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Sie können sich § 25a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Absatz 2, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Diese Programme umfassen insbesondere
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 30. April 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. 2Für künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien. 3Handelt es sich um eine neue Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren das Nähere über die Durchführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. 4In den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu bestimmen. 5Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist bei den Richtlinien zu beteiligen.
(3) 1Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen fest, dass notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms beschließen. 2§ 137e gilt entsprechend. 3Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die Regelung des Näheren über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.
(4) 1Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen sind befugt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu verarbeiten. 2Für die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die in § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Daten der Krankenkassen verarbeitet werden; sofern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. 3Die Versicherten können in Textform weiteren Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4Andere personenbezogene Daten der Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten über die Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen für die Einladungen nur mit Einwilligung der Versicherten verarbeitet werden. 5Für die Datenverarbeitungen zum Zwecke der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. 6Ein Abgleich der Daten nach Satz 4 und der Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern der Versicherte nicht schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. 7Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen und den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern übermittelt werden sollen.
(5) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prüfung des berechtigten Interesses des Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. 3Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
Organisierte Früherkennungsprogramme | Organisierte Früherkennungsprogramme | ||||
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t | 1 | Organisierte Früherkennungsprogramme | t | 1 | Organisierte Früherkennungsprogramme |
Organisierte Früherkennungsprogramme | Organisierte Früherkennungsprogramme | ||||
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f | 1 | (1) Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Absatz | f | 1 | (1) Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß § 25 Absatz |
2 | 2, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische | 2 | 2, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische | ||
3 | Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, | 3 | Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, | ||
4 | sollen als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Diese | 4 | sollen als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Diese | ||
5 | Programme umfassen insbesondere | 5 | Programme umfassen insbesondere | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die regelmäßige Einladung der Versicherten in Textform zur | 7 | die regelmäßige Einladung der Versicherten in Textform zur | ||
8 | Früherkennungsuntersuchung nach Satz 1, | 8 | Früherkennungsuntersuchung nach Satz 1, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die mit der Einladung erfolgende umfassende und verständliche Information | 10 | die mit der Einladung erfolgende umfassende und verständliche Information | ||
11 | der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung, über die | 11 | der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung, über die | ||
12 | nach Absatz 4 vorgesehene Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zum | 12 | nach Absatz 4 vorgesehene Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zum | ||
13 | Schutz dieser Daten getroffenen Maßnahmen, den Verantwortlichen und bestehende | 13 | Schutz dieser Daten getroffenen Maßnahmen, den Verantwortlichen und bestehende | ||
14 | Widerspruchsrechte, | 14 | Widerspruchsrechte, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der Untersuchungsmethoden, der | 16 | die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der Untersuchungsmethoden, der | ||
17 | Abstände zwischen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, des Vorgehens zur | 17 | Abstände zwischen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, des Vorgehens zur | ||
18 | Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie | 18 | Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der | 20 | die systematische Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität der | ||
21 | Krebsfrüherkennungsprogramme unter besonderer Berücksichtigung der | 21 | Krebsfrüherkennungsprogramme unter besonderer Berücksichtigung der | ||
22 | Teilnahmeraten, des Auftretens von Intervallkarzinomen, falsch positiver | 22 | Teilnahmeraten, des Auftretens von Intervallkarzinomen, falsch positiver | ||
23 | Diagnosen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den | 23 | Diagnosen und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebserkrankung unter den | ||
24 | Programmteilnehmern. | 24 | Programmteilnehmern. | ||
25 | Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten auch einen Abgleich der Daten, | 25 | Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten auch einen Abgleich der Daten, | ||
26 | die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen | 26 | die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen | ||
27 | Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der | 27 | Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der | ||
28 | epidemiologischen oder der klinischen Krebsregister, soweit dies insbesondere | 28 | epidemiologischen oder der klinischen Krebsregister, soweit dies insbesondere | ||
29 | für die Erfassung des Auftretens von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit | 29 | für die Erfassung des Auftretens von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit | ||
30 | an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern erforderlich | 30 | an der betreffenden Krebserkrankung unter den Programmteilnehmern erforderlich | ||
n | 31 | ist und landesrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten | n | ||
32 | erlauben. Die entstehenden Kosten für den Datenabgleich werden von den | 31 | ist. Die entstehenden Kosten für den Datenabgleich werden von den | ||
33 | Krankenkassen getragen. | 32 | Krankenkassen getragen; der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im | ||
33 | Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c | ||||
34 | Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 | ||||
35 | berücksichtigt. | ||||
34 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 30. April 2016 in | 36 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 30. April 2016 in | ||
35 | Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten | 37 | Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Durchführung der organisierten | ||
36 | Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits | 38 | Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersuchungen, für die bereits | ||
37 | Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. | 39 | Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. | ||
38 | Für künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren | 40 | Für künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von drei Jahren | ||
39 | nach Veröffentlichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue | 41 | nach Veröffentlichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue | ||
40 | Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | 42 | Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 | ||
41 | Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst | 43 | Satz 2 Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst | ||
42 | innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien, ob die | 44 | innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien, ob die | ||
