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Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche | t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche |
2 | Orientierungswerte | 2 | Orientierungswerte |
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | ||
3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | 4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | ||
5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | 5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | ||
6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | 6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | ||
7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | 7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | ||
8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | 8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | ||
9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | 9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | ||
10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | 10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | ||
11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die | 11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für die | ||
12 | Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld | 12 | Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres Feld | ||
13 | vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | 13 | vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | ||
14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und | 14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und | ||
15 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | 15 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | ||
16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | 16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | ||
17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | 17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | ||
18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | 18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | ||
19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
20 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem Bundesmantelvertrag | 20 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem Bundesmantelvertrag | ||
21 | für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu einem elektronischen | 21 | für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu einem elektronischen | ||
22 | Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige | 22 | Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für bewilligungspflichtige | ||
23 | zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der | 23 | zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der | ||
24 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen | 24 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an der vertragszahnärztlichen | ||
25 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im | 25 | Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch Regelungen im | ||
26 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die Beantragung | 26 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die Beantragung | ||
27 | von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige | 27 | von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die jeweilige | ||
28 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im Wege | 28 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im Wege | ||
29 | elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | 29 | elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | ||
30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | 30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | ||
31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | 31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | ||
32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | 32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | ||
33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | 33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | ||
34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die | 34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die für die | ||
35 | Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | 35 | Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | ||
36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | 36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | ||
37 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | 37 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | ||
38 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | 38 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | ||
39 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 39 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
40 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | 40 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | ||
41 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | 41 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | ||
42 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | 42 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | ||
43 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | 43 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | ||
44 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | 44 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | ||
45 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | 45 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | ||
46 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum | 46 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben zum | ||
47 | Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von | 47 | Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von | ||
48 | der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | 48 | der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | ||
49 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante | 49 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante | ||
50 | Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit | 50 | Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit | ||
51 | bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 | 51 | bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 | ||
52 | entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Abschluss | 52 | entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Abschluss | ||
53 | der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse | 53 | der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse | ||
54 | bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der | 54 | bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs. 5 mit der | ||
55 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei | 55 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat bei | ||
56 | Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des | 56 | Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des | ||
57 | praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | 57 | praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | ||
58 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | 58 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | ||
59 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | 59 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | ||
60 | beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung | 60 | beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur Ausgestaltung | ||
61 | des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan | 61 | des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und Kostenplan | ||
62 | erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht | 62 | erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht | ||
63 | werden oder nicht. | 63 | werden oder nicht. | ||
64 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 64 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
65 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | 65 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | ||
66 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | 66 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | ||
67 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | 67 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | ||
68 | insbesondere zu vereinbaren: | 68 | insbesondere zu vereinbaren: | ||
69 | 1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | 69 | 1. Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | ||
70 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | 70 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | ||
71 | 2. Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | 71 | 2. Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | ||
72 | 3. Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung | 72 | 3. Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung | ||
73 | der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | 73 | der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | ||
74 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | 74 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | ||
75 | betreuenden Angehörigen, | 75 | betreuenden Angehörigen, | ||
76 | 4. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | 76 | 4. Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | ||
77 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | 77 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | ||
78 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | 78 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | ||
79 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | 79 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | ||
80 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | 80 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | ||
81 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 81 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
82 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | 82 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | ||
83 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | 83 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | ||
84 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | 84 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | ||
85 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | 85 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | ||
86 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | 86 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | ||
87 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | 87 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | ||
88 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | 88 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | ||
89 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | 89 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | ||
90 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | 90 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | ||
91 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | 91 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | ||
92 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | 92 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | ||
93 | Fällen insbesondere | 93 | Fällen insbesondere | ||
94 | 1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | 94 | 1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | ||
95 | 2. bei der Behandlung von Parodontopathien, | 95 | 2. bei der Behandlung von Parodontopathien, | ||
96 | 3. bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der | 96 | 3. bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der | ||
97 | Prüfung der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | 97 | Prüfung der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | ||
98 | 4. für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | 98 | 4. für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | ||
99 | Satz 9 | 99 | Satz 9 | ||
100 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | 100 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | ||
101 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | 101 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | ||
102 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | 102 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | ||
103 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 103 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
