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Gesellschaft für Telematik | Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Gesellschaft für Telematik |
Gesellschaft für Telematik | Gesellschaft für Telematik | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Absatz 7 Satz 2 hat die Gesellschaft | f | 1 | (1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 291a Absatz 7 Satz 2 hat die Gesellschaft |
2 | für Telematik | 2 | für Telematik | ||
3 | 1. die funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | 3 | 1. die funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | ||
4 | Sicherheitskonzepts zu erstellen, | 4 | Sicherheitskonzepts zu erstellen, | ||
5 | 2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung | 5 | 2. Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung | ||
6 | festzulegen, | 6 | festzulegen, | ||
7 | 3. Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur zu erstellen | 7 | 3. Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur zu erstellen | ||
8 | und ihre Umsetzung zu überwachen, | 8 | und ihre Umsetzung zu überwachen, | ||
9 | 4. die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen und | 9 | 4. die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen und | ||
10 | 5. Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren | 10 | 5. Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren | ||
11 | festzulegen zur Verwaltung | 11 | festzulegen zur Verwaltung | ||
12 | 1. der in § 291a Absatz 4 und 5a geregelten Zugriffsberechtigungen und | 12 | 1. der in § 291a Absatz 4 und 5a geregelten Zugriffsberechtigungen und | ||
13 | 2. der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 291a Absatz 2 und 3. | 13 | 2. der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 291a Absatz 2 und 3. | ||
14 | Bei der Gestaltung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt die | 14 | Bei der Gestaltung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt die | ||
15 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | 15 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | ||
16 | ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere | 16 | ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere | ||
17 | Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. Soweit bei den | 17 | Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. Soweit bei den | ||
18 | Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fragen der Datensicherheit berührt | 18 | Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fragen der Datensicherheit berührt | ||
19 | sind, sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 19 | sind, sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
20 | Informationstechnik zu treffen. Die Gesellschaft für Telematik hat die | 20 | Informationstechnik zu treffen. Die Gesellschaft für Telematik hat die | ||
21 | Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum | 21 | Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum | ||
22 | Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Die | 22 | Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Die | ||
23 | Gesellschaft für Telematik hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies | 23 | Gesellschaft für Telematik hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies | ||
24 | zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren | 24 | zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren | ||
25 | Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für | 25 | Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für | ||
26 | Telematik können einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden; | 26 | Telematik können einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt werden; | ||
27 | hierbei sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabilität, | 27 | hierbei sind durch die Gesellschaft für Telematik Interoperabilität, | ||
28 | Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der Telematikinfrastruktur | 28 | Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der Telematikinfrastruktur | ||
29 | zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft im Benehmen mit | 29 | zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft im Benehmen mit | ||
30 | den übrigen Spitzenorganisationen nach § 291a Absatz 7 Satz 1, der | 30 | den übrigen Spitzenorganisationen nach § 291a Absatz 7 Satz 1, der | ||
31 | Gesellschaft für Telematik, den maßgeblichen, fachlich betroffenen | 31 | Gesellschaft für Telematik, den maßgeblichen, fachlich betroffenen | ||
32 | medizinischen Fachgesellschaften, der Bundespsychotherapeutenkammer, den | 32 | medizinischen Fachgesellschaften, der Bundespsychotherapeutenkammer, den | ||
33 | maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, den für die Wahrnehmung der | 33 | maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, den für die Wahrnehmung der | ||
34 | Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | 34 | Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | ||
35 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen, den für die Wahrnehmung der | 35 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen, den für die Wahrnehmung der | ||
36 | Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden und | 36 | Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden und | ||
37 | dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information die | 37 | dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information die | ||
38 | notwendigen Festlegungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte nach | 38 | notwendigen Festlegungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte nach | ||
39 | § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, um deren semantische und syntaktische | 39 | § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, um deren semantische und syntaktische | ||
40 | Interoperabilität zu gewährleisten. Sie hat dabei internationale Standards | 40 | Interoperabilität zu gewährleisten. Sie hat dabei internationale Standards | ||
41 | einzubeziehen und die Festlegungen nach § 31a Absatz 4 und 5 sowie die | 41 | einzubeziehen und die Festlegungen nach § 31a Absatz 4 und 5 sowie die | ||
