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Sie können sich § 85 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.
(2) 1Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. 2Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. 3Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. 4Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. 5Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. 6Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. 7Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. 8Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
1(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. 2§ 89 Abs. 1 gilt nicht.
(2d) (weggefallen)
(3) 1In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. 2Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.
(3a) (weggefallen)
(3b) (weggefallen)
(3c) (weggefallen)
(3d) (weggefallen)
(3e) (weggefallen)
(3f) (weggefallen)
(3g) (weggefallen)
(4) 1Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. 2Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. 3Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. 4Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. 5Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. 6Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4a) (weggefallen)
(4b) (weggefallen)
(4c) (weggefallen)
(4d) (weggefallen)
(4e) (weggefallen)
(4f) (weggefallen)
Gesamtvergütung | Gesamtvergütung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die | f | 1 | (1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die |
2 | jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine | 2 | jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine | ||
3 | Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder | 3 | Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder | ||
4 | mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der | 4 | mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der | ||
5 | mitversicherten Familienangehörigen. | 5 | mitversicherten Familienangehörigen. | ||
6 | (2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die | 6 | (2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die | ||
7 | Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die | 7 | Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die | ||
8 | Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das | 8 | Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das | ||
9 | Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen | 9 | Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen | ||
10 | Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des | 10 | Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des | ||
11 | Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach | 11 | Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach | ||
12 | einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der | 12 | einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der | ||
13 | Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung | 13 | Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung | ||
14 | unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von | 14 | unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von | ||
15 | Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine | 15 | Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine | ||
16 | angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen | 16 | angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen | ||
17 | sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders | 17 | sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders | ||
18 | qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils | 18 | qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils | ||
19 | im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen | 19 | im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen | ||
20 | nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim | 20 | nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim | ||
21 | Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und | 21 | Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und | ||
22 | Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage | 22 | Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage | ||
23 | von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach | 23 | von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach | ||
24 | Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 | 24 | Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 | ||
25 | Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach | 25 | Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach | ||
26 | § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 | 26 | § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 | ||
27 | Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen. | 27 | Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen. | ||
28 | (2a) (weggefallen) | 28 | (2a) (weggefallen) | ||
29 | (2b) (weggefallen) | 29 | (2b) (weggefallen) | ||
30 | (2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die | 30 | (2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die | ||
31 | Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der | 31 | Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der | ||
32 | vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; | 32 | vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; | ||
33 | sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. | 33 | sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. | ||
34 | § 89 Abs. 1 gilt nicht. | 34 | § 89 Abs. 1 gilt nicht. | ||
n | 35 | (2d) (weggefallen) | n | ||
36 | (3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die | 35 | (3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die | ||
37 | Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen | 36 | Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen | ||
38 | unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der | 37 | unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der | ||
39 | Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die | 38 | Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die | ||
40 | vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und | 39 | vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und | ||
41 | des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung | 40 | des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung | ||
42 | des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der | 41 | des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der | ||
43 | Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der | 42 | Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der | ||
44 | Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die | 43 | Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die | ||
45 | Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne | 44 | Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne | ||
46 | Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 | 45 | Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 | ||
47 | Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen | 46 | Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen | ||
48 | Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren | 47 | Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren | ||
49 | Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, | 48 | Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, | ||
50 | gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die | 49 | gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die | ||
51 | Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des | 50 | Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des | ||
52 | Jahres mitzuteilen. | 51 | Jahres mitzuteilen. | ||
n | 53 | (3a) (weggefallen) | n | ||
54 | (3b) (weggefallen) | ||||
55 | (3c) (weggefallen) | ||||
56 | (3d) (weggefallen) | ||||
57 | (3e) (weggefallen) | ||||
58 | (3f) (weggefallen) | ||||
59 | (3g) (weggefallen) | ||||
60 | (4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an | 52 | (4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an | ||
61 | die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen | 53 | die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen | ||
62 | Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den | 54 | Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||
63 | Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der | 55 | Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der | ||
64 | Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte | 56 | Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte | ||
65 | zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer | 57 | zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer | ||
66 | Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde | 58 | Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde | ||
67 | zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die | 59 | zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die | ||
68 | Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der | 60 | Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der | ||
69 | Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen | 61 | Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen | ||
70 | Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem | 62 | Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem | ||
71 | Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und | 63 | Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und | ||
72 | Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben | 64 | Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben | ||
73 | keine aufschiebende Wirkung. | 65 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
t | 74 | (4a) (weggefallen) | t | ||
75 | (4b) (weggefallen) | ||||
76 | (4c) (weggefallen) | ||||
77 | (4d) (weggefallen) | ||||
78 | (4e) (weggefallen) | ||||
79 | (4f) (weggefallen) |
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