Lade...
Lade...
Sie können sich § 111 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
(3) 1Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
(4) 1Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. 2Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. 3Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
(5) 1Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. 2Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt § 71 nicht. 3Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 4Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 5Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. 6Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängern. 7Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. 8Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, | t | 1 | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. |
2 | 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | 2 | 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | ||
3 | Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine | 3 | Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine | ||
4 | Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder | 4 | Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder | ||
5 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein | 5 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein | ||
6 | Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die | 6 | Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die | ||
7 | Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und | 7 | Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und | ||
8 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § | 8 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § | ||
9 | 111a besteht. | 9 | 111a besteht. | ||
10 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | 10 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | ||
11 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | 11 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | ||
12 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen | 12 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen | ||
13 | mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die | 13 | mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und | 15 | die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der | 17 | für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der | ||
18 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur | 18 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur | ||
19 | Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | 19 | Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | ||
20 | Anschlußheilbehandlung notwendig sind. | 20 | Anschlußheilbehandlung notwendig sind. | ||
21 | § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen | 21 | § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen | ||
22 | eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 | 22 | eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 | ||
23 | geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der | 23 | geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der | ||
24 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder | 24 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder | ||
25 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt | 25 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt | ||
26 | entsprechend. | 26 | entsprechend. | ||
27 | (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar | 27 | (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar | ||
28 | 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, | 28 | 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, | ||
29 | gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 | 29 | gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 | ||
30 | erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die | 30 | erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||
31 | Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die | 31 | Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die | ||
32 | zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | 32 | zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | ||
33 | dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich | 33 | dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich | ||
34 | geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025. | 34 | geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025. | ||
35 | (4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder | 35 | (4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder | ||
36 | Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der | 36 | Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der | ||
37 | Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder | 37 | Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder | ||
38 | Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den | 38 | Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den | ||
39 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer | 39 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer | ||
40 | Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen | 40 | Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen | ||
41 | Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die | 41 | Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die | ||
42 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß | 42 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß | ||
43 | und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben. | 43 | und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben. | ||
44 | (5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden | 44 | (5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden | ||
45 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder | 45 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder | ||
46 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | 46 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | ||
47 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | 47 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | ||
48 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | 48 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | ||
49 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 49 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
50 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | 50 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | ||
51 | nachzuweisen. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den | 51 | nachzuweisen. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den | ||
52 | Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die | 52 | Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die | ||
53 | COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder | 53 | COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder | ||
54 | Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | 54 | Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | ||
55 | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Das | 55 | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Das | ||
56 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 56 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
t | 57 | des Bundesrates die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 | t | 57 | des Bundesrates die in Satz 5 genannte Frist bis zum 19. März 2022 verlängern. |
58 | verlängern. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | 58 | Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine | ||
59 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | 59 | Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | ||
60 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | 60 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | ||
61 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | 61 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | ||
62 | festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die | 62 | festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die | ||
63 | Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | 63 | Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | ||
64 | (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, | 64 | (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, | ||
65 | gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem | 65 | gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem | ||
66 | zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, | 66 | zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, | ||
67 | gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5. | 67 | gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5. | ||
68 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | 68 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | ||
69 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | 69 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||
70 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | 70 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | ||
71 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | 71 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1, | 73 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis | 75 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis | ||
76 | zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und | 76 | zum 15. Juli 2021 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 5 und | ||
77 | 3. | 77 | 3. | ||
78 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4. | 78 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4. | ||
79 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | 79 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | ||
80 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den | 80 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den | ||
81 | Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | 81 | Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | ||
82 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | 82 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | ||
83 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | 83 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | ||
84 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. | 84 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.