42 | Festlegungen zur Verfügbarmachung von Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer | 42 | Festlegungen zur Verfügbarmachung von Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
43 | 1 zu berücksichtigen. Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, | 43 | 1 zu berücksichtigen. Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, | ||
44 | erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung innerhalb von vier Wochen nach | 44 | erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung innerhalb von vier Wochen nach | ||
45 | dem 11. Mai 2019 eine Verfahrensordnung zur Herstellung des Benehmens nach | 45 | dem 11. Mai 2019 eine Verfahrensordnung zur Herstellung des Benehmens nach | ||
46 | Satz 7. Innerhalb von vier Wochen nach Erstellung der Verfahrensordnung hat | 46 | Satz 7. Innerhalb von vier Wochen nach Erstellung der Verfahrensordnung hat | ||
47 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung das Benehmen hierzu mit den nach Satz 7 | 47 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung das Benehmen hierzu mit den nach Satz 7 | ||
48 | zu Beteiligenden herzustellen. Die Gesellschaft für Telematik kann der | 48 | zu Beteiligenden herzustellen. Die Gesellschaft für Telematik kann der | ||
49 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 7 | 49 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 7 | ||
50 | angemessene Fristen, entsprechend dem Projektstand, setzen; hält die | 50 | angemessene Fristen, entsprechend dem Projektstand, setzen; hält die | ||
51 | Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweilige Frist nicht ein, kann die | 51 | Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweilige Frist nicht ein, kann die | ||
52 | Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der | 52 | Gesellschaft für Telematik die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der | ||
53 | Erstellung der jeweiligen Festlegungen nach Satz 7 im Benehmen mit den in Satz | 53 | Erstellung der jeweiligen Festlegungen nach Satz 7 im Benehmen mit den in Satz | ||
54 | 7 genannten Organisationen beauftragen. Satz 8 findet entsprechende Anwendung. | 54 | 7 genannten Organisationen beauftragen. Satz 8 findet entsprechende Anwendung. | ||
55 | Das Verfahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die Gesellschaft für | 55 | Das Verfahren für das Vorgehen nach Fristablauf legt die Gesellschaft für | ||
56 | Telematik fest. Die Festlegungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach | 56 | Telematik fest. Die Festlegungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach | ||
57 | Satz 7 oder die Festlegungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach Satz | 57 | Satz 7 oder die Festlegungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach Satz | ||
58 | 11 zweiter Halbsatz sind für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer | 58 | 11 zweiter Halbsatz sind für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer | ||
59 | und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Sie | 59 | und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Sie | ||
60 | können nur durch eine alternative Entscheidung der in der Gesellschaft für | 60 | können nur durch eine alternative Entscheidung der in der Gesellschaft für | ||
61 | Telematik vertretenen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 291a | 61 | Telematik vertretenen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer nach § 291a | ||
62 | Absatz 7 Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. Eine Entscheidung der | 62 | Absatz 7 Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. Eine Entscheidung der | ||
63 | Spitzenorganisationen nach Satz 15 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich | 63 | Spitzenorganisationen nach Satz 15 erfolgt mit der einfachen Mehrheit der sich | ||
64 | aus deren Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen. Die Festlegungen nach den | 64 | aus deren Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen. Die Festlegungen nach den | ||
65 | Sätzen 7, 11 zweiter Halbsatz und Satz 15 sind in das | 65 | Sätzen 7, 11 zweiter Halbsatz und Satz 15 sind in das | ||
66 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufzunehmen. Der Kassenärztlichen | 66 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 291e aufzunehmen. Der Kassenärztlichen | ||
67 | Bundesvereinigung sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 7 | 67 | Bundesvereinigung sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 7 | ||
68 | entstandenen Kosten durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Satz 18 | 68 | entstandenen Kosten durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Satz 18 | ||
69 | gilt für die Deutsche Krankenhausgesellschaft entsprechend, sofern diese nach | 69 | gilt für die Deutsche Krankenhausgesellschaft entsprechend, sofern diese nach | ||
70 | Satz 11 zweiter Halbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt. Im Auftrag des | 70 | Satz 11 zweiter Halbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt. Im Auftrag des | ||
71 | Bundesministeriums für Gesundheit nimmt die Gesellschaft für Telematik auf | 71 | Bundesministeriums für Gesundheit nimmt die Gesellschaft für Telematik auf | ||
72 | europäischer Ebene Aufgaben wahr, soweit die Telematikinfrastruktur berührt | 72 | europäischer Ebene Aufgaben wahr, soweit die Telematikinfrastruktur berührt | ||
73 | ist oder künftig berührt werden kann. Das Bundesministerium für Gesundheit | 73 | ist oder künftig berührt werden kann. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
74 | kann ihr dabei Weisungen erteilen. | 74 | kann ihr dabei Weisungen erteilen. | ||
75 | (1a) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur werden von der | 75 | (1a) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur werden von der | ||
76 | Gesellschaft für Telematik zugelassen. Die Zulassung wird auf Antrag des | 76 | Gesellschaft für Telematik zugelassen. Die Zulassung wird auf Antrag des | ||
77 | Anbieters einer Komponente oder des Anbieters eines Dienstes erteilt, wenn die | 77 | Anbieters einer Komponente oder des Anbieters eines Dienstes erteilt, wenn die | ||
78 | Komponente oder der Dienst funktionsfähig, interoperabel und sicher ist. Die | 78 | Komponente oder der Dienst funktionsfähig, interoperabel und sicher ist. Die | ||
