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Sie können sich § 130d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen Preisen abgegebenen Mengen zu melden. 2Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden ist. 3Die Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners.
(2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten Daten auf Plausibilität. 2Kann die Plausibilität des gemeldeten Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als Herstellerabgabepreis fest. 3Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene.
(5) 1Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 1. September 2020. 2Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.
Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | ||||
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t | 1 | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | t | 1 | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie |
Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | ||||
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f | 1 | (1) Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der | f | 1 | (1) Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der |
2 | Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von | 2 | Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von | ||
3 | Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als | 3 | Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als | ||
4 | Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter | 4 | Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter | ||
5 | Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für | 5 | Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für | ||
6 | die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen | 6 | die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen | ||
n | 7 | Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des | n | 7 | Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes |
8 | Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen | 8 | tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen Preisen abgegebenen | ||
9 | Preisen abgegebenen Mengen zu melden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, | 9 | Mengen zu melden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für die ein | ||
10 | für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden | 10 | Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden ist. Die | ||
11 | ist. Die Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell | 11 | Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell verwertbarer Weise | ||
12 | verwertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners. | 12 | unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners. | ||
13 | (2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für | 13 | (2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für | ||
14 | Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | 14 | Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie | ||
15 | bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die | 15 | bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die | ||
16 | dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der | 16 | dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der | ||
17 | Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den | 17 | Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den | ||
t | 18 | pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | t | 18 | pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des |
19 | des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden. | 19 | Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden. | ||
20 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom | 20 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom | ||
21 | pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 | 21 | pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 | ||
22 | unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten | 22 | unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten | ||
23 | Daten auf Plausibilität. Kann die Plausibilität des gemeldeten | 23 | Daten auf Plausibilität. Kann die Plausibilität des gemeldeten | ||
24 | Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein | 24 | Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein | ||
25 | pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, | 25 | pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, | ||
26 | setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten | 26 | setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten | ||
27 | arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als | 27 | arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als | ||
28 | Herstellerabgabepreis fest. Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor | 28 | Herstellerabgabepreis fest. Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor | ||
29 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 29 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
30 | (4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung | 30 | (4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung | ||
31 | des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und | 31 | des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und | ||
32 | Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 | 32 | Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 | ||
33 | und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt | 33 | und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt | ||
34 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die | 34 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die | ||
35 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 35 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
36 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. | 36 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene. | ||
37 | (5) Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 1. | 37 | (5) Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 1. | ||
38 | September 2020. Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine | 38 | September 2020. Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine | ||
39 | aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. | 39 | aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. |
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