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§ 417 SGB V vollständige alte Fassung
§ 417 SGB V
(weggefallen)
§ 417 SGB V Synopse als volle Tabelle
§ 417 SGB V
(weggefallen)
Änderungen Überschrift
(weggefallen)
Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit
entsprechender Fiktionsbescheinigung
Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit
2
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit
3
entsprechender Fiktionsbescheinigung
Änderungen Paragraf
(weggefallen)
Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit
entsprechender Fiktionsbescheinigung
(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme
2
im Inland Personen der Versicherung beitreten,
3
1.
4
die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden
5
sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
6
erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in
7
Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach
8
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und
9
2.
10
die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des
11
Zwölften Buches hilfebedürftig sind.
12
(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem
13
1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des
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Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
15
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
16
ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der
17
erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1
18
des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte
19
erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach §
20
16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
21
Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
22
(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung
23
nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach §
24
49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
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