79 | Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Gesellschaft für | 79 | Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Gesellschaft für | ||
80 | Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage | 80 | Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage | ||
81 | der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit | 81 | der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit | ||
82 | erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der | 82 | erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
83 | Informationstechnik durch eine Sicherheitszertifizierung. Hierzu entwickelt | 83 | Informationstechnik durch eine Sicherheitszertifizierung. Hierzu entwickelt | ||
84 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geeignete | 84 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geeignete | ||
85 | Prüfvorschriften und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Das Nähere zum | 85 | Prüfvorschriften und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Das Nähere zum | ||
86 | Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für | 86 | Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für | ||
87 | Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 87 | Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
88 | Informationstechnik beschlossen. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht | 88 | Informationstechnik beschlossen. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht | ||
89 | eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten. Die für die Aufgaben | 89 | eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten. Die für die Aufgaben | ||
90 | nach den Sätzen 5, 6 und 12 beim Bundesamt für Sicherheit in der | 90 | nach den Sätzen 5, 6 und 12 beim Bundesamt für Sicherheit in der | ||
91 | Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für | 91 | Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für | ||
92 | Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten werden von dem Bundesamt für | 92 | Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten werden von dem Bundesamt für | ||
93 | Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik | 93 | Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik | ||
94 | einvernehmlich festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete | 94 | einvernehmlich festgelegt. Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete | ||
95 | Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in | 95 | Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in | ||
96 | der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der | 96 | der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der | ||
97 | Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur erforderlich ist. | 97 | Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur erforderlich ist. | ||
98 | Hinsichtlich der Sicherheit ist die Genehmigung im Einvernehmen mit dem | 98 | Hinsichtlich der Sicherheit ist die Genehmigung im Einvernehmen mit dem | ||
99 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen. Für die | 99 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen. Für die | ||
100 | Verfahren zum Zugriff der Versicherten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt | 100 | Verfahren zum Zugriff der Versicherten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt | ||
101 | abweichend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaft für Telematik im Benehmen | 101 | abweichend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaft für Telematik im Benehmen | ||
102 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Umfang der | 102 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Umfang der | ||
103 | Zulassung für die erforderlichen Komponenten und Dienste einschließlich der | 103 | Zulassung für die erforderlichen Komponenten und Dienste einschließlich der | ||
104 | Anforderungen an die Sicherheit und das Nähere zum Zulassungsverfahren fest. | 104 | Anforderungen an die Sicherheit und das Nähere zum Zulassungsverfahren fest. | ||
105 | Die Festlegungen nach Satz 13 sind von der Gesellschaft für Telematik bis zum | 105 | Die Festlegungen nach Satz 13 sind von der Gesellschaft für Telematik bis zum | ||
106 | 26. Mai 2019 zu veröffentlichen. | 106 | 26. Mai 2019 zu veröffentlichen. | ||
107 | (1b) Die Gesellschaft für Telematik hat eine diskriminierungsfreie Nutzung der | 107 | (1b) Die Gesellschaft für Telematik hat eine diskriminierungsfreie Nutzung der | ||
108 | Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 zu | 108 | Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 zu | ||
109 | gewährleisten. Dabei sind elektronische Anwendungen, die der Erfüllung von | 109 | gewährleisten. Dabei sind elektronische Anwendungen, die der Erfüllung von | ||
110 | gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung dienen, vorrangig zu | 110 | gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung dienen, vorrangig zu | ||
111 | berücksichtigen. Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen | 111 | berücksichtigen. Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen | ||
112 | nach § 291a Absatz 7 Satz 3 legt die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung | 112 | nach § 291a Absatz 7 Satz 3 legt die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung | ||
113 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem | 113 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem | ||
114 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die | 114 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die | ||
115 | erforderlichen Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2016 fest und veröffentlicht | 115 | erforderlichen Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2016 fest und veröffentlicht | ||
116 | diese auf ihrer Internetseite. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss der | 116 | diese auf ihrer Internetseite. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss der | ||
117 | Anbieter einer Anwendung gegenüber der Gesellschaft für Telematik in einem | 117 | Anbieter einer Anwendung gegenüber der Gesellschaft für Telematik in einem | ||
