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Verträge | Verträge | ||||
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f | 1 | (1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im | f | 1 | (1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im |
2 | Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden | 2 | Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden | ||
3 | oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten | 3 | oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten | ||
4 | der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der | 4 | der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der | ||
5 | Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an | 5 | Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an | ||
6 | die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Dabei | 6 | die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Dabei | ||
7 | haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem | 7 | haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem | ||
8 | Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der | 8 | Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der | ||
9 | Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach | 9 | Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach | ||
10 | Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die | 10 | Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die | ||
11 | Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die | 11 | Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die | ||
12 | sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 | 12 | sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 | ||
13 | sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu | 13 | sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu | ||
14 | sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 | 14 | sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 | ||
15 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und | 15 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und | ||
16 | Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten | 16 | Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten | ||
17 | Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt | 17 | Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt | ||
18 | zu machen. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge sind andere | 18 | zu machen. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge sind andere | ||
19 | Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach | 19 | Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach | ||
20 | Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und | 20 | Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und | ||
21 | der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des | 21 | der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des | ||
22 | Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der | 22 | Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der | ||
23 | Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung | 23 | Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung | ||
24 | berechtigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | 24 | berechtigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | ||
25 | Fassung werden mit Ablauf des 30. November 2019 unwirksam. | 25 | Fassung werden mit Ablauf des 30. November 2019 unwirksam. | ||
26 | (2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den | 26 | (2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den | ||
27 | gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund | 27 | gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund | ||
28 | bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | 28 | bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | ||
29 | Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu | 29 | Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu | ||
30 | ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der | 30 | ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der | ||
31 | Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige | 31 | Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige | ||
32 | Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten | 32 | Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten | ||
33 | entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 | 33 | entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 | ||
34 | abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. | 34 | abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. | ||
35 | (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse | 35 | (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse | ||
36 | nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine | 36 | nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine | ||
37 | Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich | 37 | Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich | ||
38 | ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem | 38 | ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem | ||
39 | Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Sie kann vorher | 39 | Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Sie kann vorher | ||
40 | auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote | 40 | auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote | ||
41 | einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 | 41 | einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 | ||
42 | entsprechend. | 42 | entsprechend. | ||
43 | (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den | 43 | (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den | ||
44 | Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des | 44 | Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des | ||
45 | Festbetrags vereinbart werden. | 45 | Festbetrags vereinbart werden. | ||
46 | (5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der | 46 | (5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der | ||
47 | Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 | 47 | Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 | ||
48 | Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall | 48 | Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall | ||
49 | geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach | 49 | geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach | ||
50 | Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch | 50 | Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch | ||
51 | Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den | 51 | Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den | ||
52 | Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die | 52 | Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die | ||
53 | Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch | 53 | Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch | ||
54 | über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt | 54 | über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt | ||
55 | entsprechend. | 55 | entsprechend. | ||
56 | (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung | 56 | (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung | ||
57 | berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu | 57 | berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu | ||
58 | informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre | 58 | informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre | ||
59 | Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer | 59 | Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer | ||
60 | gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten | 60 | gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten | ||
61 | Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten | 61 | Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten | ||
62 | entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die | 62 | entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die | ||
63 | wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer | 63 | wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer | ||
64 | Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. | 64 | Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. | ||
65 | (7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und | 65 | (7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und | ||
66 | gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur | 66 | gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur | ||
67 | Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- | 67 | Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- | ||
68 | und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den | 68 | und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den | ||
69 | Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen | 69 | Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen | ||
70 | einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den | 70 | einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den | ||
71 | Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung | 71 | Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung | ||
72 | nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 | 72 | nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 | ||
73 | erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch | 73 | erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch | ||
74 | eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch | 74 | eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch | ||
75 | die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner | 75 | die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner | ||
76 | Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur | 76 | Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur | ||
77 | Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, | 77 | Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, | ||
78 | dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen | 78 | dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen | ||
79 | Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende | 79 | Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende | ||
80 | Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 | 80 | Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 | ||
81 | erteilt hat, mitzuteilen. | 81 | erteilt hat, mitzuteilen. | ||
82 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 | 82 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 | ||
83 | Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, | 83 | Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, | ||
84 | in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den | 84 | in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den | ||
85 | jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten | 85 | jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten | ||
86 | und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind. | 86 | und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind. | ||
87 | (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 87 | (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
88 | Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 88 | Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
89 | Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur | 89 | Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur | ||
90 | Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der | 90 | Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der | ||
91 | Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach | 91 | Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach | ||
92 | Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine | 92 | Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine | ||
93 | von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige | 93 | von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige | ||
94 | Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine | 94 | Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine | ||
95 | Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der | 95 | Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der | ||
96 | Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des | 96 | Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des | ||
97 | Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für | 97 | Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für | ||
98 | die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | 98 | die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | ||
99 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen | 99 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen | ||
100 | können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | 100 | können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | ||
t | 101 | genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. Die | t | 101 | genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den |
102 | Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | ||||
103 | Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Es | ||||
104 | ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung | ||||
105 | Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese | ||||
106 | Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den | ||||
107 | Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die Empfehlungen nach Satz 1 | ||||
102 | Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde | 108 | sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen. | ||
103 | zu legen. |
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