104 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | 104 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | ||
105 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | 105 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | ||
106 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | 106 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | ||
107 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | 107 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | ||
108 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 108 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
109 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | 109 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | ||
110 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | 110 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | ||
111 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | 111 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | ||
112 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | 112 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | ||
113 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | 113 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | ||
114 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | 114 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | ||
115 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | 115 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | ||
116 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | 116 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | ||
117 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | 117 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | ||
118 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | 118 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | ||
119 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | 119 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | ||
120 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | 120 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | ||
121 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | 121 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | ||
122 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | 122 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | ||
123 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | 123 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | ||
124 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | 124 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | ||
125 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | 125 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | ||
126 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | 126 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | ||
127 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | 127 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | ||
128 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | 128 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | ||
129 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | 129 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | ||
130 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | 130 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | ||
131 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | 131 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||
132 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | 132 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | ||
133 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | 133 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | ||
134 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | 134 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | ||
135 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | 135 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | ||
136 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die Bewertung | 136 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die Bewertung | ||
137 | der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte | 137 | der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte | ||
138 | nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | 138 | nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | ||
139 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | 139 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | ||
140 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | 140 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | ||
141 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | 141 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | ||
142 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | 142 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | ||
143 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | 143 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | ||
144 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | 144 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | ||
145 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | 145 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | ||
146 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | 146 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | ||
147 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und | 147 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und | ||
148 | die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 148 | die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
149 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | 149 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | ||
150 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | 150 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | ||
151 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | 151 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | ||
152 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens | 152 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens | ||
153 | bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | 153 | bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | ||
154 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 154 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
155 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | 155 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | ||
156 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | 156 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | ||
157 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | 157 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | ||
158 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | 158 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | ||
159 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | 159 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | ||
160 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt | 160 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen bestimmt | ||
161 | werden. | 161 | werden. | ||
162 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 162 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
163 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | 163 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | ||
164 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | 164 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | ||
165 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | 165 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | ||
166 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | 166 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | ||
167 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | 167 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | ||
168 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | 168 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | ||
169 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | 169 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | ||
170 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | 170 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | ||
171 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | 171 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | ||
172 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | 172 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | ||
173 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | 173 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | ||
174 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | 174 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
175 | Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche Leistungen zur | 175 | Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche Leistungen zur | ||
176 | Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer | 176 | Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer | ||
177 | Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus | 177 | Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus | ||
178 | aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet | 178 | aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet | ||
179 | dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über | 179 | dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über | ||
180 | Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für | 180 | Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für | ||
181 | Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur | 181 | Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 4 sowie zur | ||
182 | Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | 182 | Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | ||
183 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | 183 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | ||
184 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen | 184 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Übrigen | ||
185 | gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | 185 | gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | ||
186 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss bis spätestens | 186 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss bis spätestens | ||
187 | zum 31. Oktober 2012, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen | 187 | zum 31. Oktober 2012, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen | ||
188 | erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens zum | 188 | erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens zum | ||
189 | 31. März 2013, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | 189 | 31. März 2013, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
190 | Leistungen anzupassen ist. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch | 190 | Leistungen anzupassen ist. In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch | ||
191 | einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen | 191 | einzubeziehen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen durch Personen | ||
192 | nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden | 192 | nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden | ||
193 | können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen | 193 | können; auf dieser Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen | ||
194 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der | 194 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der | ||
195 | unterschiedlichen Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu | 195 | unterschiedlichen Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu | ||
196 | beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 | 196 | beschließen. Nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 | ||
197 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den | 197 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den | ||
198 | Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der | 198 | Bewertungsausschuss gemäß Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der | ||
199 | Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b | 199 | Leistungen und Kosten im Rahmen der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b | ||
200 | abgerechnet werden können. Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der | 200 | abgerechnet werden können. Sofern drei Monate nach Inkrafttreten der | ||