118 | Bestätigungsverfahren nachweisen. Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens | 118 | Bestätigungsverfahren nachweisen. Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens | ||
119 | sowie die dazu erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für | 119 | sowie die dazu erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für | ||
120 | Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 120 | Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
121 | Informationstechnik bis zum 30. September 2016 fest und veröffentlicht sie auf | 121 | Informationstechnik bis zum 30. September 2016 fest und veröffentlicht sie auf | ||
122 | ihrer Internetseite. Das Bestätigungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters | 122 | ihrer Internetseite. Das Bestätigungsverfahren wird auf Antrag eines Anbieters | ||
123 | einer Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen | 123 | einer Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen | ||
124 | versehen werden. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit | 124 | versehen werden. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit | ||
125 | den erteilten Bestätigungen auf ihrer Internetseite. Für Leistungserbringer in | 125 | den erteilten Bestätigungen auf ihrer Internetseite. Für Leistungserbringer in | ||
126 | der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die | 126 | der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die die | ||
127 | Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 nutzen | 127 | Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 nutzen | ||
128 | wollen und für die noch keine sicheren Authentisierungsverfahren nach Absatz 1 | 128 | wollen und für die noch keine sicheren Authentisierungsverfahren nach Absatz 1 | ||
129 | Satz 1 Nummer 5 festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese | 129 | Satz 1 Nummer 5 festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese | ||
130 | Verfahren in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 130 | Verfahren in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
131 | Informationstechnik fest. Die nach diesem Absatz beim Bundesamt für Sicherheit | 131 | Informationstechnik fest. Die nach diesem Absatz beim Bundesamt für Sicherheit | ||
132 | in der Informationstechnik sowie bei der oder dem Bundesbeauftragten für den | 132 | in der Informationstechnik sowie bei der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
133 | Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind durch die | 133 | Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind durch die | ||
134 | Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt | 134 | Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt | ||
135 | die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich jeweils mit dem Bundesamt | 135 | die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich jeweils mit dem Bundesamt | ||
136 | für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem | 136 | für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem | ||
137 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest. | 137 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest. | ||
138 | (1c) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für | 138 | (1c) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für | ||
139 | Telematik zu beschließenden Rahmenbedingungen zu erbringen. Zur Durchführung | 139 | Telematik zu beschließenden Rahmenbedingungen zu erbringen. Zur Durchführung | ||
140 | des operativen Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft | 140 | des operativen Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die Gesellschaft | ||
141 | für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und | 141 | für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und | ||
142 | diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen; sind nach Absatz 1 Satz 6 erster | 142 | diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen; sind nach Absatz 1 Satz 6 erster | ||
143 | Halbsatz einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die | 143 | Halbsatz einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die | ||
144 | Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig. | 144 | Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig. | ||
145 | Bei der Vergabe von Aufträgen sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften | 145 | Bei der Vergabe von Aufträgen sind abhängig vom Auftragswert die Vorschriften | ||
146 | über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen | 146 | über die Vergabe öffentlicher Aufträge: der Vierte Teil des Gesetzes gegen | ||
147 | Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung | 147 | Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22 der Verordnung | ||
148 | über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des | 148 | über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung sowie der Abschnitt 1 des | ||
149 | Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die | 149 | Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden. Für die | ||
150 | freihändige Vergabe von Leistungen gemäß § 3 Absatz 5 Buchstabe i der | 150 | freihändige Vergabe von Leistungen gemäß § 3 Absatz 5 Buchstabe i der | ||
151 | Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die | 151 | Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) werden die | ||
152 | Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im | 152 | Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im | ||
153 | Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei Zulassungsverfahren nach Satz 2 haben | 153 | Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei Zulassungsverfahren nach Satz 2 haben | ||
154 | Anbieter von operativen Betriebsleistungen einen Anspruch auf Zulassung, wenn | 154 | Anbieter von operativen Betriebsleistungen einen Anspruch auf Zulassung, wenn | ||
155 | 1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach den Absätzen 1a und 1e | 155 | 1. die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach den Absätzen 1a und 1e | ||
156 | zugelassen sind, | 156 | zugelassen sind, | ||
157 | 2. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit | 157 | 2. der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit | ||
