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Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | ||||
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t | 1 | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen | t | 1 | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen |
2 | Kostenerstattung | 2 | Kostenerstattung |
Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich | f | 1 | (1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich |
2 | gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom | 2 | gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom | ||
3 | Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die | 3 | Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die | ||
4 | Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen | 4 | Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen | ||
5 | Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer | 5 | Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer | ||
6 | Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der | 6 | Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der | ||
7 | Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den | 7 | Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den | ||
8 | §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die | 8 | §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die | ||
9 | Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste | 9 | Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste | ||
10 | Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende | 10 | Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende | ||
11 | Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte | 11 | Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte | ||
12 | geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung | 12 | geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung | ||
13 | nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere | 13 | nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere | ||
14 | Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und | 14 | Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und | ||
15 | Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen | 15 | Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen | ||
16 | Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der | 16 | Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der | ||
17 | von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf | 17 | von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf | ||
18 | Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten | 18 | Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten | ||
19 | Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die | 19 | Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
20 | Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. | 20 | Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. | ||
21 | Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf | 21 | Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf | ||
22 | Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem | 22 | Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem | ||
23 | Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur | 23 | Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur | ||
24 | Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die | 24 | Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die | ||
25 | Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem | 25 | Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem | ||
26 | Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 | 26 | Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
27 | sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden | 27 | sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden | ||
28 | sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen | 28 | sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen | ||
29 | nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die | 29 | nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die | ||
30 | Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der | 30 | Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der | ||
31 | Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum Inkrafttreten einer | 31 | Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum Inkrafttreten einer | ||
32 | Regelung, wonach die elektronische Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach | 32 | Regelung, wonach die elektronische Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach | ||
33 | Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen | 33 | Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass es sich um einen | ||
34 | Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des | 34 | Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des | ||
35 | Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungspartner die | 35 | Asylbewerberleistungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungspartner die | ||
36 | Erkennbarkeit dieses Status in anderer geeigneter Weise sicher. | 36 | Erkennbarkeit dieses Status in anderer geeigneter Weise sicher. | ||
37 | (2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis | 37 | (2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis | ||
t | 38 | Neunten Kapitel des Zwölften Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach | t | 38 | Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von |
39 | § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von | 39 | Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und | ||
40 | Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird | 40 | von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht | ||
41 | von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die | 41 | versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für | ||
42 | voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum | 42 | Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen | ||
43 | Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § | 43 | Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich | ||
44 | 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 | 44 | Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie | ||
45 | des Zwölften Buches genannten Personen. | 45 | für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen. | ||
46 | (3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine | 46 | (3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine | ||
47 | Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe | 47 | Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe | ||
48 | oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung | 48 | oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung | ||
49 | übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das | 49 | übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das | ||
50 | Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen | 50 | Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen | ||
51 | ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 | 51 | ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 | ||
52 | versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, | 52 | versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, | ||
53 | gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. | 53 | gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. | ||
54 | (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie | 54 | (4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie | ||
55 | die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische | 55 | die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische | ||
56 | Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 | 56 | Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291 Abs. 2 Nr. 7 | ||
57 | gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die | 57 | gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die | ||
58 | Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. | 58 | Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. | ||
59 | Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. | 59 | Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. | ||
60 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und | 60 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und | ||
61 | nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung | 61 | nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung | ||
62 | "Familienversicherte". | 62 | "Familienversicherte". | ||
63 | (5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des | 63 | (5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des | ||
64 | Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen | 64 | Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen | ||
65 | Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat | 65 | Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat | ||
66 | der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische | 66 | der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische | ||
67 | Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu | 67 | Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu | ||
68 | übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine | 68 | übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine | ||
69 | missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe | 69 | missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe | ||
70 | oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den | 70 | oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den | ||
71 | Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder | 71 | Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder | ||
72 | vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der | 72 | vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der | ||
73 | Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen. | 73 | Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen. | ||
74 | (6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die | 74 | (6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die | ||
75 | vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die | 75 | vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die | ||
76 | Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die | 76 | Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die | ||
77 | Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, | 77 | Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, | ||
78 | gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als | 78 | gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als | ||
79 | Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § | 79 | Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § | ||
80 | 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende | 80 | 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende | ||
81 | Kopfpauschale vergütet. | 81 | Kopfpauschale vergütet. | ||
82 | (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der | 82 | (7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der | ||
83 | Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den | 83 | Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den | ||
84 | für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen | 84 | für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen | ||
85 | Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten | 85 | Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten | ||
86 | einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis | 86 | einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis | ||
87 | zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn | 87 | zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn | ||
88 | Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung | 88 | Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung | ||
89 | vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen | 89 | vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen | ||
90 | Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der | 90 | Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der | ||
91 | Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen. | 91 | Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen. |
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