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Tragung der Beiträge durch Dritte | Tragung der Beiträge durch Dritte | ||||
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t | 1 | Tragung der Beiträge durch Dritte | t | 1 | Tragung der Beiträge durch Dritte |
Tragung der Beiträge durch Dritte | Tragung der Beiträge durch Dritte | ||||
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f | 1 | (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an | f | 1 | (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an |
2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder | 2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder | ||
3 | Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, | 3 | Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, | ||
4 | Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden | 4 | Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden | ||
5 | Beiträge. | 5 | Beiträge. | ||
6 | (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein | 6 | (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein | ||
7 | 1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen, | 7 | 1. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen, | ||
8 | 2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten | 8 | 2. für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten | ||
9 | Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 | 9 | Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 | ||
10 | maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 | 10 | maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 | ||
11 | entsprechend. | 11 | entsprechend. | ||
12 | Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen | 12 | Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen | ||
13 | sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für | 13 | sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für | ||
14 | die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 | 14 | die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 | ||
15 | Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des | 15 | Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des | ||
16 | Neunten Buches entsprechend. | 16 | Neunten Buches entsprechend. | ||
17 | (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem | 17 | (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem | ||
18 | Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die | 18 | Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die | ||
19 | Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des | 19 | Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des | ||
20 | Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, | 20 | Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, | ||
21 | entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es | 21 | entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es | ||
22 | sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des | 22 | sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des | ||
23 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 | 23 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 | ||
24 | Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur | 24 | Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur | ||
25 | Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als | 25 | Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als | ||
26 | der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt. | 26 | der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt. | ||
27 | (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im | 27 | (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im | ||
28 | Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a | 28 | Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a | ||
29 | versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Höhe der vom | 29 | versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Höhe der vom | ||
30 | Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a | 30 | Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a | ||
31 | versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird für ein | 31 | versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird für ein | ||
32 | Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt | 32 | Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt | ||
33 | das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der | 33 | das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der | ||
34 | sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der | 34 | sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der | ||
35 | Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer | 35 | Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer | ||
36 | Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a | 36 | Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a | ||
37 | von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen | 37 | von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen | ||
38 | Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem | 38 | Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem | ||
39 | Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung | 39 | Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung | ||
40 | ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesversicherungsamt | 40 | ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesversicherungsamt | ||
41 | für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und | 41 | für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und | ||
42 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund | 42 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund | ||
43 | durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als | 43 | durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als | ||
44 | einer Million Euro ergibt. | 44 | einer Million Euro ergibt. | ||
45 | (4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von | 45 | (4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von | ||
46 | Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch. | 46 | Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch. | ||
47 | (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | 47 | (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | ||
48 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | 48 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | ||
49 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | 49 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | ||
50 | außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder | 50 | außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder | ||
51 | ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge. | 51 | ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge. | ||
t | 52 | (4c) Für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen | t | 52 | (4c) (weggefallen) |
53 | eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet | ||||
54 | werden, trägt der Träger der Einrichtung die Beiträge. | ||||
55 | (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den | 53 | (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den | ||
56 | Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der | 54 | Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der | ||
57 | Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung | 55 | Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung | ||
58 | erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu | 56 | erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu | ||
59 | erteilen. Das Bundesversicherungsamt kann die Prüfung durch eine Krankenkasse | 57 | erteilen. Das Bundesversicherungsamt kann die Prüfung durch eine Krankenkasse | ||
60 | oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. | 58 | oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. | ||
61 | Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die | 59 | Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die | ||
62 | erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten | 60 | erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten | ||
63 | nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für | 61 | nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für | ||
64 | die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. | 62 | die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. | ||
65 | (6) (weggefallen) | 63 | (6) (weggefallen) |
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