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Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||||
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t | 1 | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und | t | 1 | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und |
2 | Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | 2 | Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse |
Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||||
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f | 1 | (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, | f | 1 | (1) Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, |
2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | 2 | Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse | ||
3 | gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: | 3 | gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen: | ||
4 | 1. die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren, | 4 | 1. die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren, | ||
5 | 2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie die Daten, die für die | 5 | 2. die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie die Daten, die für die | ||
6 | Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 | 6 | Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 | ||
7 | bis 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und die Daten, die auf | 7 | bis 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und die Daten, die auf | ||
8 | Grund der nach § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die | 8 | Grund der nach § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die | ||
9 | Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 erforderlich | 9 | Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 erforderlich | ||
10 | sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen. | 10 | sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen. | ||
11 | Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die | 11 | Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die | ||
12 | Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | 12 | Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | ||
13 | können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten | 13 | können Krankenkassen die rechtmäßig gespeicherten ärztlichen Abrechnungsdaten | ||
14 | für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs | 14 | für Zwecke der Weiterentwicklung und Durchführung des Risikostrukturausgleichs | ||
15 | länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren in der Verarbeitung | 15 | länger aufbewahren; sie sind nach spätestens vier Jahren in der Verarbeitung | ||
16 | einzuschränken und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten | 16 | einzuschränken und spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten | ||
17 | Fristen zu löschen. Die Krankenkassen können für Zwecke der | 17 | Fristen zu löschen. Die Krankenkassen können für Zwecke der | ||
18 | Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt | 18 | Krankenversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt | ||
n | 19 | ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. | n | 19 | ist, daß ein Bezug zum Arzt und Versicherten nicht mehr herstellbar ist. Die |
20 | Löschfristen gelten nicht für den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht | ||||
21 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes, dessen Speicherung für die Erfüllung | ||||
22 | der Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Implantateregistergesetzes | ||||
23 | erforderlich ist. Dieser Nachweis ist unverzüglich zu löschen, sobald die | ||||
24 | Registerstelle des Implantateregisters Deutschland die Krankenkasse über die | ||||
25 | Anonymisierung des Registerdatensatzes der oder des Versicherten unterrichtet | ||||
26 | hat. | ||||
20 | (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige | 27 | (2) Im Falle des Wechsels der Krankenkasse ist die bisher zuständige | ||
t | 21 | Krankenkasse verpflichtet, die für die Fortführung der Versicherung | t | 28 | Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht |
29 | nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu | ||||
30 | übermitteln sowie die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen | ||||
22 | erforderlichen Angaben nach den §§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen | 31 | Angaben nach den §§ 288 und 292 auf Verlangen der neuen Krankenkasse | ||
23 | Krankenkasse mitzuteilen. | 32 | mitzuteilen. | ||
24 | (3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für | 33 | (3) Für die Aufbewahrung der Kranken- und sonstigen Berechtigungsscheine für | ||
25 | die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für | 34 | die Inanspruchnahme von Leistungen einschließlich der Verordnungsblätter für | ||
26 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten | 35 | Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gilt § 84 Absatz 6 des Zehnten | ||
27 | Buches. | 36 | Buches. |
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