201 | Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine | 201 | Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine | ||
202 | Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen | 202 | Regelung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen | ||
203 | wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten | 203 | wurde, können Versicherte die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten | ||
204 | Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in | 204 | Leistungserbringern im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in | ||
205 | Anspruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe | 205 | Anspruch nehmen. Die Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe | ||
206 | zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung | 206 | zu erstatten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung | ||
207 | nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten | 207 | nach § 13 Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten | ||
208 | ist. Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist mit Wirkung zum 1. April 2016 | 208 | ist. Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 ist mit Wirkung zum 1. April 2016 | ||
209 | eine Regelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- | 209 | eine Regelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- | ||
210 | und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen | 210 | und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen | ||
211 | nach § 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet werden. Das Bundesministerium für | 211 | nach § 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet werden. Das Bundesministerium für | ||
212 | Gesundheit kann für den Fall, dass Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu | 212 | Gesundheit kann für den Fall, dass Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu | ||
213 | telemedizinischen Leistungen nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb | 213 | telemedizinischen Leistungen nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb | ||
214 | einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, | 214 | einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, | ||
215 | den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | 215 | den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | ||
216 | Vertragspartner anrufen; Absatz 6 gilt. Der Bewertungsausschuss legt dem | 216 | Vertragspartner anrufen; Absatz 6 gilt. Der Bewertungsausschuss legt dem | ||
217 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren beginnend zum 31. | 217 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren beginnend zum 31. | ||
218 | Oktober 2016 einen Bericht über den Stand der Beratungen nach Satz 7 vor, in | 218 | Oktober 2016 einen Bericht über den Stand der Beratungen nach Satz 7 vor, in | ||
219 | dem der Stand der Arbeiten der vom Bewertungsausschuss erfassten und | 219 | dem der Stand der Arbeiten der vom Bewertungsausschuss erfassten und | ||
220 | bearbeiteten Leistungen dargestellt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit | 220 | bearbeiteten Leistungen dargestellt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
221 | leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | 221 | leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | ||
222 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | 222 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | ||
223 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | 223 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | ||
224 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick | 224 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im Hinblick | ||
225 | auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern im | 225 | auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern im | ||
226 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen entfällt. Bei der | 226 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen entfällt. Bei der | ||
227 | Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen | 227 | Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von Pflegebedürftigen | ||
228 | durch Zuschläge und die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung | 228 | durch Zuschläge und die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung | ||
229 | zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung | 229 | zu berücksichtigen. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung | ||
230 | nach § 291g. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine | 230 | nach § 291g. Bis zum 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine | ||
231 | Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. | 231 | Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. | ||
232 | Bis zum 30. September 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu | 232 | Bis zum 30. September 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu | ||
233 | treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von | 233 | treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von | ||
234 | Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der | 234 | Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der | ||
235 | Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 | 235 | Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 | ||
236 | die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen | 236 | die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen | ||
237 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu | 237 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu | ||
238 | differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der | 238 | differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der | ||
239 | Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu | 239 | Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu | ||
240 | evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; | 240 | evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; | ||
241 | Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem | 241 | Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem | ||
242 | Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten | 242 | Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten | ||
243 | Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser | 243 | Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser | ||
244 | Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende | 244 | Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende | ||
245 | Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. | 245 | Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. | ||
246 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 246 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
247 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | 247 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | ||
248 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | 248 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | ||
249 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | 249 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | ||
250 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | 250 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | ||
251 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | 251 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | ||
252 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | 252 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | ||
253 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | 253 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | ||
254 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | 254 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | ||
255 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | 255 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | ||
256 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 256 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
257 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | 257 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | ||
258 | aufzunehmen: | 258 | aufzunehmen: | ||
259 | 1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale | 259 | 1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale | ||
260 | für den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf | 260 | für den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf | ||
261 | der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in | 261 | der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in | ||
262 | Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | 262 | Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | ||
263 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 263 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
264 | 2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale | 264 | 2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale | ||
265 | für den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 265 | für den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
266 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 266 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
267 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | 267 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | ||
268 | 3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale | 268 | 3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale | ||
269 | für den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | 269 | für den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | ||
270 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | 270 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | ||
271 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 271 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
272 | 4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche | 272 | 4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche | ||
273 | Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | 273 | Vermittlung eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | ||
274 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | 274 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | ||
275 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | 275 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | ||
276 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 276 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
277 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | 277 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | ||
278 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | 278 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | ||
279 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | 279 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | ||
280 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | 280 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | ||
281 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | 281 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | ||
282 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | 282 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | ||
283 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | 283 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | ||
284 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | 284 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | ||
285 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | 285 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | ||
286 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | 286 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | ||
287 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | 287 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | ||
288 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | 288 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | ||
289 | 1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 289 | 1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
290 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 290 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
291 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 291 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
292 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | 292 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | ||
