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Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen | ||||
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t | 1 | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen | t | 1 | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen |
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen | Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich |
2 | unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und | 2 | unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und | ||
3 | Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. Hierzu kann eine | 3 | Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. Hierzu kann eine | ||
4 | Stiftung des privaten Rechts errichtet werden. | 4 | Stiftung des privaten Rechts errichtet werden. | ||
5 | (2) Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem | 5 | (2) Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem | ||
6 | Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Wird eine Stiftung des privaten | 6 | Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Wird eine Stiftung des privaten | ||
7 | Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, | 7 | Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, | ||
8 | in den das Bundesministerium für Gesundheit einen Vertreter entsendet. | 8 | in den das Bundesministerium für Gesundheit einen Vertreter entsendet. | ||
9 | (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität | 9 | (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität | ||
10 | und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung | 10 | und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
11 | erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: | 11 | erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig: | ||
12 | 1. Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen | 12 | 1. Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen | ||
13 | Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten | 13 | Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten | ||
14 | Krankheiten, | 14 | Krankheiten, | ||
15 | 2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und | 15 | 2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und | ||
16 | Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der | 16 | Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der | ||
17 | gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung | 17 | gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung | ||
18 | alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten, | 18 | alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten, | ||
19 | 3. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten | 19 | 3. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten | ||
20 | Krankheiten, | 20 | Krankheiten, | ||
21 | 4. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen, | 21 | 4. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen, | ||
22 | 5. Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln, | 22 | 5. Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln, | ||
23 | 6. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen | 23 | 6. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen | ||
24 | allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der | 24 | allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der | ||
25 | Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit | 25 | Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit | ||
26 | erheblicher epidemiologischer Bedeutung, | 26 | erheblicher epidemiologischer Bedeutung, | ||
27 | 7. Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und | 27 | 7. Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und | ||
28 | Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin. | 28 | Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin. | ||
29 | (4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen | 29 | (4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen | ||
30 | Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten | 30 | Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten | ||
31 | Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen | 31 | Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen | ||
32 | international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie | 32 | international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie | ||
33 | erfolgt. Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und | 33 | erfolgt. Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und | ||
34 | -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung | 34 | -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung | ||
35 | öffentlich zu berichten. | 35 | öffentlich zu berichten. | ||
36 | (5) Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens | 36 | (5) Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens | ||
37 | Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und | 37 | Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und | ||
38 | gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern | 38 | gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern | ||
39 | sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten | 39 | sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten | ||
40 | und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | 40 | und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | ||
41 | Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die | 41 | Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die | ||
42 | Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 42 | Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
t | 43 | Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. | t | 43 | Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Bei der Bearbeitung |
44 | von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach | ||||
45 | Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht | ||||
46 | statt. | ||||
44 | (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die | 47 | (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die | ||
45 | Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, | 48 | Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, | ||
46 | Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der | 49 | Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der | ||
47 | Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu | 50 | Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu | ||
48 | legen. | 51 | legen. |
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