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Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | ||||
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t | 1 | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | t | 1 | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden |
Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | ||||
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f | 1 | (1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der | f | 1 | (1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der |
2 | vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der | 2 | vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der | ||
3 | Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf | 3 | Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf | ||
4 | Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen | 4 | Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen | ||
5 | Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des | 5 | Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des | ||
6 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 | 6 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 | ||
7 | Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über | 7 | Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über | ||
8 | 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen | 8 | 1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen | ||
9 | Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im | 9 | Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im | ||
10 | Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem | 10 | Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem | ||
11 | jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen | 11 | jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen | ||
12 | Therapierichtung, | 12 | Therapierichtung, | ||
13 | 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie | 13 | 2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie | ||
14 | Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte | 14 | Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte | ||
15 | Anwendung der neuen Methode zu sichern, und | 15 | Anwendung der neuen Methode zu sichern, und | ||
16 | 3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung. | 16 | 3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung. | ||
17 | Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen | 17 | Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft die zu Lasten der Krankenkassen | ||
18 | erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, | 18 | erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, | ||
19 | ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung | 19 | ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung | ||
20 | ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht | 20 | ergibt, daß diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht | ||
21 | mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der | 21 | mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der | ||
22 | Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines | 22 | Krankenkassen erbracht werden. Die Beschlussfassung über die Annahme eines | ||
23 | Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. | 23 | Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. | ||
t | 24 | Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb | t | 24 | Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist innerhalb von zwei |
25 | von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung | 25 | Jahren abzuschließen. Bestehen nach dem Beratungsverlauf im Gemeinsamen | ||
26 | des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist. | 26 | Bundesausschuss ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, | ||
27 | Hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einem Verfahren zur Bewertung einer | 27 | dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die | ||
28 | neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach Ablauf von sechs Monaten seit | 28 | unparteiischen Mitglieder gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine | ||
29 | Vorliegen der für die Entscheidung erforderlichen Auswertung der | 29 | fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der | ||
30 | wissenschaftlichen Erkenntnisse noch keinen Beschluss gefasst, können die | 30 | Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. Der Beschlussvorschlag | ||
31 | Antragsberechtigten nach Satz 1 sowie das Bundesministerium für Gesundheit vom | 31 | der unparteiischen Mitglieder muss Regelungen zu den notwendigen Anforderungen | ||
32 | Gemeinsamen Bundesausschuss die Beschlussfassung innerhalb eines Zeitraums von | 32 | nach Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten, wenn die unparteiischen Mitglieder | ||
33 | weiteren sechs Monaten verlangen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluss | 33 | vorschlagen, dass die Methode die Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der | ||
34 | zustande, darf die Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der | 34 | Beschlussvorschlag der unparteiischen Mitglieder muss Vorgaben für einen | ||
35 | vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der | 35 | Beschluss einer Richtlinie nach § 137e Absatz 1 und 2 enthalten, wenn die | ||
36 | Krankenkassen erbracht werden. | 36 | unparteiischen Mitglieder vorschlagen, dass die Methode das Potential einer | ||
37 | erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht | ||||
38 | hinreichend belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat innerhalb der in | ||||
39 | Satz 5 genannten Frist über den Vorschlag der unparteiischen Mitglieder zu | ||||
40 | entscheiden. | ||||
41 | (1a) Für ein Methodenbewertungsverfahren, für das der Antrag nach Absatz 1 | ||||
42 | Satz 1 vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, gilt Absatz 1 mit der | ||||
43 | Maßgabe, dass das Methodenbewertungsverfahren abweichend von Absatz 1 Satz 5 | ||||
44 | erst bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen ist. | ||||
37 | (2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen | 45 | (2) Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen | ||
38 | an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse | 46 | an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse | ||
39 | und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder | 47 | und Erfahrungen (Fachkundenachweis), einer besonderen Praxisausstattung oder | ||
40 | anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner | 48 | anderer Anforderungen an die Versorgungsqualität bedürfen, können die Partner | ||
41 | der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die | 49 | der Bundesmantelverträge einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die | ||
42 | Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die | 50 | Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Soweit für die | ||
43 | notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt | 51 | notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, welche als Qualifikation vorausgesetzt | ||
44 | werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, | 52 | werden müssen, in landesrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung, | ||
45 | insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und | 53 | insbesondere solchen des Facharztrechts, bundesweit inhaltsgleich und | ||
46 | hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige | 54 | hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen nach Satz 1 gleichwertige | ||
47 | Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende | 55 | Qualifikationen eingeführt sind, sind diese notwendige und ausreichende | ||
48 | Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer | 56 | Voraussetzung. Wird die Erbringung ärztlicher Leistungen erstmalig von einer | ||
49 | Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, | 57 | Qualifikation abhängig gemacht, so können die Vertragspartner für Ärzte, | ||
50 | welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung | 58 | welche entsprechende Qualifikationen nicht während einer Weiterbildung | ||
51 | erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- | 59 | erworben haben, übergangsweise Qualifikationen einführen, welche dem Kenntnis- | ||
52 | und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. | 60 | und Erfahrungsstand der facharztrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. | ||
53 | Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der | 61 | Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach Satz 1 zur Sicherung der | ||
54 | Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen | 62 | Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen | ||
55 | treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer | 63 | treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer | ||
56 | Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern | 64 | Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern | ||
57 | ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g | 65 | ihres Fachgebietes gehören. Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g | ||
58 | anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz | 66 | anerkannten Organisationen sind vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Satz | ||
59 | 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen | 67 | 1 in die Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen; die Organisationen | ||
60 | benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das | 68 | benennen hierzu sachkundige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entsprechend. Das | ||
61 | Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die | 69 | Nähere zum Verfahren vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1. Für die | ||
62 | Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend. | 70 | Vereinbarungen nach diesem Absatz gilt § 87 Absatz 6 Satz 10 entsprechend. | ||
63 | (3) bis (6) (weggefallen) | 71 | (3) bis (6) (weggefallen) |
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