293 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 293 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
294 | 2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 294 | 2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
295 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 295 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
296 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 296 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
297 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 297 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
298 | 3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 298 | 3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
299 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | 299 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | ||
300 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | 300 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | ||
301 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | 301 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | ||
302 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | 302 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | ||
303 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | 303 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | ||
304 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | 304 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | ||
305 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | 305 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | ||
306 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | 306 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | ||
307 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | 307 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | ||
308 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | 308 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | ||
309 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | 309 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | ||
310 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | 310 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | ||
311 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | 311 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | ||
312 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | 312 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | ||
313 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | 313 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | ||
314 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | 314 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | ||
315 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | 315 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | ||
316 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | 316 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | ||
317 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | 317 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | ||
318 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | 318 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | ||
319 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | 319 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | ||
320 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | 320 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | ||
321 | stehen. | 321 | stehen. | ||
322 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | 322 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | ||
323 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | 323 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | ||
324 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | 324 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | ||
325 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | 325 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | ||
326 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | 326 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | ||
327 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | 327 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | ||
328 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | 328 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | ||
329 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | 329 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | ||
330 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | 330 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | ||
331 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | 331 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | ||
332 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | 332 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | ||
333 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | 333 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | ||
334 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | 334 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | ||
335 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | 335 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | ||
336 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | 336 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | ||
337 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | 337 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | ||
338 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | 338 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | ||
339 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | 339 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | ||
340 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | 340 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | ||
341 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | 341 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | ||
342 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | 342 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | ||
343 | (2f) (weggefallen) | 343 | (2f) (weggefallen) | ||
344 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | 344 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | ||
345 | insbesondere | 345 | insbesondere | ||
346 | 1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | 346 | 1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | ||
347 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | 347 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | ||
348 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | 348 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | ||
349 | 2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit | 349 | 2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit | ||
350 | diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach | 350 | diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach | ||
351 | Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie | 351 | Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie | ||
352 | 3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese | 352 | 3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese | ||
353 | nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt | 353 | nicht durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt | ||
354 | worden ist, | 354 | worden ist, | ||
355 | 4. (weggefallen) | 355 | 4. (weggefallen) | ||
356 | zu berücksichtigen. | 356 | zu berücksichtigen. | ||
357 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | 357 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | ||
358 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | 358 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | ||
359 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | 359 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | ||
360 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | 360 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | ||
361 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | 361 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | ||
362 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | 362 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | ||
363 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist | 363 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist | ||
364 | wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | 364 | wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | ||
365 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine | 365 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine | ||
366 | zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | 366 | zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | ||
367 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | 367 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | ||
368 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | 368 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | ||
369 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | 369 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | ||
370 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 | 370 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 Absatz 1 | ||
371 | Satz 2 gilt entsprechend. | 371 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
372 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 372 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
373 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 373 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
374 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | 374 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | ||
375 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | 375 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | ||
376 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | 376 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | ||
377 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in | 377 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in | ||
378 | diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 378 | diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
379 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | 379 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | ||
380 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | 380 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | ||
381 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | 381 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | ||
382 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 382 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
383 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | 383 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | ||
384 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | 384 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | ||
385 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung | 385 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Vereinbarung | ||
386 | nach § 291g. | 386 | nach § 291g. | ||
t | t | 387 | (2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
388 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | ||||
389 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | ||||
390 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | ||||
391 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | ||||
392 | 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 | ||||
393 | Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen | ||||
394 | abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der | ||||
395 | Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für | ||||
396 | ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 | ||||
397 | zu beschließen. | ||||
387 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | 398 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | ||
388 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | 399 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | ||
389 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | 400 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | ||
390 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen des | 401 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen des | ||
391 | Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | 402 | Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | ||
392 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur | 403 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die zur | ||