158 | der Betriebsleistung gewährleistet sind, und | 158 | der Betriebsleistung gewährleistet sind, und | ||
159 | 3. der Anbieter sich vertraglich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für | 159 | 3. der Anbieter sich vertraglich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für | ||
160 | Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten. | 160 | Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten. | ||
161 | Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Gesellschaft für | 161 | Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Gesellschaft für | ||
162 | Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen können die | 162 | Telematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Organisationen können die | ||
163 | Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von | 163 | Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von | ||
164 | Interoperabilität, Kompatibilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus | 164 | Interoperabilität, Kompatibilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus | ||
165 | erforderlich ist. Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr | 165 | erforderlich ist. Die Gesellschaft für Telematik beziehungsweise die von ihr | ||
166 | beauftragten Organisationen veröffentlichen | 166 | beauftragten Organisationen veröffentlichen | ||
167 | 1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach | 167 | 1. die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach | ||
168 | Satz 5 Nr. 2 erfüllt sein müssen, sowie | 168 | Satz 5 Nr. 2 erfüllt sein müssen, sowie | ||
169 | 2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern. | 169 | 2. eine Liste mit den zugelassenen Anbietern. | ||
170 | (1d) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen | 170 | (1d) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen | ||
171 | der Absätze 1a bis 1c und 1e Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze | 171 | der Absätze 1a bis 1c und 1e Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze | ||
172 | sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden | 172 | sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden | ||
173 | durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. Das | 173 | durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. Das | ||
174 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 174 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
175 | Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen | 175 | Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen | ||
176 | und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die | 176 | und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die | ||
177 | Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den | 177 | Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den | ||
178 | Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die | 178 | Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die | ||
179 | Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die | 179 | Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die | ||
180 | Erstattung zu treffen. Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für | 180 | Erstattung zu treffen. Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für | ||
t | 181 | Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3, die nicht in diesem Buch oder im | t | 181 | Anwendungen nach § 291a Absatz 7 Satz 3, die nicht in diesem Buch, im Elften |
182 | Elften Buch Sozialgesetzbuch geregelt sind, kann die Gesellschaft für | 182 | Buch Sozialgesetzbuch oder im Implantateregistergesetz geregelt sind, kann die | ||
183 | Telematik Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der Genehmigung des | 183 | Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der | ||
184 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 184 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
185 | (1e) Die Gesellschaft für Telematik legt bis zum 31. Dezember 2016 sichere | 185 | (1e) Die Gesellschaft für Telematik legt bis zum 31. Dezember 2016 sichere | ||
186 | Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente über die | 186 | Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente über die | ||
187 | Telematikinfrastruktur in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 187 | Telematikinfrastruktur in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
188 | Informationstechnik und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | 188 | Informationstechnik und mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
189 | Datenschutz und die Informationsfreiheit fest und veröffentlicht diese | 189 | Datenschutz und die Informationsfreiheit fest und veröffentlicht diese | ||
190 | Festlegungen auf ihrer Internetseite. Die Erfüllung dieser Festlegungen muss | 190 | Festlegungen auf ihrer Internetseite. Die Erfüllung dieser Festlegungen muss | ||
191 | der Anbieter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren gegenüber der | 191 | der Anbieter eines Dienstes für ein Übermittlungsverfahren gegenüber der | ||
192 | Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Für das | 192 | Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Für das | ||
193 | Zulassungsverfahren gilt Absatz 1a. Die für das Zulassungsverfahren | 193 | Zulassungsverfahren gilt Absatz 1a. Die für das Zulassungsverfahren | ||
194 | erforderlichen Festlegungen sind bis zum 31. März 2017 zu treffen und auf der | 194 | erforderlichen Festlegungen sind bis zum 31. März 2017 zu treffen und auf der | ||
195 | Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen. Die nach | 195 | Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen. Die nach | ||
196 | diesem Absatz bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | 196 | diesem Absatz bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | ||
197 | bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 197 | bei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
198 | Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für | 198 | Informationsfreiheit entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für | ||
