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Gemeinsamer Bundesausschuss | Gemeinsamer Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Gemeinsamer Bundesausschuss | t | 1 | Gemeinsamer Bundesausschuss |
Gemeinsamer Bundesausschuss | Gemeinsamer Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche |
2 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden | 2 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden | ||
3 | einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist | 3 | einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist | ||
4 | rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich | 4 | rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich | ||
5 | und außergerichtlich vertreten. | 5 | und außergerichtlich vertreten. | ||
6 | (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem | 6 | (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem | ||
7 | unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem | 7 | unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem | ||
8 | von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der | 8 | von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der | ||
9 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 9 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | ||
10 | und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. | 10 | und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. | ||
11 | Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren | 11 | Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren | ||
12 | unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die | 12 | unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die | ||
13 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen | 13 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen | ||
14 | diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate | 14 | diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate | ||
15 | vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren | 15 | vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren | ||
16 | Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr | 16 | Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr | ||
17 | nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei | 17 | nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei | ||
18 | Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder | 18 | Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder | ||
19 | selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig | 19 | selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig | ||
20 | waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den | 20 | waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den | ||
21 | Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für | 21 | Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für | ||
22 | Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach | 22 | Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach | ||
23 | nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von | 23 | nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von | ||
24 | sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch | 24 | sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch | ||
25 | Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die | 25 | Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die | ||
26 | Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. | 26 | Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. | ||
27 | Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, | 27 | Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, | ||
28 | nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss | 28 | nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
29 | über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. | 29 | über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. | ||
30 | Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz | 30 | Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz | ||
31 | 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die | 31 | 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die | ||
32 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt | 32 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt | ||
33 | die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen | 33 | die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen | ||
34 | üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung | 34 | üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung | ||
35 | ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die | 35 | ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die | ||
36 | Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der | 36 | Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der | ||
37 | Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen | 37 | Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen | ||
38 | während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen | 38 | während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen | ||
39 | Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen | 39 | Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen | ||
40 | die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen | 40 | die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen | ||
41 | Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend | 41 | Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend | ||
42 | die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen | 42 | die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen | ||
43 | Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche | 43 | Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche | ||
44 | Steuerungsverantwortung wahr, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich | 44 | Steuerungsverantwortung wahr, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich | ||
45 | vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die | 45 | vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die | ||
46 | Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 | 46 | Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 | ||
47 | Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | 47 | Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. | ||
48 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen | 48 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen | ||
49 | unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über | 49 | unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über | ||
50 | die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte | 50 | die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte | ||
51 | Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende | 51 | Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende | ||
52 | höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe | 52 | höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe | ||
53 | der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die | 53 | der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die | ||
54 | Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine | 54 | Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine | ||
55 | niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, | 55 | niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, | ||
56 | die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische | 56 | die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische | ||
57 | von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 | 57 | von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
58 | mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den | 58 | mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den | ||
59 | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach | 59 | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach | ||
60 | Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der | 60 | Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der | ||
61 | Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den | 61 | Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den | ||
62 | Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | 62 | Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | ||
63 | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | 63 | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | ||
64 | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 | 64 | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 | ||
65 | Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei | 65 | Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei | ||
66 | Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli | 66 | Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli | ||
67 | 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. | 67 | 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. | ||
68 | (2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich | 68 | (2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich | ||
69 | betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der | 69 | betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der | ||
70 | Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von | 70 | Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von | ||
71 | der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt | 71 | der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt | ||
72 | worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren | 72 | worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren | ||
73 | wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der | 73 | wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der | ||
74 | nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig | 74 | nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig | ||
75 | auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen | 75 | auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen | ||
76 | Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame | 76 | Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame | ||
77 | Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar | 77 | Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar | ||
78 | 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei | 78 | 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei | ||
79 | der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung | 79 | der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung | ||
80 | ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der | 80 | ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der | ||
81 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar | 81 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar | ||
82 | 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | 82 | 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
83 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen. | 83 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen. | ||
84 | (3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme | 84 | (3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme | ||
85 | der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten | 85 | der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten | ||
86 | Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 | 86 | Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 | ||
87 | entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem | 87 | entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem | ||
88 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist. | 88 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist. | ||
89 | (3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 | 89 | (3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 | ||
90 | Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen | 90 | Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen | ||
91 | insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende | 91 | insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende | ||
92 | Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe | 92 | Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe | ||
93 | entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, | 93 | entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, | ||
94 | nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt | 94 | nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt | ||
95 | auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren | 95 | auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren | ||
96 | Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz | 96 | Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz | ||
97 | 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die | 97 | 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die | ||
98 | Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für | 98 | Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für | ||
99 | die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese | 99 | die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese | ||
100 | Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen | 100 | Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen | ||
101 | Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und | 101 | Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und | ||
102 | Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt | 102 | Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt | ||