393 | Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden | 404 | Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss dienenden | ||
394 | Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | 405 | Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | ||
395 | Bewertungsausschusses. | 406 | Bewertungsausschusses. | ||
396 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse | 407 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse | ||
397 | insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen | 408 | insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen | ||
398 | Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der | 409 | Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausgaben der | ||
399 | Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt | 410 | Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt | ||
400 | der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 411 | der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
401 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | 412 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | ||
402 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | 413 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | ||
403 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | 414 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | ||
404 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | 415 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | ||
405 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | 416 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | ||
406 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | 417 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | ||
407 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | 418 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | ||
408 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | 419 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | ||
409 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | 420 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | ||
410 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 421 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
411 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | 422 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | ||
412 | 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen | 423 | 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant-kurativen | ||
413 | Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zuschlag ist von den | 424 | Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der Zuschlag ist von den | ||
414 | Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der | 425 | Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 oder der | ||
415 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das Nähere | 426 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das Nähere | ||
416 | bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. | 427 | bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e Satz 1 Nr. | ||
417 | 3. | 428 | 3. | ||
418 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | 429 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | ||
419 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | 430 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | ||
420 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | 431 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | ||
421 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so zu | 432 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so zu | ||
422 | gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | 433 | gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | ||
423 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 434 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
424 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 435 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
425 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 436 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
426 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | 437 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
427 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | 438 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | ||
428 | der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. Über | 439 | der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. Über | ||
429 | die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die | 440 | die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die | ||
430 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie über die | 441 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie über die | ||
431 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium für | 442 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium für | ||
432 | Gesundheit. | 443 | Gesundheit. | ||
433 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | 444 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | ||
434 | 1. bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | 445 | 1. bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | ||
435 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | 446 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | ||
436 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | 447 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | ||
437 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | 448 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | ||
438 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | 449 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | ||
439 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | 450 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | ||
440 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | 451 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | ||
441 | 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | 452 | 2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | ||
442 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | 453 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | ||
443 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | 454 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | ||
444 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | 455 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | ||
445 | 3. eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | 456 | 3. eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | ||
446 | nach Absatz 3c bestimmt. | 457 | nach Absatz 3c bestimmt. | ||
447 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | 458 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | ||
448 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | 459 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | ||
449 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | 460 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | ||
450 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | 461 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | ||
451 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | 462 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | ||
452 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | 463 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | ||
453 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | 464 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | ||
454 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | 465 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | ||
455 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | 466 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | ||
456 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | 467 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | ||
457 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | 468 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | ||
458 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | 469 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | ||
459 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | 470 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | ||
460 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 471 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
461 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 472 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
462 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | 473 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
463 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 474 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
464 | Verfahrensordnung. | 475 | Verfahrensordnung. | ||
465 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils | 476 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen jeweils | ||
466 | nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und | 477 | nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen und | ||
467 | verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach | 478 | verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses nach | ||
468 | diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Absatz | 479 | diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b Absatz | ||
469 | 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher | 480 | 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in einheitlicher | ||
470 | pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von | 481 | pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils unentgeltlich von | ||
471 | den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 482 | den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung | ||
472 | und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 483 | und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
473 | übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem | 484 | übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie unentgeltlich dem | ||
474 | Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. Soweit | 485 | Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b übermitteln. Soweit | ||
475 | erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen und | 486 | erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber hinaus Erhebungen und | ||
476 | Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu | 487 | Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen oder in Auftrag zu | ||
477 | geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für die Verarbeitung der | 488 | geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für die Verarbeitung der | ||
478 | Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle | 489 | Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der Bewertungsausschuss eine Datenstelle | ||
479 | errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung der | 490 | errichten oder eine externe Datenstelle beauftragen; für die Finanzierung der | ||
480 | Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend. Das Verfahren der | 491 | Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e entsprechend. Das Verfahren der | ||
481 | Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit | 492 | Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit | ||
482 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen. | 493 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu bestimmen. | ||
483 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | 494 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | ||
484 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | 495 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | ||
485 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | 496 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | ||
486 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 497 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
487 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | 498 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | ||
488 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 499 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
489 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Absatz | 500 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 Absatz | ||
490 | 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied | 501 | 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied | ||
491 | von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | 502 | von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | ||