43 | Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu | 45 | Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu | ||
44 | erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren | 46 | erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren | ||
45 | das Nähere über die Durchführung des organisierten | 47 | das Nähere über die Durchführung des organisierten | ||
46 | Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richtlinien über die Durchführung der | 48 | Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richtlinien über die Durchführung der | ||
47 | organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum | 49 | organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das Nähere zum | ||
48 | Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den | 50 | Einladungswesen, zur Qualitätssicherung und zum Datenabgleich mit den | ||
49 | Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu | 51 | Krebsregistern festzulegen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu | ||
50 | bestimmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist bei den | 52 | bestimmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist bei den | ||
51 | Richtlinien zu beteiligen. | 53 | Richtlinien zu beteiligen. | ||
52 | (3) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen fest, dass | 54 | (3) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen fest, dass | ||
53 | notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der | 55 | notwendige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung der | ||
54 | geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines | 56 | geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines | ||
55 | organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms beschließen. § 137e gilt | 57 | organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms beschließen. § 137e gilt | ||
56 | entsprechend. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die Regelung des | 58 | entsprechend. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die Regelung des | ||
57 | Näheren über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme | 59 | Näheren über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme | ||
58 | verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung | 60 | verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum der Vorbereitung, Durchführung | ||
59 | und Auswertung der Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre. | 61 | und Auswertung der Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre. | ||
60 | (4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen sind | 62 | (4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien bestimmten Stellen sind | ||
61 | befugt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den | 63 | befugt, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den | ||
62 | Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu | 64 | Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu | ||
63 | verarbeiten. Für die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die | 65 | verarbeiten. Für die Einladungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die | ||
64 | in § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Daten der Krankenkassen | 66 | in § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Daten der Krankenkassen | ||
65 | verarbeitet werden; sofern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe | 67 | verarbeitet werden; sofern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe | ||
66 | der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur in | 68 | der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur in | ||
67 | pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Die Versicherten können in | 69 | pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Die Versicherten können in | ||
68 | Textform weiteren Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf | 70 | Textform weiteren Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen auf | ||
69 | ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezogene Daten der | 71 | ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezogene Daten der | ||
70 | Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten über die Inanspruchnahme von | 72 | Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten über die Inanspruchnahme von | ||
71 | Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen für die Einladungen nur mit | 73 | Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen für die Einladungen nur mit | ||
72 | Einwilligung der Versicherten verarbeitet werden. Für die | 74 | Einwilligung der Versicherten verarbeitet werden. Für die | ||
73 | Datenverarbeitungen zum Zwecke der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 | 75 | Datenverarbeitungen zum Zwecke der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 | ||
74 | Nummer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht schriftlich oder | 76 | Nummer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht schriftlich oder | ||
75 | elektronisch widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten nach Satz 4 und der | 77 | elektronisch widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten nach Satz 4 und der | ||
76 | Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom | 78 | Daten, die nach § 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom | ||
77 | Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der | 79 | Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit Daten der | ||
t | 78 | epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist unter Beachtung der | t | 80 | epidemiologischen oder klinischen Krebsregister ist unter Verwendung eines aus |
79 | landesrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern der Versicherte nicht | 81 | dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten | ||
82 | abgeleiteten Pseudonyms zulässig, sofern der Versicherte nicht schriftlich | ||||
80 | schriftlich oder elektronisch widersprochen hat. Der Gemeinsame | 83 | oder elektronisch widersprochen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt | ||
81 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den Abgleich | 84 | in den Richtlinien fest, welche Daten für den Abgleich zwischen den von ihm | ||
82 | zwischen den von ihm bestimmten Stellen und den epidemiologischen oder | 85 | bestimmten Stellen und den epidemiologischen oder klinischen Krebsregistern | ||
83 | klinischen Krebsregistern übermittelt werden sollen. | 86 | übermittelt werden sollen. Das Nähere zur technischen Umsetzung des | ||
87 | Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der Gemeinsame Bundesausschuss und die von | ||||
88 | den Ländern zur Durchführung des Abgleichs bestimmten Krebsregister bis zum | ||||
89 | 31. Dezember 2021. Die epidemiologischen oder klinischen Krebsregister | ||||
90 | übermitteln erstmals bis Ende 2023 und anschließend regelmäßig ausschließlich | ||||
91 | zum Zweck des Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom Gemeinsamen | ||||
92 | Bundesausschuss festgelegten Daten zusammen mit dem Pseudonym nach Satz 6 an | ||||
93 | die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5. | ||||
84 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle | 94 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle | ||
85 | veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maßnahmen nach | 95 | veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maßnahmen nach | ||
86 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm | 96 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von ihm | ||
87 | beauftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prüfung des berechtigten | 97 | beauftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prüfung des berechtigten | ||
88 | Interesses des Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der | 98 | Interesses des Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der | ||
89 | wissenschaftlichen Forschung. Die Entscheidung über den Antrag ist dem | 99 | wissenschaftlichen Forschung. Die Entscheidung über den Antrag ist dem | ||
90 | Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen; eine | 100 | Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen; eine | ||
91 | Ablehnung ist zu begründen. | 101 | Ablehnung ist zu begründen. |
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