199 | Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten | 199 | Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten | ||
200 | der Kostenerstattung einvernehmlich mit der oder dem Bundesbeauftragten für | 200 | der Kostenerstattung einvernehmlich mit der oder dem Bundesbeauftragten für | ||
201 | den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest. | 201 | den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest. | ||
202 | (2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für Telematik, die auf der | 202 | (2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für Telematik, die auf der | ||
203 | Grundlage des § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai 2019 geltenden Fassung | 203 | Grundlage des § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai 2019 geltenden Fassung | ||
204 | gegründet worden ist, ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen: | 204 | gegründet worden ist, ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen: | ||
205 | 1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | 205 | 1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | ||
206 | Gesundheit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | 206 | Gesundheit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | ||
207 | sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik. Die Geschäftsanteile | 207 | sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik. Die Geschäftsanteile | ||
208 | entfallen zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | 208 | entfallen zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | ||
209 | Bundesministerium für Gesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund | 209 | Bundesministerium für Gesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund | ||
210 | der Krankenkassen und zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291a Absatz 7 Satz 1 | 210 | der Krankenkassen und zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291a Absatz 7 Satz 1 | ||
211 | genannten Spitzenorganisationen. Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer | 211 | genannten Spitzenorganisationen. Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer | ||
212 | Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes | 212 | Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes | ||
213 | der Privaten Krankenversicherung beschließen; im Fall eines Beitritts sind die | 213 | der Privaten Krankenversicherung beschließen; im Fall eines Beitritts sind die | ||
214 | Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer | 214 | Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer | ||
215 | entsprechend anzupassen; | 215 | entsprechend anzupassen; | ||
216 | 2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die | 216 | 2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die | ||
217 | Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen | 217 | Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen | ||
218 | ergebenden Stimmen. | 218 | ergebenden Stimmen. | ||
219 | (2a) Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten, der sie in | 219 | (2a) Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten, der sie in | ||
220 | fachlichen Belangen berät. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher | 220 | fachlichen Belangen berät. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher | ||
221 | Bedeutung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zur | 221 | Bedeutung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zur | ||
222 | Befassung vorlegen und ist vor der Beschlussfassung zu Angelegenheiten von | 222 | Befassung vorlegen und ist vor der Beschlussfassung zu Angelegenheiten von | ||
223 | grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher | 223 | grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher | ||
224 | Bedeutung gehören insbesondere: | 224 | Bedeutung gehören insbesondere: | ||
225 | 1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte, | 225 | 1. Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte, | ||
226 | 2. Planungen und Konzepte für Erprobung und Betrieb der Telematikinfrastruktur | 226 | 2. Planungen und Konzepte für Erprobung und Betrieb der Telematikinfrastruktur | ||
227 | sowie | 227 | sowie | ||
228 | 3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen. | 228 | 3. Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen. | ||
229 | Hierzu sind dem Beirat die entsprechenden Informationen in verständlicher Form | 229 | Hierzu sind dem Beirat die entsprechenden Informationen in verständlicher Form | ||
230 | so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass er sich mit ihnen inhaltlich | 230 | so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass er sich mit ihnen inhaltlich | ||
231 | befassen kann. Die Gesellschaft für Telematik hat sich mit den Stellungnahmen | 231 | befassen kann. Die Gesellschaft für Telematik hat sich mit den Stellungnahmen | ||
232 | des Beirats zu befassen und dem Beirat mitzuteilen, inwieweit sie die | 232 | des Beirats zu befassen und dem Beirat mitzuteilen, inwieweit sie die | ||
233 | Empfehlungen des Beirats berücksichtigt. Der Vorsitzende des Beirats kann an | 233 | Empfehlungen des Beirats berücksichtigt. Der Vorsitzende des Beirats kann an | ||
234 | den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft für Telematik teilnehmen. Der | 234 | den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft für Telematik teilnehmen. Der | ||
235 | Beirat besteht aus vier Vertretern der Länder, drei Vertretern der für die | 235 | Beirat besteht aus vier Vertretern der Länder, drei Vertretern der für die | ||
236 | Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker | 236 | Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker | ||
237 | und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen, drei Vertretern der | 237 | und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen, drei Vertretern der | ||
238 | Wissenschaft, drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der | 238 | Wissenschaft, drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
239 | Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der | 239 | Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der | ||
