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Versicherungspflicht | Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind |
2 | 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | 2 | 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | ||
3 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind, | 3 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind, | ||
4 | 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | 4 | 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | ||
5 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | 5 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | ||
6 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | 6 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | ||
7 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | 7 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | ||
8 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | 8 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | ||
9 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | 9 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | ||
10 | 3. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | 10 | 3. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | ||
11 | beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder | 11 | beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder | ||
12 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies | 12 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies | ||
13 | gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | 13 | gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | ||
14 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | 14 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | ||
15 | worden ist, | 15 | worden ist, | ||
16 | 4. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach | 16 | 4. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach | ||
17 | näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | 17 | näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | ||
18 | Landwirte, | 18 | Landwirte, | ||
19 | 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | 19 | 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | ||
20 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 20 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
21 | 6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | 21 | 6. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | ||
22 | befähigt werden sollen, | 22 | befähigt werden sollen, | ||
23 | 7. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen | 23 | 7. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen | ||
24 | der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden | 24 | der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden | ||
25 | nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | 25 | nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | ||
26 | 8. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | 26 | 8. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | ||
27 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 27 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
28 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | 28 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | ||
29 | des Neunten Buches tätig sind, | 29 | des Neunten Buches tätig sind, | ||
30 | 9. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | 30 | 9. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | ||
31 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | 31 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | ||
32 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | 32 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | ||
33 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | 33 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | ||
34 | Einrichtung, | 34 | Einrichtung, | ||
35 | 10. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | 35 | 10. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | ||
36 | eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 36 | eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
37 | Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder | 37 | Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder | ||
38 | zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum | 38 | zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum | ||
39 | Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des | 39 | Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des | ||
40 | dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters | 40 | dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters | ||
41 | oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur | 41 | oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur | ||
42 | versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie | 42 | versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie | ||
43 | persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer | 43 | persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer | ||
44 | Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze | 44 | Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze | ||
45 | oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, | 45 | oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, | ||
46 | 11. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene | 46 | 11. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene | ||
47 | berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer | 47 | berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer | ||
48 | Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten | 48 | Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten | ||
49 | Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines | 49 | Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines | ||
50 | Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind | 50 | Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind | ||
51 | Praktikanten gleichgestellt, | 51 | Praktikanten gleichgestellt, | ||
52 | 12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 52 | 12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
53 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | 53 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | ||
54 | sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des | 54 | sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des | ||
55 | Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied | 55 | Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied | ||
56 | oder nach § 10 versichert waren, | 56 | oder nach § 10 versichert waren, | ||
57 | 13. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische | 57 | 13. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische | ||
58 | Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den | 58 | Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den | ||
59 | Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente | 59 | Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente | ||
60 | beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. | 60 | beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. | ||
61 | Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem | 61 | Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem | ||
62 | Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung | 62 | Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
63 | versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im | 63 | versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im | ||
64 | Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 | 64 | Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 | ||
65 | maßgebend, | 65 | maßgebend, | ||
66 | 14. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch | 66 | 14. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch | ||
67 | 1. auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder | 67 | 1. auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder | ||
68 | 2. auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen | 68 | 2. auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen | ||
69 | Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als | 69 | Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als | ||
70 | Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 70 | Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
71 | Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen | 71 | Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen | ||
72 | Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | 72 | Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | ||
73 | befreit war, | 73 | befreit war, | ||
74 | erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt | 74 | erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt | ||
75 | vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei | 75 | vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei | ||
76 | denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit | 76 | denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit | ||
77 | Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer | 77 | Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer | ||
78 | 11, | 78 | 11, | ||
79 | 15. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 79 | 15. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
80 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | 80 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | ||
81 | sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des | 81 | sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des | ||
82 | Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der | 82 | Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der | ||
83 | Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der | 83 | Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der | ||
84 | letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, | 84 | letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, | ||
85 | 16. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im | 85 | 16. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im | ||
86 | Krankheitsfall haben und | 86 | Krankheitsfall haben und | ||
87 | 1. zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder | 87 | 1. zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder | ||
88 | 2. bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, | 88 | 2. bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, | ||
89 | dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen | 89 | dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen | ||
90 | gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. | 90 | gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. | ||
91 | (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. | 91 | (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. | ||
92 | Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem | 92 | Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem | ||
93 | Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder | 93 | Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder | ||
94 | geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus | 94 | geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus | ||
95 | der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des | 95 | der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des | ||
96 | Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese | 96 | Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese | ||
97 | Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche | 97 | Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche | ||
98 | Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 | 98 | Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 | ||
99 | Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine | 99 | Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine | ||
100 | Anrechnung erfolgt nicht für | 100 | Anrechnung erfolgt nicht für | ||
101 | 1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | 101 | 1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | ||
102 | Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | 102 | Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | ||
103 | oder | 103 | oder | ||
104 | 2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem | 104 | 2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem | ||
105 | Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen | 105 | Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen | ||
106 | erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den | 106 | erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den | ||
107 | gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. | 107 | gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. | ||
108 | (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | 108 | (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | ||
109 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | 109 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | ||
110 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | 110 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | ||
111 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | 111 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | ||
112 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | 112 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | ||
113 | gezahlt wird. | 113 | gezahlt wird. | ||
114 | (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer | 114 | (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
115 | im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, | 115 | im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, | ||
