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Abrechnung ärztlicher Leistungen | Abrechnung ärztlicher Leistungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung ärztlicher Leistungen | t | 1 | Abrechnung ärztlicher Leistungen |
Abrechnung ärztlicher Leistungen | Abrechnung ärztlicher Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und |
2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | 2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | ||
3 | 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse | 3 | 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse | ||
4 | erhält, die Diagnosen, | 4 | erhält, die Diagnosen, | ||
5 | 2. in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | 5 | 2. in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | ||
6 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | 6 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | ||
7 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | 7 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | ||
8 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | 8 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | ||
9 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 9 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
10 | 3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | 10 | 3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | ||
11 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | 11 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | ||
12 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | 12 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | ||
13 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 13 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
14 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 | 14 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 | ||
15 | maschinenlesbar | 15 | maschinenlesbar | ||
16 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | 16 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | ||
17 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | 17 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | ||
18 | Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag | 18 | Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag | ||
19 | des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 19 | des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
20 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Deutsche Institut | 20 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Deutsche Institut | ||
21 | für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 2 | 21 | für medizinische Dokumentation und Information beauftragen, den in Satz 2 | ||
22 | genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | 22 | genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die | ||
23 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | 23 | Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des | ||
24 | Schlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und | 24 | Schlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und | ||
25 | sonstige Prozeduren sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische | 25 | sonstige Prozeduren sind nach dem vom Deutschen Institut für medizinische | ||
26 | Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit | 26 | Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
27 | herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für | 27 | herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für | ||
28 | Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des | 28 | Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Fassung des | ||
29 | Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im | 29 | Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im | ||
30 | Bundesanzeiger bekannt. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation | 30 | Bundesanzeiger bekannt. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation | ||
31 | und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz | 31 | und Information kann bei Auslegungsfragen zu den Diagnosenschlüsseln nach Satz | ||
32 | 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit | 32 | 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 Klarstellungen und Änderungen mit | ||
33 | Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu | 33 | Wirkung auch für die Vergangenheit vornehmen, soweit diese nicht zu | ||
34 | erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. | 34 | erweiterten Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. | ||
35 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | 35 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | ||
36 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | 36 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | ||
37 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | 37 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | ||
38 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | 38 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | ||
39 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | 39 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | ||
40 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | 40 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | ||
41 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | 41 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | ||
42 | Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen | 42 | Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, psychiatrische Institutsambulanzen | ||
43 | sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten | 43 | sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten | ||
44 | spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 | 44 | spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 | ||
45 | genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | 45 | genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | ||
46 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | 46 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | ||
47 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | 47 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | ||
48 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 48 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
49 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere regelt | 49 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere regelt | ||
50 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung | 50 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der Datenübermittlung | ||
51 | der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten | 51 | der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der ambulanten | ||
52 | spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | 52 | spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | ||
53 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die | 53 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die | ||
54 | Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 | 54 | Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 | ||
55 | des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz | 55 | des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz | ||
56 | 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der | 56 | 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Dokumentation der | ||
57 | Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 sowie für die | 57 | Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz 1 sowie für die | ||
58 | Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1 | 58 | Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. Januar 2018 | 59 | Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. Januar 2018 | ||
60 | einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der Leistung sowie | 60 | einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der Leistung sowie | ||
61 | der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten getrennt nach | 61 | der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten getrennt nach | ||
62 | Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie das Nähere zur | 62 | Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie das Nähere zur | ||
63 | Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d | 63 | Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d | ||
64 | Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei | 64 | Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren sie dabei | ||
65 | auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer | 65 | auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der Daten einer | ||
66 | Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | 66 | Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | ||
67 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 Absatz | 67 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 Absatz | ||
68 | 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für | 68 | 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für | ||
69 | die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | 69 | die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | ||
70 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der | 70 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen der | ||
71 | psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | 71 | psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | ||