240 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen, einem Vertreter der für die | 240 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen, einem Vertreter der für die | ||
241 | Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung | 241 | Wahrnehmung der Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung | ||
242 | teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblichen Spitzenorganisation sowie der oder | 242 | teilnehmenden Vertragsärzte maßgeblichen Spitzenorganisation sowie der oder | ||
243 | dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und | 243 | dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und | ||
244 | der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen | 244 | der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen | ||
245 | und Patienten. Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden können berufen | 245 | und Patienten. Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden können berufen | ||
246 | werden. Die Mitglieder des Beirats werden von der Gesellschafterversammlung | 246 | werden. Die Mitglieder des Beirats werden von der Gesellschafterversammlung | ||
247 | der Gesellschaft für Telematik berufen; die Vertreter der Länder werden von | 247 | der Gesellschaft für Telematik berufen; die Vertreter der Länder werden von | ||
248 | den Ländern benannt. Die Gesellschafter und die Geschäftsführung der | 248 | den Ländern benannt. Die Gesellschafter und die Geschäftsführung der | ||
249 | Gesellschaft für Telematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. | 249 | Gesellschaft für Telematik können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. | ||
250 | (3) (weggefallen) | 250 | (3) (weggefallen) | ||
251 | (4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem | 251 | (4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem | ||
252 | Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die | 252 | Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die | ||
253 | Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch | 253 | Leistungserbringer und Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch | ||
254 | verbindlich; dies gilt auch für Apothekerkammern der Länder für Beschlüsse | 254 | verbindlich; dies gilt auch für Apothekerkammern der Länder für Beschlüsse | ||
255 | über die Zuständigkeit für die Herausgabe von Komponenten zur | 255 | über die Zuständigkeit für die Herausgabe von Komponenten zur | ||
256 | Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, soweit dies nicht durch | 256 | Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, soweit dies nicht durch | ||
257 | Bundes- oder Landesrecht geregelt ist. Vor der Beschlussfassung hat die | 257 | Bundes- oder Landesrecht geregelt ist. Vor der Beschlussfassung hat die | ||
258 | Gesellschaft für Telematik dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz | 258 | Gesellschaft für Telematik dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||
259 | und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 259 | und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
260 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des | 260 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des | ||
261 | Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind. | 261 | Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind. | ||
262 | (5) (weggefallen) | 262 | (5) (weggefallen) | ||
263 | (6) Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit | 263 | (6) Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit | ||
264 | oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die Gesellschaft für | 264 | oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die Gesellschaft für | ||
265 | Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 265 | Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
266 | Informationstechnik befugt, die erforderlichen technischen und | 266 | Informationstechnik befugt, die erforderlichen technischen und | ||
267 | organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Betreiber von | 267 | organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu treffen. Betreiber von | ||
268 | nach den Absätzen 1a und 1e zugelassenen Diensten und Betreiber von Diensten | 268 | nach den Absätzen 1a und 1e zugelassenen Diensten und Betreiber von Diensten | ||
269 | für nach Absatz 1b bestätigte Anwendungen haben erhebliche Störungen der | 269 | für nach Absatz 1b bestätigte Anwendungen haben erhebliche Störungen der | ||
270 | Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit dieser Dienste | 270 | Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit dieser Dienste | ||
271 | unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik zu melden. Erheblich sind | 271 | unverzüglich an die Gesellschaft für Telematik zu melden. Erheblich sind | ||
272 | Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder | 272 | Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder | ||
273 | Funktionsfähigkeit der in Satz 2 genannten Dienste oder zum Ausfall oder zur | 273 | Funktionsfähigkeit der in Satz 2 genannten Dienste oder zum Ausfall oder zur | ||
274 | Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der | 274 | Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der | ||
275 | Telematikinfrastruktur führen können oder bereits geführt haben. Die | 275 | Telematikinfrastruktur führen können oder bereits geführt haben. Die | ||
276 | Gesellschaft für Telematik hat die ihr nach Satz 2 gemeldeten Störungen sowie | 276 | Gesellschaft für Telematik hat die ihr nach Satz 2 gemeldeten Störungen sowie | ||
277 | darüber hinausgehende bedeutende Störungen, die zu beträchtlichen Auswirkungen | 277 | darüber hinausgehende bedeutende Störungen, die zu beträchtlichen Auswirkungen | ||
278 | auf die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur führen | 278 | auf die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur führen | ||
279 | können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für | 279 | können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für | ||
280 | Sicherheit in der Informationstechnik zu melden. Die Gesellschaft für | 280 | Sicherheit in der Informationstechnik zu melden. Die Gesellschaft für | ||