492 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | 503 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | ||
493 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder | 504 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder | ||
494 | die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer | 505 | die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer | ||
495 | vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von | 506 | vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur Vorbereitung von | ||
496 | Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das | 507 | Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das | ||
497 | Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen | 508 | Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem zuständigen | ||
498 | erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen | 509 | erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach dessen | ||
499 | Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die | 510 | Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; auch für die | ||
500 | Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | 511 | Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | ||
501 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur | 512 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur | ||
502 | Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist | 513 | Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b ist | ||
503 | der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | 514 | der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | ||
504 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | 515 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | ||
505 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | 516 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | ||
506 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 517 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
507 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | 518 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | ||
508 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | 519 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | ||
509 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | 520 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | ||
510 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 521 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
511 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | 522 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | ||
512 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | 523 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | ||
513 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | 524 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | ||
514 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | 525 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||
515 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | 526 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | ||
516 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | 527 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | ||
517 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | 528 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | ||
518 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | 529 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | ||
519 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | 530 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | ||
520 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | 531 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | ||
521 | Ausschlag. | 532 | Ausschlag. | ||
522 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb | 533 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb | ||
523 | von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | 534 | von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
524 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | 535 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | ||
525 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | 536 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | ||
526 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | 537 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | ||
527 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | 538 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | ||
528 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | 539 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | ||
529 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 | 540 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 | ||
530 | sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, | 541 | sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, | ||
531 | die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 | 542 | die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 | ||
532 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 | 543 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 | ||
533 | beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | 544 | beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | ||
534 | zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die | 545 | zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 anzupassen, sofern die | ||
535 | Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend | 546 | Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung eine zwingend | ||
536 | erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen | 547 | erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des einheitlichen | ||
537 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das Nähere zu | 548 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. Das Nähere zu | ||
538 | ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame | 549 | ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der Gemeinsame | ||
539 | Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 550 | Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
540 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 13. | 551 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem 13. | ||
541 | Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass | 552 | Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
542 | der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den einheitlichen | 553 | der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den einheitlichen | ||
543 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | 554 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | ||
544 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | 555 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | ||
545 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | 556 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | ||
546 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | 557 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | ||
547 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | 558 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | ||
548 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | 559 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | ||
549 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | 560 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | ||
550 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | 561 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | ||
551 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | 562 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | ||
552 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 563 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
553 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 564 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
554 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | 565 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | ||
555 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | 566 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | ||
556 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | 567 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | ||
557 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder | 568 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz oder | ||
558 | teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | 569 | teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
559 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | 570 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
560 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | 571 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | ||
561 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | 572 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | ||
562 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | 573 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | ||
563 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 | 574 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 | ||
564 | für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | 575 | für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | ||
565 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | 576 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | ||
566 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | 577 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | ||
567 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium für | 578 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium für | ||
568 | Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | 579 | Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | ||
569 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | 580 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | ||
570 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | 581 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | ||
571 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | 582 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | ||
572 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen nach | 583 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen nach | ||
573 | Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 584 | Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
574 | und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das | 585 | und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu tragen; das | ||
575 | Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von Satz 4 | 586 | Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von Satz 4 | ||
576 | kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der | 587 | kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, dass Beschlüsse der | ||
577 | Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom | 588 | Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom | ||
578 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den | 589 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande kommen, den | ||
579 | erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | 590 | erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | ||
580 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | 591 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | ||
581 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | 592 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
582 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | 593 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | ||
583 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind im | 594 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind im | ||
584 | Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | 595 | Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | ||
585 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | 596 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | ||
586 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | 597 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | ||
587 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz | 598 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz | ||
588 | 2a Satz 14 und Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung. | 599 | 2a Satz 14 und Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
589 | (8) bis (9) (weggefallen) | 600 | (8) bis (9) (weggefallen) |
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