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Krankenhäuser | Krankenhäuser | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind | f | 1 | (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser oder ihre Krankenhausträger sind |
2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | 2 | verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung folgende Angaben im | ||
3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 3 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
4 | Datenträgern zu übermitteln: | 4 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
5 | 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne | 5 | 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das krankenhausinterne | ||
6 | Kennzeichen des Versicherten, | 6 | Kennzeichen des Versicherten, | ||
7 | 2. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | 7 | 2. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse und des Krankenhauses sowie ab | ||
8 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | 8 | dem 1. Januar 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6, | ||
9 | 3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | 9 | 3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die | ||
10 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | 10 | Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, bei einer Änderung der | ||
11 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | 11 | Aufnahmediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die voraussichtliche Dauer der | ||
12 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | 12 | Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der | ||
13 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | 13 | Krankenkasse die medizinische Begründung, bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das | ||
14 | Aufnahmegewicht, | 14 | Aufnahmegewicht, | ||
15 | 4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | 15 | 4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des | ||
16 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | 16 | einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des | ||
17 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | 17 | veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende | ||
18 | Stelle, | 18 | Stelle, | ||
19 | 5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | 19 | 5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung, bei Verlegung die der | ||
20 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | 20 | weiterbehandelnden Fachabteilungen, | ||
21 | 6. Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | 21 | 6. Datum und Art der im oder vom jeweiligen Krankenhaus durchgeführten | ||
22 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | 22 | Operationen und sonstigen Prozeduren, | ||
23 | 7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | 23 | 7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei | ||
24 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | 24 | externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei | ||
25 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | 25 | Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche | ||
26 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | 26 | Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen, | ||
27 | 8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | 27 | 8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren | ||
28 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | 28 | Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe | ||
29 | geeigneter Einrichtungen, | 29 | geeigneter Einrichtungen, | ||
30 | 9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | 30 | 9. die nach den §§ 115a und 115b sowie nach dem Krankenhausentgeltgesetz und | ||
t | 31 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte. | t | 31 | der Bundespflegesatzverordnung berechneten Entgelte, |
32 | 10. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||||
33 | Implantateregistergesetzes. | ||||
32 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 34 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
33 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | 35 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in | ||
34 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | 36 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. | ||
35 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der | 37 | (2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 sind nach der | ||
36 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | 38 | Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen | ||
37 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | 39 | Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des | ||
38 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 40 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
39 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 | 41 | verschlüsseln. Die Operationen und sonstigen Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 | ||
40 | Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und | 42 | Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und | ||
41 | Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen | 43 | Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen | ||
42 | Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu | 44 | Schlüssel zu verschlüsseln; der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu | ||
43 | umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | 45 | umfassen, die nach § 17b und § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||
44 | abgerechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den | 46 | abgerechnet werden können. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den | ||
45 | Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels | 47 | Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels | ||
46 | nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger | 48 | nach Satz 1 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger | ||
47 | bekannt; es kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und | 49 | bekannt; es kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und | ||
48 | Information beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um | 50 | Information beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um | ||
49 | Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der | 51 | Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der | ||
50 | Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. Das | 52 | Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu ergänzen. Das | ||
51 | Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei | 53 | Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann bei | ||
52 | Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den | 54 | Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz 1 und den | ||
53 | Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung | 55 | Prozedurenschlüsseln nach Satz 2 Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung | ||
54 | auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten | 56 | auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten | ||
55 | Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. | 57 | Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. | ||
56 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen | 58 | (2a) Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen | ||
57 | bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer | 59 | bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer | ||
58 | Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, | 60 | Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen das Krankenhaus anzeigt, | ||
59 | dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. | 61 | dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat. | ||
60 | Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben | 62 | Während des Krankenhausaufenthaltes eines Patienten oder einer Patientin haben | ||
61 | die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades | 63 | die Krankenkassen dem Krankenhaus Änderungen eines bestehenden Pflegegrades | ||
62 | des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen | 64 | des Patienten oder der Patientin sowie beantragte Einstufungen in einen | ||
63 | Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | 65 | Pflegegrad durch einen Patienten oder eine Patientin zu übermitteln. Die | ||
64 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | 66 | Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat im Wege elektronischer | ||
65 | Datenübertragung zu erfolgen. | 67 | Datenübertragung zu erfolgen. | ||
66 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | 68 | (3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die | ||
67 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | 69 | Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 und das Verfahren | ||
68 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 70 | der Abrechnung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
69 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | 71 | verwertbar auf Datenträgern sowie das Nähere zum Verfahren und zu den | ||
70 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | 72 | Zeitabständen der Übermittlung im Wege elektronischer Datenübertragungen nach | ||
71 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | 73 | Absatz 2a vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der | ||
72 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | 74 | Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der | ||
73 | Krankenhausträger gemeinsam. | 75 | Krankenhausträger gemeinsam. | ||
74 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | 76 | (4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, für die ein | ||
75 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | 77 | Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111c besteht, sind verpflichtet den | ||
76 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | 78 | Krankenkassen bei stationärer oder ambulanter Behandlung folgende Angaben im | ||
77 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 79 | Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
78 | Datenträgern zu übermitteln: | 80 | Datenträgern zu übermitteln: | ||
79 | 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen | 81 | 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 sowie das interne Kennzeichen | ||
80 | der Einrichtung für den Versicherten, | 82 | der Einrichtung für den Versicherten, | ||
81 | 2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | 83 | 2. das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung | ||
82 | und der Krankenkasse, | 84 | und der Krankenkasse, | ||
83 | 3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | 85 | 3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die | ||
84 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | 86 | voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf | ||
85 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | 87 | Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung, | ||
86 | 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | 88 | 4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die | ||
87 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | 89 | Arztnummer des einweisenden Arztes, | ||
88 | 5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | 90 | 5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen | ||
89 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | 91 | Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei externer Verlegung | ||
90 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | 92 | das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, | ||
91 | 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | 93 | 6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | ||
92 | sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | 94 | sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter | ||
93 | Einrichtungen, | 95 | Einrichtungen, | ||
94 | 7. die berechneten Entgelte. | 96 | 7. die berechneten Entgelte. | ||
95 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | 97 | Die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der | ||
96 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | 98 | Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in | ||
97 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | 99 | nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz | ||
98 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | 100 | 1 Nr. 3 und 5 gilt Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
99 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger | 101 | (5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind verpflichtet, dem Krankenhausträger | ||
100 | im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der | 102 | im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die Abrechnung der | ||
101 | vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 | 103 | vertragsärztlichen Leistungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 | ||
102 | gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen | 104 | gilt entsprechend. Der Krankenhausträger hat den kassenärztlichen | ||
103 | Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. | 105 | Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. |
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