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Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | ||||
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t | 1 | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | t | 1 | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen |
Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der | f | 1 | (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der |
2 | ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen | 2 | ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen | ||
3 | erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 | 3 | erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 | ||
4 | ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten | 4 | ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten | ||
5 | Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer | 5 | Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer | ||
t | 6 | Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a erbracht | t | 6 | Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie |
7 | werden, werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der | 7 | nach § 87 Absatz 2a Satz 13 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte | ||
8 | vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die mit diesen Leistungen | 8 | geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die | ||
9 | verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen | 9 | mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die | ||
10 | Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den | 10 | Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen | ||
11 | Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts | 11 | Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen | ||
12 | Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende | 12 | Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten | ||
13 | Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen | 13 | Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger | ||
14 | Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie | 14 | mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen | ||
15 | der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten | 15 | Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an | ||
16 | Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von nach § 119b Absatz 1 | 16 | die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von nach § | ||
17 | Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären | 17 | 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der | ||
18 | Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Die | 18 | stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
19 | Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz | 19 | abgerechnet. Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme | ||
20 | 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen | 20 | nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe | ||
21 | Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. | 21 | der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
22 | abgerechnet. | ||||
22 | (1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der | 23 | (1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der | ||
23 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in | 24 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in | ||
24 | kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen | 25 | kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen | ||
25 | sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen | 26 | sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen | ||
26 | von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger | 27 | von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger | ||
27 | fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese | 28 | fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese | ||
28 | erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf | 29 | erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf | ||
29 | Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der | 30 | Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der | ||
30 | Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. | 31 | Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. | ||
31 | Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der | 32 | Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der | ||
32 | erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 | 33 | erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 | ||
33 | geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach | 34 | geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach | ||
34 | Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die | 35 | Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die | ||
35 | Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in | 36 | Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in | ||
36 | Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der | 37 | Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der | ||
37 | jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach | 38 | jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach | ||
38 | Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 | 39 | Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 | ||
39 | des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr | 40 | des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr | ||
40 | erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu | 41 | erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu | ||
41 | berücksichtigen. | 42 | berücksichtigen. | ||
42 | (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | 43 | (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | ||
43 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen | 44 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen | ||
44 | Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die | 45 | Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die | ||
45 | Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen | 46 | Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen | ||
46 | gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den | 47 | gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den | ||
47 | Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die | 48 | Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die | ||
48 | Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt | 49 | Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt | ||
49 | auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | 50 | auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | ||
50 | Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der | 51 | Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der | ||
51 | Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der | 52 | Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der | ||
52 | sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei | 53 | sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei | ||
53 | wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der | 54 | wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der | ||
54 | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | 55 | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | ||
55 | erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten | 56 | erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten | ||
56 | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu | 57 | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu | ||
57 | berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach | 58 | berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach | ||
58 | Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. | 59 | Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. | ||
59 | (3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | 60 | (3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | ||
60 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen | 61 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen | ||
61 | Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter | 62 | Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter | ||
62 | Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt | 63 | Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt | ||
63 | entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und | 64 | entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und | ||
64 | der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die | 65 | der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die | ||
65 | psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial-pädiatrischen Zentren und die | 66 | psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial-pädiatrischen Zentren und die | ||
66 | medizinischen Behandlungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, | 67 | medizinischen Behandlungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, | ||
67 | für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den | 68 | für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den | ||
68 | Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. Die Vertragsparteien nach § 301 | 69 | Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. Die Vertragsparteien nach § 301 | ||
69 | Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, | 70 | Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, | ||
70 | die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, | 71 | die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, | ||
71 | insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation. | 72 | insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation. | ||
72 | (3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § | 73 | (3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § | ||
73 | 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen | 74 | 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen | ||
74 | Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten | 75 | Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten | ||
75 | Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden | 76 | Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden | ||
76 | ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für | 77 | ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für | ||
77 | diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 | 78 | diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 | ||
78 | Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität ist | 79 | Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität ist | ||
79 | nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen | 80 | nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen | ||
80 | und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Vereinigung im | 81 | und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Vereinigung im | ||
81 | Einvernehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der | 82 | Einvernehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der | ||
82 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter | 83 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter | ||
83 | Berücksichtigung der Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar | 84 | Berücksichtigung der Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar | ||
84 | 2016; § 115 Absatz 3 gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten | 85 | 2016; § 115 Absatz 3 gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten | ||
85 | Vertragspartner treffen eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und | 86 | Vertragspartner treffen eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und | ||
86 | Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der | 87 | Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der | ||
87 | Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. | 88 | Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
88 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 | 89 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 | ||
89 | oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder | 90 | oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder | ||
90 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | 91 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | ||
91 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung | 92 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung | ||
92 | fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle | 93 | fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle | ||
93 | zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die | 94 | zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die | ||
94 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, | 95 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, | ||
95 | angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz oder | 96 | angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz oder | ||
96 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 97 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||
97 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des | 98 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des | ||
98 | Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den | 99 | Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den | ||
99 | Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3a | 100 | Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3a | ||
100 | Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 | 101 | Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 | ||
101 | auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. | 102 | auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. | ||
102 | (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der | 103 | (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der | ||
103 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder | 104 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder | ||
104 | vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der | 105 | vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der | ||
105 | Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der | 106 | Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der | ||
106 | Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. | 107 | Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. | ||
107 | (6) (weggefallen) | 108 | (6) (weggefallen) |
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