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Verträge | Verträge | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung |
2 | für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit | ||
5 | dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich | 5 | dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich | ||
6 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu | 6 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu | ||
7 | schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 zu schließen. Die | 7 | schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 zu schließen. Die | ||
8 | Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 8 | Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
9 | 6 ist zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die | 9 | 6 ist zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die | ||
10 | Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu veröffentlichen. | 10 | Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu veröffentlichen. | ||
11 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 11 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
12 | 1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen | 12 | 1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen | ||
13 | für deren Abrechnung, | 13 | für deren Abrechnung, | ||
n | n | 14 | 2. die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von | ||
15 | Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die | ||||
16 | 1. festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen | ||||
17 | Verordnung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald | ||||
18 | diese zur Verfügung stehen, und | ||||
19 | 2. mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein | ||||
20 | müssen, | ||||
14 | 2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, | 21 | 3. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, | ||
15 | 3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere | 22 | 4. die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere | ||
16 | Maßnahmen der Physiotherapie, | 23 | Maßnahmen der Physiotherapie, | ||
n | 17 | 4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels | n | 24 | 5. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels |
18 | einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der | 25 | einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der | ||
19 | einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbearbeitung einschließlich der | 26 | einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbearbeitung einschließlich der | ||
20 | erforderlichen Dokumentation zusammensetzt, | 27 | erforderlichen Dokumentation zusammensetzt, | ||
n | 21 | 5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe | n | 28 | 6. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe |
22 | und der Behandlungsergebnisse, | 29 | und der Behandlungsergebnisse, | ||
n | 23 | 6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem | n | 30 | 7. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem |
24 | verordnenden Vertragsarzt, | 31 | verordnenden Vertragsarzt, | ||
n | 25 | 7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den | n | 32 | 8. die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den |
26 | Leistungserbringer, | 33 | Leistungserbringer, | ||
n | 27 | 8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung, | n | 34 | 9. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung, |
28 | 9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der | 35 | 10. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der | ||
29 | tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten | 36 | tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten | ||
30 | Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und | 37 | Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und | ||
31 | Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen | 38 | Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen | ||
32 | Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches | 39 | Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches | ||
33 | erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, | 40 | erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, | ||
34 | deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll, | 41 | deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll, | ||
35 | sowie | 42 | sowie | ||
t | 36 | 10. personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige | t | 43 | 11. personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige |
37 | und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 | 44 | und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 | ||
38 | gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen | 45 | gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen | ||
39 | Richtwerte vereinbart werden können. | 46 | Richtwerte vereinbart werden können. | ||
40 | (3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise | 47 | (3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise | ||
41 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben | 48 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben | ||
42 | bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter | 49 | bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter | ||
43 | Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere | 50 | Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere | ||
44 | Folgendes zu berücksichtigen: | 51 | Folgendes zu berücksichtigen: | ||
45 | 1. die Entwicklung der Personalkosten, | 52 | 1. die Entwicklung der Personalkosten, | ||
46 | 2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie | 53 | 2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie | ||
47 | 3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der | 54 | 3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der | ||
48 | Heilmittelpraxis. | 55 | Heilmittelpraxis. | ||
49 | § 71 findet keine Anwendung. | 56 | § 71 findet keine Anwendung. | ||
50 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur | 57 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur | ||
51 | Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. | 58 | Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. | ||
52 | (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Juli | 59 | (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Juli | ||
53 | 2020 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten | 60 | 2020 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten | ||
54 | Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum | 61 | Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum | ||
55 | Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen | 62 | Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen | ||
56 | oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages | 63 | oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages | ||
57 | oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz | 64 | oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz | ||
58 | 6 festgesetzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre | 65 | 6 festgesetzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre | ||
59 | Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu | 66 | Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu | ||
60 | beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den | 67 | beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den | ||
61 | Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle | 68 | Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle | ||
62 | entstanden sind. Der bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis | 69 | entstanden sind. Der bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis | ||
63 | zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. | 70 | zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. | ||
64 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 71 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
65 | Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 72 | Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
66 | Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. | 73 | Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. | ||
67 | Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in | 74 | Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in | ||
68 | gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | 75 | gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | ||
69 | unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die | 76 | unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die | ||
70 | Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. | 77 | Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. | ||
71 | Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied gibt es | 78 | Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied gibt es | ||
72 | zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei | 79 | zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei | ||
73 | weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die | 80 | weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die | ||
74 | Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz | 81 | Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz | ||
75 | 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus | 82 | 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus | ||
76 | wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. Die Kosten der | 83 | wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. Die Kosten der | ||
77 | Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die | 84 | Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die | ||
78 | von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. § 129 | 85 | von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. § 129 | ||
79 | Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit | 86 | Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
80 | kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die | 87 | kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die | ||
81 | Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und | 88 | Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und | ||
82 | die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über | 89 | die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über | ||
83 | die Verteilung der Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidungen der | 90 | die Verteilung der Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidungen der | ||
84 | Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. | 91 | Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
85 | Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und | 92 | Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und | ||
86 | der Aufsichtsbehörde nicht statt. | 93 | der Aufsichtsbehörde nicht statt. | ||
87 | (7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den | 94 | (7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den | ||
88 | Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge | 95 | Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge | ||
89 | über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmitteln | 96 | über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmitteln | ||
90 | schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | 97 | schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | ||
91 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen | 98 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen | ||
92 | Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer | 99 | Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer | ||
93 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen | 100 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen | ||
94 | zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der | 101 | zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der | ||
95 | Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem | 102 | Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem | ||
96 | nicht entgegenstehen. | 103 | nicht entgegenstehen. | ||
97 | (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine | 104 | (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine | ||
98 | zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, | 105 | zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, | ||
99 | der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der | 106 | der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der | ||
100 | Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie | 107 | Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie | ||
101 | unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. | 108 | unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. |
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