103 | für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige | 103 | für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige | ||
104 | Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen | 104 | Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen | ||
105 | Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen | 105 | Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen | ||
106 | zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur | 106 | zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur | ||
107 | Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das | 107 | Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das | ||
108 | Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung. | 108 | Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung. | ||
109 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt | 109 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt | ||
110 | 1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an | 110 | 1. eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an | ||
111 | die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, | 111 | die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, | ||
112 | einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der | 112 | einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der | ||
113 | Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die | 113 | Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die | ||
114 | Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen | 114 | Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen | ||
115 | und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die | 115 | und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die | ||
116 | Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren | 116 | Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren | ||
117 | Auswertung, regelt, | 117 | Auswertung, regelt, | ||
118 | 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | 118 | 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | ||
119 | Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur | 119 | Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur | ||
120 | Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel | 120 | Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel | ||
121 | sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der | 121 | sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der | ||
122 | Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur | 122 | Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur | ||
123 | Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen | 123 | Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen | ||
124 | Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur | 124 | Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur | ||
125 | Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f | 125 | Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f | ||
126 | Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen. | 126 | Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen. | ||
127 | Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des | 127 | Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des | ||
128 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das | 128 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das | ||
129 | Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach | 129 | Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach | ||
130 | Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. | 130 | Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. | ||
131 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung | 131 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung | ||
132 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende | 132 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende | ||
133 | Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 133 | Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
134 | nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so | 134 | nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so | ||
135 | kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung | 135 | kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung | ||
136 | einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des | 136 | einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des | ||
137 | Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche | 137 | Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche | ||
138 | Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss | 138 | Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
139 | innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt | 139 | innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt | ||
140 | der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, | 140 | der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, | ||
141 | so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen | 141 | so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen | ||
142 | selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die | 142 | selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die | ||
143 | Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der | 143 | Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der | ||
144 | Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen | 144 | Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen | ||
145 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den | 145 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den | ||
146 | Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | 146 | Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
147 | (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, | 147 | (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, | ||
148 | Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen | 148 | Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen | ||
149 | Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur | 149 | Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
150 | Stellungnahme zu geben. § 136b Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | 150 | Stellungnahme zu geben. § 136b Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
151 | (5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung | 151 | (5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung | ||
152 | personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten | 152 | personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten | ||
153 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme | 153 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
154 | zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. | 154 | zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. | ||
155 | (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der | 155 | (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der | ||
156 | Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 | 156 | Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 | ||
157 | Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und | 157 | Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und | ||
158 | die Leistungserbringer verbindlich. | 158 | die Leistungserbringer verbindlich. | ||
159 | (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz | 159 | (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz | ||
160 | 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die | 160 | 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die | ||
161 | Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur | 161 | Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur | ||
162 | Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel | 162 | Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel | ||
163 | sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der | 163 | sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der | ||
164 | Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine | 164 | Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine | ||
165 | bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu | 165 | bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu | ||
166 | deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. | 166 | deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. | ||
167 | Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder | 167 | Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder | ||
168 | können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur | 168 | können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur | ||
n | 169 | Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags können | n | 169 | Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder |
170 | eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c | ||||
171 | Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die | ||||
170 | sie die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind | 172 | Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der | ||
171 | in der Regel öffentlich. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen | 173 | Regel öffentlich. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen | ||
172 | Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden | 174 | Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden | ||
173 | Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften | 175 | Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften | ||
174 | vertraulich. | 176 | vertraulich. | ||
175 | (8) (weggefallen) | 177 | (8) (weggefallen) | ||
176 | (9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen | 178 | (9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen | ||
177 | Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische | 179 | Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische | ||
178 | Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer | 180 | Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer | ||
179 | mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in | 181 | mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in | ||
180 | seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines | 182 | seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines | ||
181 | Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten | 183 | Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten | ||
182 | Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen | 184 | Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen | ||
183 | Unterausschuss zugelassen werden kann. | 185 | Unterausschuss zugelassen werden kann. | ||
184 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September | 186 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September | ||
185 | 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne | 187 | 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne | ||
186 | des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | 188 | des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | ||
187 | Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen | 189 | Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen | ||
188 | Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist | 190 | Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist | ||
189 | die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | 191 | die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | ||
190 | Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame | 192 | Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame | ||
191 | Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung. | 193 | Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung. | ||
192 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des | 194 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des | ||
193 | Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium | 195 | Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium | ||
194 | für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz | 196 | für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz | ||
195 | 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 | 197 | 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 | ||
t | 196 | vorzulegen, in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch die zur Straffung | t | 198 | vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c |
199 | Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des | ||||
197 | des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten | 200 | Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer | ||
198 | einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im | 201 | Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen | ||
199 | Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen | 202 | dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen | ||
200 | Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | 203 | Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | ||
201 | Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des | 204 | Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des | ||
202 | Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine | 205 | Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine | ||
203 | abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. | 206 | abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. |
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