Lade...
Lade...
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | t | 1 | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten |
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen | f | 1 | (1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen |
2 | Voraussetzungen Versicherte, die | 2 | Voraussetzungen Versicherte, die | ||
3 | 1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und | 3 | 1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und | ||
4 | Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen, | 4 | Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in Anspruch nehmen, | ||
5 | 2. Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen oder | 5 | 2. Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen oder | ||
6 | 3. regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention | 6 | 3. regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention | ||
7 | nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, | 7 | nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, | ||
8 | qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten | 8 | qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten | ||
9 | Verhaltens teilnehmen, | 9 | Verhaltens teilnehmen, | ||
10 | Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 | 10 | Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 | ||
t | 11 | genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. | t | 11 | genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. Um den Nachweis über |
12 | das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, | ||||
13 | dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen | ||||
14 | und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder | ||||
15 | elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen | ||||
16 | Umfang verarbeiten. | ||||
12 | (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen | 17 | (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen | ||
13 | zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der | 18 | zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der | ||
14 | Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. | 19 | Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. | ||
15 | (3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 müssen mittelfristig aus | 20 | (3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 müssen mittelfristig aus | ||
16 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt | 21 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt | ||
17 | werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle | 22 | werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle | ||
18 | drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde | 23 | drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde | ||
19 | Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni | 24 | Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni | ||
20 | für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden. | 25 | für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.