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Sie können sich § 65b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert Einrichtungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. 3Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. 4Die Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten; die Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit von sieben Jahren vergeben. 5Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden bei der Vergabe und während der Förderphase durch einen Beirat beraten. 6Der Beirat tagt unter der Leitung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten mindestens zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an. 7Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Beirat jährlich über Angelegenheiten betreffend die Förderung nach Satz 1 zu unterrichten. 8Der nach Satz 1 geförderten Beratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Beirat zu äußern.
(2) 1Die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 beträgt im Jahr 2016 insgesamt 9 000 000 Euro und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 2Sie umfasst auch die für die Qualitätssicherung und die Berichterstattung notwendigen Aufwendungen. 3Die Fördermittel nach Satz 1 werden durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen erbracht. 4Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen.
(3) (weggefallen)
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung | Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung | ||||
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t | 1 | Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung | t | 1 | Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung |
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung | Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert Einrichtungen, die | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert Einrichtungen, die |
2 | Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Patientinnen und Patienten in | 2 | Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Patientinnen und Patienten in | ||
3 | gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und | 3 | gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und | ||
4 | kostenfrei informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patientenorientierung im | 4 | kostenfrei informieren und beraten, mit dem Ziel, die Patientenorientierung im | ||
5 | Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. | 5 | Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen. | ||
6 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf auf den Inhalt oder den | 6 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darf auf den Inhalt oder den | ||
7 | Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die Förderung einer | 7 | Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen. Die Förderung einer | ||
8 | Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über | 8 | Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über | ||
t | 9 | ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Vorbereitung der Vergabe | t | 9 | ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Im Hinblick auf eine |
10 | der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den Spitzenverband | 10 | zukünftige institutionelle Neuausrichtung wird die Verbraucher- und | ||
11 | Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der | 11 | Patientenberatung ab dem Jahr 2023 für zwölf Monate von der UPD | ||
12 | Patientenberatung Deutschland gGmbH unter der Trägerschaft des | ||||
13 | Fördermittelnehmers der Jahre 2016 bis 2022 durchgeführt. Die oder der | ||||
12 | Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten; die | 14 | Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten | ||
13 | Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit von sieben Jahren vergeben. Die | 15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden während der Förderphase | ||
16 | durch einen Beirat beraten. Der Beirat tagt unter der Leitung der oder des | ||||
14 | oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen | 17 | Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und | ||
15 | und Patienten und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden bei der | 18 | Patienten mindestens zweimal jährlich; ihm gehören Vertreterinnen und | ||
16 | Vergabe und während der Förderphase durch einen Beirat beraten. Der Beirat | 19 | Vertreter der Wissenschaften und Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen | ||
17 | tagt unter der Leitung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die | ||||
18 | Belange der Patientinnen und Patienten mindestens zweimal jährlich; ihm | ||||
19 | gehören Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaften und | ||||
20 | Patientenorganisationen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des | ||||
21 | Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder ein Vertreter des | 20 | oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und eine Vertreterin oder | ||
22 | Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie im Fall einer | 21 | ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
23 | angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an | 22 | sowie im Fall einer angemessenen finanziellen Beteiligung der privaten | ||
24 | der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes | 23 | Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein | ||
25 | der privaten Krankenversicherung an. Der Spitzenverband Bund der | 24 | Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung an. Der | ||
26 | Krankenkassen hat den Beirat jährlich über Angelegenheiten betreffend die | 25 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Beirat jährlich über | ||
27 | Förderung nach Satz 1 zu unterrichten. Der nach Satz 1 geförderten | 26 | Angelegenheiten betreffend die Förderung nach Satz 1 zu unterrichten. Der | ||
28 | Beratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit zu geben, sich gegenüber | 27 | nach Satz 1 geförderten Beratungseinrichtung ist auf Antrag die Gelegenheit zu | ||
29 | dem Beirat zu äußern. | 28 | geben, sich gegenüber dem Beirat zu äußern. | ||
30 | (2) Die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 beträgt im Jahr 2016 insgesamt 9 | 29 | (2) Die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 beträgt im Jahr 2016 insgesamt 9 | ||
31 | 000 000 Euro und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen | 30 | 000 000 Euro und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen | ||
32 | Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches | 31 | Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches | ||
33 | anzupassen. Sie umfasst auch die für die Qualitätssicherung und die | 32 | anzupassen. Sie umfasst auch die für die Qualitätssicherung und die | ||
34 | Berichterstattung notwendigen Aufwendungen. Die Fördermittel nach Satz 1 | 33 | Berichterstattung notwendigen Aufwendungen. Die Fördermittel nach Satz 1 | ||
35 | werden durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer eigenen | 34 | werden durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer eigenen | ||
36 | Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen erbracht. Die | 35 | Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen erbracht. Die | ||
37 | Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM6 der | 36 | Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM6 der | ||
38 | Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung | 37 | Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
39 | jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. | 38 | jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. | ||
40 | (3) (weggefallen) | 39 | (3) (weggefallen) |
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