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Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur | t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur |
2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | 2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | ||
3 | Gemeinsamen Bundesausschuss | 3 | Gemeinsamen Bundesausschuss |
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über |
2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | 2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | ||
3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | 3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | ||
4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | 4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | ||
5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | 5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | ||
6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | 6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | ||
7 | Förderkriterien sind insbesondere: | 7 | Förderkriterien sind insbesondere: | ||
8 | 1. Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | 8 | 1. Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | ||
9 | 2. Behebung von Versorgungsdefiziten, | 9 | 2. Behebung von Versorgungsdefiziten, | ||
10 | 3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | 10 | 3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | ||
11 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | 11 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | ||
12 | 4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | 12 | 4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | ||
13 | 5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | 13 | 5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | ||
14 | Indikationen, | 14 | Indikationen, | ||
15 | 6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | 15 | 6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | ||
16 | 7. Evaluierbarkeit. | 16 | 7. Evaluierbarkeit. | ||
17 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | 17 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | ||
18 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | 18 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | ||
n | 19 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung | n | 19 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Förderung erfolgt in der |
20 | besteht nicht. | 20 | Regel in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird die | ||
21 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | ||||
22 | bis zu sechs Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die Durchführung von | ||||
23 | in der Regel nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren | ||||
24 | Fördersumme nach Absatz 3 gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | ||||
21 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen | 25 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen | ||
22 | Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | 26 | Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | ||
23 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine | 27 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine | ||
24 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | 28 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | ||
n | 25 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Für Verträge, die nach den §§ | n | 29 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Ein Anspruch auf Förderung |
26 | 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, | ||||
27 | kann auf Antrag der Vertragsparteien eine wissenschaftliche Begleitung und | ||||
28 | Auswertung gefördert werden, wenn die Vertragsinhalte hinreichendes Potential | ||||
29 | aufweisen, in die Regelversorgung überführt zu werden. Ein Anspruch auf | ||||
30 | Förderung besteht nicht. Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden | 30 | besteht nicht. Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | ||
31 | Mittel können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und | 31 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | ||
32 | insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 32 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | ||
33 | eingesetzt werden. | 33 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | ||
34 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | ||||
34 | (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach | 35 | (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach | ||
35 | den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen | 36 | den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen | ||
n | n | 37 | Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. Sie umfasst | ||
36 | Euro. Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung | 38 | auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung | ||
37 | der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 | 39 | einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen | ||
38 | notwendigen Aufwendungen. Soweit hierfür bereits im Jahr 2015 Ausgaben | 40 | Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach | ||
39 | anfallen, werden diese aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | 41 | Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, | ||
40 | getragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2 Satz 5 verringert sich für das Jahr | 42 | wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren Fördersumme für | ||
41 | 2016 um den im Jahr 2015 in Anspruch genommenen Betrag. Von der Fördersumme | 43 | Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen Förderbekanntmachungen verwendet | ||
42 | sollen 75 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 25 Prozent für die | 44 | werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die Entwicklung | ||
43 | Förderung nach Absatz 2 verwendet werden. Mittel, die im Haushaltsjahr nicht | 45 | oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz 2 Satz 4 aufgewendet werden | ||
46 | sollen. Mittel, die in den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 nicht bewilligt | ||||
44 | bewilligt wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den | 47 | wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve | ||
45 | Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Krankenkassen zurückzuführen. | 48 | des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. Mittel, die in den | ||
49 | Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel | ||||
50 | für in den Jahren 2020 bis 2023 beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung | ||||
51 | gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Mittel, | ||||
52 | die im Haushaltsjahr 2024 nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die | ||||
53 | ab dem Haushaltsjahr 2024 bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur | ||||
54 | Auszahlung gelangt sind, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die | ||||
55 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. | ||||
46 | Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre | 56 | Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre | ||
n | 47 | betragen. | n | 57 | betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der |
58 | Förderung nach Absatz 1 Satz 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt. | ||||
48 | (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | 59 | (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | ||
49 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | 60 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | ||
50 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | 61 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | ||
51 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | 62 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | ||
52 | getragen. Das Bundesversicherungsamt erhebt und verwaltet die Mittel | 63 | getragen. Das Bundesversicherungsamt erhebt und verwaltet die Mittel | ||
53 | (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | 64 | (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | ||
54 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem | 65 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem | ||
55 | Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden | 66 | Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden | ||
56 | Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur | 67 | Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur | ||
57 | Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesversicherungsamt | 68 | Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesversicherungsamt | ||
58 | bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen | 69 | bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen | ||
59 | regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 | 70 | regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 | ||
60 | gilt entsprechend. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den | 71 | gilt entsprechend. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den | ||
61 | Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt | 72 | Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt | ||
62 | das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem | 73 | das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem | ||
63 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 74 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
64 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | 75 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | ||
65 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | 76 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | ||
66 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben werden | 77 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben werden | ||
t | 67 | aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für | t | 78 | aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Einen abschließenden Bericht |
68 | Gesundheit übersendet dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2019 einen | ||||
69 | Zwischenbericht über die wissenschaftliche Auswertung. Einen abschließenden | ||||
70 | Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung legt das | 79 | über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung legt das Bundesministerium | ||
71 | Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2021 | 80 | für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2022 vor. | ||
72 | vor. |
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