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Grundsätze | Grundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen |
2 | Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der | 2 | Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der | ||
3 | Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, | 3 | Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, | ||
4 | Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung | 4 | Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung | ||
5 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | 5 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | ||
6 | (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und | 6 | (2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und | ||
7 | Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft | 7 | Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft | ||
8 | und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund | 8 | und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund | ||
9 | hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, | 9 | hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, | ||
10 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | 10 | durchführen oder nach § 64 vereinbaren. | ||
11 | (3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 | 11 | (3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 | ||
12 | kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, | 12 | kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, | ||
13 | soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des | 13 | soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des | ||
14 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | 14 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den | ||
15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der | 15 | nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der | ||
16 | Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz | 16 | Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz | ||
17 | wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben | 17 | wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben | ||
18 | entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der | 18 | entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der | ||
19 | in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen | 19 | in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen | ||
20 | nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die | 20 | nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die | ||
21 | an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz | 21 | an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz | ||
22 | 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden | 22 | 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 5 nicht abgewichen werden | ||
23 | darf. | 23 | darf. | ||
24 | (3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den | 24 | (3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den | ||
25 | Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können | 25 | Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können | ||
26 | insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der | 26 | insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der | ||
27 | Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur | 27 | Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur | ||
28 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des | 28 | Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des | ||
29 | Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf | 29 | Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf | ||
30 | nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und | 30 | nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und | ||
31 | nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des | 31 | nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des | ||
32 | Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der | 32 | Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der | ||
33 | Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit | 33 | Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit | ||
34 | das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches | 34 | das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches | ||
35 | abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die | 35 | abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die | ||
36 | Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und | 36 | Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und | ||
37 | Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran | 37 | Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran | ||
38 | Beteiligten zu erstrecken. | 38 | Beteiligten zu erstrecken. | ||
39 | (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im | 39 | (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im | ||
n | 40 | Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe | n | 40 | Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten |
41 | Berufe | ||||
41 | 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie | 42 | 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie | ||
42 | 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich | 43 | 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich | ||
43 | deren Dauer | 44 | deren Dauer | ||
44 | vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es | 45 | vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es | ||
45 | sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. | 46 | sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. | ||
46 | (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen | 47 | (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen | ||
n | 47 | Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt | n | 48 | Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde |
48 | und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf | 49 | handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten | ||
49 | Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert | 50 | Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes | ||
50 | sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im | 51 | qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände | ||
51 | Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. | 52 | sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 | ||
52 | 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in | 53 | vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in | ||
53 | Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf | 54 | Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf | ||
t | 54 | die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von | t | 55 | die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben |
55 | Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen | 56 | erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der | ||
56 | Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden | 57 | Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe | ||
57 | der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen | 58 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | ||
58 | sind in die Entscheidungen einzubeziehen. | 59 | Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den | ||
60 | Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz | ||||
61 | 1 geregelten Berufs fort. | ||||
59 | (3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen | 62 | (3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen | ||
60 | Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung | 63 | Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung | ||
61 | krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die | 64 | krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die | ||
62 | Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei | 65 | Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei | ||
63 | anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach | 66 | anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach | ||
64 | Absatz 2 sein. | 67 | Absatz 2 sein. | ||
65 | (4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen | 68 | (4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen | ||
66 | sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame | 69 | sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame | ||
67 | Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. | 70 | Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. | ||
68 | 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende | 71 | 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende | ||
69 | Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie | 72 | Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie | ||
70 | Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten | 73 | Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten | ||
71 | können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein. | 74 | können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein. | ||
72 | (5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu | 75 | (5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu | ||
73 | befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien | 76 | befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien | ||
74 | zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in | 77 | zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in | ||
75 | denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen | 78 | denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen | ||
76 | werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben | 79 | werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben | ||
77 | nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses | 80 | nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses | ||
78 | Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder | 81 | Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder | ||
79 | die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, | 82 | die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, | ||
80 | rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten. | 83 | rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten. | ||
81 | (6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den | 84 | (6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den | ||
82 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung | 85 | Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung | ||
83 | mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften | 86 | mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften | ||
84 | dieses Abschnitts gelten entsprechend. | 87 | dieses Abschnitts gelten entsprechend. |
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