281 | Telematik hat das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über Meldungen | 281 | Telematik hat das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich über Meldungen | ||
282 | nach Satz 4 zu informieren. Die Gesellschaft für Telematik kann zur | 282 | nach Satz 4 zu informieren. Die Gesellschaft für Telematik kann zur | ||
283 | Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten und Dienste für den | 283 | Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten und Dienste für den | ||
284 | Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zugang zur | 284 | Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren oder den weiteren Zugang zur | ||
285 | Telematikinfrastruktur nur unter der Bedingung gestatten, dass die von der | 285 | Telematikinfrastruktur nur unter der Bedingung gestatten, dass die von der | ||
286 | Gesellschaft für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr | 286 | Gesellschaft für Telematik angeordneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr | ||
287 | umgesetzt werden. | 287 | umgesetzt werden. | ||
288 | (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für Komponenten und Dienste, die die | 288 | (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für Komponenten und Dienste, die die | ||
289 | Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur | 289 | Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur | ||
290 | betrieben werden, in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 290 | betrieben werden, in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
291 | Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die | 291 | Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die | ||
292 | erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 292 | erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||
293 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik legt | 293 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik legt | ||
294 | hierzu fest, welche näheren Angaben ihr die Betreiber der Komponenten und | 294 | hierzu fest, welche näheren Angaben ihr die Betreiber der Komponenten und | ||
295 | Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung durchgeführt werden kann. | 295 | Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung durchgeführt werden kann. | ||
296 | Für die Erstattung der Kosten des Bundesamtes für Sicherheit in der | 296 | Für die Erstattung der Kosten des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
297 | Informationstechnik gilt Absatz 1a Satz 9 und 10 entsprechend. | 297 | Informationstechnik gilt Absatz 1a Satz 9 und 10 entsprechend. | ||
298 | (8) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der | 298 | (8) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
299 | Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen | 299 | Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen | ||
300 | vor: | 300 | vor: | ||
301 | 1. die Zulassungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1a bis 1c und 1e | 301 | 1. die Zulassungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1a bis 1c und 1e | ||
302 | einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation, | 302 | einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation, | ||
303 | 2. eine Aufstellung der nach den Absätzen 6 und 7 getroffenen Maßnahmen | 303 | 2. eine Aufstellung der nach den Absätzen 6 und 7 getroffenen Maßnahmen | ||
304 | einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen | 304 | einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen | ||
305 | und | 305 | und | ||
306 | 3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie | 306 | 3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie | ||
307 | der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderlichen | 307 | der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderlichen | ||
308 | Informationen. | 308 | Informationen. | ||
309 | Ergibt die Bewertung der in Satz 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, | 309 | Ergibt die Bewertung der in Satz 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, | ||
310 | so kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik der | 310 | so kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik der | ||
311 | Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der | 311 | Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der | ||
312 | festgestellten Sicherheitsmängel erteilen. Die Gesellschaft für Telematik ist | 312 | festgestellten Sicherheitsmängel erteilen. Die Gesellschaft für Telematik ist | ||
313 | befugt, Betreibern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach | 313 | befugt, Betreibern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach | ||
314 | den Absätzen 1a bis 1c und 1e verbindliche Anweisungen zur Beseitigung | 314 | den Absätzen 1a bis 1c und 1e verbindliche Anweisungen zur Beseitigung | ||
315 | festgestellter Sicherheitsmängel zu erteilen. Die Kosten der Überprüfung | 315 | festgestellter Sicherheitsmängel zu erteilen. Die Kosten der Überprüfung | ||
316 | tragen | 316 | tragen | ||
317 | 1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der | 317 | 1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
318 | Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die | 318 | Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die | ||
319 | berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Telematikinfrastruktur begründeten, | 319 | berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Telematikinfrastruktur begründeten, | ||
320 | 2. der Betreiber von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach | 320 | 2. der Betreiber von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach | ||
321 | den Absätzen 1a bis 1c und 1e, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der | 321 | den Absätzen 1a bis 1c und 1e, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
322 | Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die | 322 | Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die | ||
323 | berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten | 323 | berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten | ||
324 | Anwendungen begründeten. | 324 | Anwendungen begründeten. |
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