Lade...
Lade...
Digitale Gesundheitsanwendungen | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Medizinprodukten niedriger |
2 | Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht | ||||
3 | und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch | ||||
4 | Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von | ||||
5 | Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von | ||||
6 | Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen (digitale | ||||
7 | Gesundheitsanwendungen). Der Anspruch umfasst nur solche digitalen | ||||
8 | Gesundheitsanwendungen, die | ||||
9 | 1. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis | ||||
10 | für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen wurden und | ||||
11 | 2. entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden | ||||
12 | Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden. | ||||
13 | Für die Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2 ist das Vorliegen der medizinischen | ||||
14 | Indikation nachzuweisen, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt | ||||
15 | ist. Wählen Versicherte Medizinprodukte, deren Funktionen oder | ||||
16 | Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale | ||||
17 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommenen digitalen | ||||
18 | Gesundheitsanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge | ||||
19 | nach § 134 übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. | ||||
20 | (2) Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind | ||||
21 | solche, die der Risikoklasse I oder IIa nach Artikel 51 in Verbindung mit | ||||
22 | Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des | ||||
23 | Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie | ||||
24 | 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. | ||||
25 | 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates | ||||
26 | (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9) zugeordnet und als | ||||
27 | solche bereits in den Verkehr gebracht sind, als Medizinprodukt der | ||||
28 | Risikoklasse IIa auf Grund der Übergangsbestimmungen in Artikel 120 Absatz 3 | ||||
29 | oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht wurden oder als | ||||
30 | Medizinprodukt der Risikoklasse I auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften | ||||
31 | zunächst verkehrsfähig bleiben und im Verkehr sind. | ||||
32 | (3) Die Hersteller stellen den Versicherten digitale Gesundheitsanwendungen im | ||||
33 | Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze oder auf | ||||
34 | maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung. Ist eine Übertragung oder | ||||
35 | Abgabe nach Satz 1 nicht möglich, können digitale Gesundheitsanwendungen auch | ||||
36 | über öffentlich zugängliche digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung | ||||
37 | gestellt werden; in diesen Fällen erstattet die Krankenkasse dem Versicherten | ||||
38 | die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der Vergütungsbeträge nach § 134. | ||||
39 | (4) Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben | ||||
40 | unberührt. Der Leistungsanspruch nach Absatz 1 besteht unabhängig davon, ob es | ||||
41 | sich bei der digitalen Gesundheitsanwendung um eine neue Untersuchungs- oder | ||||
42 | Behandlungsmethode handelt; es bedarf keiner Richtlinie nach § 135 Absatz 1 | ||||
43 | Satz 1. Ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 auf digitale | ||||
44 | Gesundheitsanwendungen, die Leistungen enthalten, die nach dem Dritten Kapitel | ||||
45 | ausgeschlossen sind oder über die der Gemeinsame Bundesausschuss bereits eine | ||||
46 | ablehnende Entscheidung nach den §§ 92, 135 oder 137c getroffen hat, besteht | ||||
47 | nicht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.