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen Versorgung kann in Verträgen | ||
114 | nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung | 114 | nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung | ||
115 | für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch | 115 | für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch | ||
116 | abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | 116 | abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | ||
117 | (5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen | 117 | (5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen | ||
118 | der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 118 | der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
119 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | 119 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | ||
120 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | 120 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | ||
121 | vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der | 121 | vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der | ||
122 | Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz | 122 | Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz | ||
123 | 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder | 123 | 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder | ||
124 | teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die | 124 | teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die | ||
125 | Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die | 125 | Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die | ||
126 | Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | 126 | Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | ||
127 | Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen | 127 | Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen | ||
128 | keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, | 128 | keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, | ||
129 | berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens | 129 | berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens | ||
130 | jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund | 130 | jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund | ||
131 | der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder auf Grund von Satz 1 | 131 | der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder auf Grund von Satz 1 | ||
132 | gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile | 132 | gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile | ||
133 | durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu | 133 | durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu | ||
134 | berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 134 | berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
135 | Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und | 135 | Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und | ||
136 | verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom | 136 | verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom | ||
137 | pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die | 137 | pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die | ||
138 | vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen | 138 | vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen | ||
139 | verlangen. Sofern eine Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus | 139 | verlangen. Sofern eine Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus | ||
140 | Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 | 140 | Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 | ||
141 | Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, | 141 | Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, | ||
142 | beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 142 | beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
143 | Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis über den tatsächlichen | 143 | Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis über den tatsächlichen | ||
144 | Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst | 144 | Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst | ||
145 | jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen | 145 | jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen | ||
146 | Rabatte. Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; | 146 | Rabatte. Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; | ||
147 | ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband | 147 | ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband | ||
148 | mit der Prüfung beauftragen. | 148 | mit der Prüfung beauftragen. | ||
149 | (5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der | 149 | (5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der | ||
150 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 150 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
151 | Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge | 151 | Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge | ||
152 | für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund | 152 | für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund | ||
153 | des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die | 153 | des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die | ||
154 | Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine | 154 | Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine | ||
155 | Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die | 155 | Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die | ||
156 | Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis | 156 | Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis | ||
157 | zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis | 157 | zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis | ||
158 | 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 158 | 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
159 | Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und | 159 | Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und | ||
160 | Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen | 160 | Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen | ||
161 | und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. | 161 | und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. | ||
162 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 162 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
163 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | 163 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | ||
164 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | 164 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | ||
165 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | 165 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | ||
166 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | 166 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | ||
167 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | 167 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | ||
168 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem | 168 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem | ||
169 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | 169 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | ||
170 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere | 170 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere | ||
171 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | 171 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | ||
172 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | 172 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | ||
173 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | 173 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | ||
174 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | 174 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | ||
175 | festgesetzt. | 175 | festgesetzt. | ||
176 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 176 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
177 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 177 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
178 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der | 178 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der | ||
179 | Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | 179 | Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | ||
180 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | 180 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | ||
181 | den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren | 181 | den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren | ||
182 | Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung | 182 | Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung | ||
183 | nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | 183 | nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | ||
184 | (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der | 184 | (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der | ||
185 | Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht | 185 | Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht | ||
186 | gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der | 186 | gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der | ||
187 | Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme | 187 | Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme | ||
188 | des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle | 188 | des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle | ||
189 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 189 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
190 | (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | 190 | (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||
191 | Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit | 191 | Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit | ||
192 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | 192 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | ||
193 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | 193 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | ||
194 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | 194 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | ||
195 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | 195 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. |
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