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Medikationsplan | Medikationsplan | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel | f | 1 | (1) Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel |
2 | anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines | 2 | anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines | ||
3 | Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen | 3 | Medikationsplans in Papierform durch einen an der vertragsärztlichen | ||
4 | Versorgung teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs | 4 | Versorgung teilnehmenden Arzt. Das Nähere zu den Voraussetzungen des Anspruchs | ||
5 | nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der | 5 | nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der | ||
6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. | 6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. | ||
7 | Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Jeder an der | 7 | Oktober 2016 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Jeder an der | ||
8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der | 8 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist verpflichtet, bei der | ||
9 | Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz | 9 | Verordnung eines Arzneimittels den Versicherten, der einen Anspruch nach Satz | ||
10 | 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren. | 10 | 1 hat, über diesen Anspruch zu informieren. | ||
11 | (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren | 11 | (2) In dem Medikationsplan sind mit Anwendungshinweisen zu dokumentieren | ||
12 | 1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind, | 12 | 1. alle Arzneimittel, die dem Versicherten verordnet worden sind, | ||
13 | 2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie | 13 | 2. Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, sowie | ||
14 | 3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den | 14 | 3. Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für die Medikation nach den | ||
15 | Nummern 1 und 2 relevant sind. | 15 | Nummern 1 und 2 relevant sind. | ||
16 | Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der | 16 | Den besonderen Belangen der blinden und sehbehinderten Patienten ist bei der | ||
17 | Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. | 17 | Erläuterung der Inhalte des Medikationsplans Rechnung zu tragen. | ||
18 | (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, | 18 | (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat den Medikationsplan zu aktualisieren, | ||
19 | sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine | 19 | sobald er die Medikation ändert oder er Kenntnis davon erlangt, dass eine | ||
20 | anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch des | 20 | anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Auf Wunsch des | ||
21 | Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit | 21 | Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit | ||
22 | erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. | 22 | erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Ab dem 1. | ||
23 | Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach | 23 | Januar 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung über den Anspruch nach | ||
24 | Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung | 24 | Satz 1 hinaus gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
25 | teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn | 25 | teilnehmenden Arzt sowie nach Satz 2 gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn | ||
26 | der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff | 26 | der Versicherte gegenüber dem Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff | ||
t | 27 | auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erlaubt. Die | t | 27 | auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erlaubt. Hierzu haben |
28 | Aktualisierungen nach Satz 3 sind mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 28 | Apotheken sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § | ||
29 | zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht. | 29 | 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen. Die Aktualisierungen nach Satz 3 sind | ||
30 | mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der | ||||
31 | Versicherte dies wünscht. | ||||
32 | (3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln sind im Medikationsplan neben der | ||||
33 | Arzneimittelbezeichnung insbesondere auch die Wirkstoffbezeichnung, die | ||||
34 | Darreichungsform und die Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hierfür sind | ||||
35 | einheitliche Bezeichnungen zu verwenden, die in der Referenzdatenbank nach § | ||||
36 | 31b zur Verfügung gestellt werden. | ||||
30 | (4) Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung des | 37 | (4) Inhalt, Struktur und die näheren Vorgaben zur Erstellung und | ||
31 | Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner Fortschreibung vereinbaren die | 38 | Aktualisierung des Medikationsplans sowie ein Verfahren zu seiner | ||
32 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die für die | 39 | Fortschreibung vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die | ||
33 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | 40 | Bundesärztekammer und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||
34 | Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2016 im | 41 | gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis | ||
35 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 42 | zum 30. April 2016 im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
36 | Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die Wahrnehmung der | 43 | und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Den auf Bundesebene für die | ||
37 | Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter | 44 | Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker | ||
38 | Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 45 | und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur | ||
39 | geben. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, | 46 | Stellungnahme zu geben. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach | ||
40 | ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Satz 1 oder des | 47 | Satz 1 zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Satz 1 | ||
41 | Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der | 48 | oder des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der | ||
42 | Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen | 49 | Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen | ||
43 | nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen | 50 | nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen | ||
44 | Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die | 51 | Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die | ||
45 | Schlichtungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten Organisationen | 52 | Schlichtungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten Organisationen | ||
46 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach | 53 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach | ||
47 | Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | 54 | Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | ||
48 | Vereinbarungspartner zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der | 55 | Vereinbarungspartner zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der | ||
49 | Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der | 56 | Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der | ||
50 | Schlichtungsstelle findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die | 57 | Schlichtungsstelle findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die | ||
51 | Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Satz | 58 | Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Satz | ||
52 | 1 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände | 59 | 1 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände | ||
53 | nach diesem Buch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung | 60 | nach diesem Buch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung | ||
54 | der Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | 61 | der Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | ||
55 | (5) Für die elektronische Verarbeitung der Daten des Medikationsplans ist die | 62 | (5) Für die elektronische Verarbeitung der Daten des Medikationsplans ist die | ||
56 | Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum 30. April 2017 so | 63 | Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum 30. April 2017 so | ||
57 | fortzuschreiben, dass Daten nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten zur | 64 | fortzuschreiben, dass Daten nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten zur | ||
58 | Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den elektronischen | 65 | Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den elektronischen | ||
59 | Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der | 66 | Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der | ||
60 | Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. Bei der Fortschreibung | 67 | Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. Bei der Fortschreibung | ||
61 | nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme | 68 | nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
62 | zu geben. Kommt die erstmalige Fortschreibung nach Satz 1 nicht innerhalb der | 69 | zu geben. Kommt die erstmalige Fortschreibung nach Satz 1 nicht innerhalb der | ||
63 | dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 8 entsprechend. | 70 | dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 8 entsprechend. | ||
64 | (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach | 71 | (6) Von den Regelungen dieser Vorschrift bleiben regionale Modellvorhaben nach | ||
65 | § 63 unberührt. | 72 | § 63 unberührt. |
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