116 | mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem | 116 | mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem | ||
117 | Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei | 117 | Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei | ||
118 | Krankheit bestehen. | 118 | Krankheit bestehen. | ||
119 | (4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem | 119 | (4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem | ||
120 | Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet | 120 | Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet | ||
121 | werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 | 121 | werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 | ||
122 | Nr. 1 gleich. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur | 122 | Nr. 1 gleich. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur | ||
123 | Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich. Als zu ihrer | 123 | Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich. Als zu ihrer | ||
124 | Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, | 124 | Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, | ||
125 | die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder | 125 | die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder | ||
126 | ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen | 126 | ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen | ||
127 | Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch | 127 | Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch | ||
128 | ausgebildet werden. | 128 | ausgebildet werden. | ||
129 | (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer | 129 | (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
130 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang | 130 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang | ||
131 | mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen | 131 | mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen | ||
132 | Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie | 132 | Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie | ||
133 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für | 133 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für | ||
134 | Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | 134 | Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | ||
135 | (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor | 135 | (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor | ||
136 | dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder | 136 | dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder | ||
137 | gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den | 137 | gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den | ||
138 | in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner | 138 | in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner | ||
139 | beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, | 139 | beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, | ||
140 | die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, | 140 | die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, | ||
141 | für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § | 141 | für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § | ||
142 | 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die | 142 | 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die | ||
143 | Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 | 143 | Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 | ||
144 | versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese | 144 | versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese | ||
145 | Voraussetzungen erfüllen. | 145 | Voraussetzungen erfüllen. | ||
146 | (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer | 146 | (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
147 | nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine | 147 | nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine | ||
148 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach | 148 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach | ||
149 | Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der | 149 | Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der | ||
150 | die höheren Beiträge zu zahlen sind. | 150 | die höheren Beiträge zu zahlen sind. | ||
151 | (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 151 | (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
152 | Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 | 152 | Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 | ||
153 | versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des | 153 | versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des | ||
154 | Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht | 154 | Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht | ||
155 | nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 | 155 | nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 | ||
156 | Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der | 156 | Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der | ||
157 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. | 157 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. | ||
158 | (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 158 | (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
159 | Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in | 159 | Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in | ||
160 | § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der | 160 | § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der | ||
161 | gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 | 161 | gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 | ||
162 | Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an | 162 | Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an | ||
163 | diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des | 163 | diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des | ||
164 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, | 164 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, | ||
165 | aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. | 165 | aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. | ||
166 | Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 | 166 | Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 | ||
167 | oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 167 | oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
168 | nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 | 168 | nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 | ||
169 | geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die | 169 | geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die | ||
170 | Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die | 170 | Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die | ||
171 | Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. | 171 | Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. | ||
172 | (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 | 172 | (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 | ||
173 | Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 | 173 | Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 | ||
174 | versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen | 174 | versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen | ||
t | 175 | nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches | t | 175 | nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 |
176 | und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des | 176 | des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des | ||
177 | Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese | 177 | Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese | ||
178 | Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf | 178 | Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf | ||
179 | Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im | 179 | Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im | ||
180 | Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger | 180 | Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger | ||
181 | Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. | 181 | Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. | ||
182 | (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des | 182 | (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des | ||
183 | Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den | 183 | Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den | ||
184 | §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private | 184 | §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private | ||
185 | Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines | 185 | Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines | ||
186 | Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens | 186 | Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens | ||
187 | fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss | 187 | fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss | ||
188 | erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der | 188 | erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der | ||
189 | Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen | 189 | Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen | ||
190 | Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche | 190 | Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche | ||
191 | Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue | 191 | Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue | ||
192 | Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden | 192 | Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden | ||
193 | Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung | 193 | Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung | ||
194 | nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue | 194 | nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue | ||
195 | Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen | 195 | Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen | ||
196 | Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate | 196 | Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate | ||
197 | nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach | 197 | nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach | ||
198 | den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung | 198 | den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung | ||
199 | nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet | 199 | nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet | ||
200 | die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des | 200 | die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des | ||
201 | privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum | 201 | privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum | ||
202 | Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten | 202 | Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten | ||
203 | Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. | 203 | Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. | ||
204 | (10) nicht belegt | 204 | (10) nicht belegt | ||
205 | (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | 205 | (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
206 | Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 206 | Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
207 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der | 207 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der | ||
208 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine | 208 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine | ||
209 | Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung | 209 | Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung | ||
210 | auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die | 210 | auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die | ||
211 | Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des | 211 | Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des | ||
212 | Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. | 212 | Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. | ||
213 | Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige | 213 | Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige | ||
214 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 214 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
215 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der | 215 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der | ||
216 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die | 216 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die | ||
217 | Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines | 217 | Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines | ||
218 | Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei | 218 | Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei | ||
219 | Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine | 219 | Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine | ||
220 | Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf | 220 | Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf | ||
221 | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des | 221 | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des | ||
222 | Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. | 222 | Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. |
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