72 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 72 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
73 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | 73 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | ||
74 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | 74 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | ||
75 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | 75 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | ||
76 | zustande gekommen ist. | 76 | zustande gekommen ist. | ||
77 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | 77 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | ||
78 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 78 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
79 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | 79 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | ||
80 | Behandlungsfall folgende Daten: | 80 | Behandlungsfall folgende Daten: | ||
81 | 1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7, | 81 | 1. Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7, | ||
82 | 2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | 82 | 2. Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | ||
83 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | 83 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | ||
84 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 84 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
85 | vermittelt wurde, | 85 | vermittelt wurde, | ||
86 | 3. Art der Inanspruchnahme, | 86 | 3. Art der Inanspruchnahme, | ||
87 | 4. Art der Behandlung, | 87 | 4. Art der Behandlung, | ||
88 | 5. Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | 88 | 5. Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | ||
89 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | 89 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | ||
90 | 6. abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, | 90 | 6. abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, | ||
91 | bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 91 | bei zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
t | 92 | 7. Kosten der Behandlung. | t | 92 | 7. Kosten der Behandlung, |
93 | 8. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||||
94 | Implantateregistergesetzes. | ||||
93 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | 95 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | ||
94 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 96 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||
95 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | 97 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | ||
96 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | 98 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | ||
97 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | 99 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | ||
98 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | 100 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | ||
99 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | 101 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
100 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | 102 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | ||
101 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | 103 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | ||
102 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | 104 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | ||
103 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | 105 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | ||
104 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | 106 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | ||
105 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | 107 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | ||
106 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | 108 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | ||
107 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 109 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
108 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | 110 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | ||
109 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | 111 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | ||
110 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | 112 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | ||
111 | 1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | 113 | 1. Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | ||
112 | Leistungen, | 114 | Leistungen, | ||
113 | 2. Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | 115 | 2. Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | ||
114 | erforderlichen Vordrucke, | 116 | erforderlichen Vordrucke, | ||
115 | 3. die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | 117 | 3. die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | ||
116 | 4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | 118 | 4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | ||
117 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | 119 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | ||
118 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | 120 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | ||
119 | 5. Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | 121 | 5. Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | ||
120 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | 122 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | ||
121 | und 297. | 123 | und 297. | ||
122 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | 124 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | ||
123 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | 125 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | ||
124 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | 126 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
125 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 127 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
126 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | 128 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | ||
127 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | 129 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | ||
128 | Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Deutschen | 130 | Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Deutschen | ||
129 | Institut für medizinische Dokumentation und Information für die Abrechnung und | 131 | Institut für medizinische Dokumentation und Information für die Abrechnung und | ||
130 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | 132 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | ||
131 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 | 133 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 | ||
132 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | 134 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | ||
133 | Januar 2022. Die Regelungen sind danach jährlich zu aktualisieren. Die | 135 | Januar 2022. Die Regelungen sind danach jährlich zu aktualisieren. Die | ||
134 | Regelungen nach Satz 3 gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, | 136 | Regelungen nach Satz 3 gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, | ||
135 | den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, | 137 | den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, | ||
136 | 119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die | 138 | 119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die | ||
137 | Leistungserbringung nach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3 sind auch | 139 | Leistungserbringung nach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3 sind auch | ||
138 | Gegenstand der durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden | 140 | Gegenstand der durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden | ||
139 | Zertifizierung von Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese | 141 | Zertifizierung von Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese | ||
140 | außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen. Die | 142 | außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen. Die | ||
141 | Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der | 143 | Vorgabe von verbindlichen Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der | ||
142 | Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche Aktualisierung | 144 | Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche Aktualisierung | ||
143 | nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu | 145 | nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu | ||
144 | beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 wesentlich von | 146 | beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 wesentlich von | ||
145 | Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leistungserbringern nach den | 147 | Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leistungserbringern nach den | ||
146 | §§ 73b und 140a, vergeben werden. | 148 | §§ 73b und 140a, vergeben werden. | ||
147 | (5) (weggefallen) | 149 | (5) (weggefallen) |
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