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Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form | ||||
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t | 1 | Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form | t | 1 | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form |
Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form | ||||
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t | 1 | Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband | t | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2020 als Bestandteil der | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge | ||
3 | Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | 3 | 1. bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | ||
4 | Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form. In den | 4 | Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und | ||
5 | 2. bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | ||||
6 | Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
7 | verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form. | ||||
8 | Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des | ||||
9 | Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen nach | ||||
10 | Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln | ||||
11 | betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen | ||||
12 | nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist | ||||
5 | Vereinbarungen ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen | 13 | festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die | ||
6 | Verschreibung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, | 14 | Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese | ||
7 | sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit | 15 | zur Verfügung stehen. | ||
8 | den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a. | 16 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an, um die | ||
17 | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen. |
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