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Sie können sich § 412 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benennen; die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 genannten Krankenkassenverbände und Krankenkassen haben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu wählen. 2Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März 2021 die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. 3Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes hat über die Genehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. 4Sie hat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt zu machen. 5Die oder der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lädt zur konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere. 6In der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. 7Der jeweils amtierende Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezember 2021 als durch den neu konstituierten Verwaltungsrat gewählter Vorstand.
(2) 1Die Medizinischen Dienste, die als eingetragene Vereine organisiert sind, werden im Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des öffentlichen Rechts neu konstituiert. 2Die jeweiligen eingetragenen Vereine erlöschen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.
(3) 1Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens der Medizinischen Dienste nach Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in den jeweiligen Bezirken als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste über. 2Die Körperschaften des öffentlichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein. 3Die Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen bis zum 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden. 4Die Körperschaften des öffentlichen Rechts können bis zum 31. Dezember 2022 ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund kündigen. 5Die bestehenden Tarifverträge gelten fort. 6Der bei dem jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht wahr. 7Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. 8Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. 9Die in dem nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. 10Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 11Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. 12Die Sätze 2 bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entsprechend. 13Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat.
(4) 1Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht. 2Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
(5) 1Der Medizinische Dienst Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 2Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste haben nach § 282 Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu wählen. 3Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt die Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht getrennten Listen und versendet diese an die jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. 4Jede Vertretergruppe eines Medizinischen Dienstes entsendet einen Vertreter, der die Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend dessen Weisungen abgibt. 5Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die Wahl und regelt das Nähere. 6Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. 8In der konstituierenden Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen. 9Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am 30. September 2021 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 endet und die Satzung vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist.
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | ||||
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t | 1 | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | t | 1 | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund |
Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde | f | 1 | (1) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde |
2 | des Landes hat die Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Absatz 5 bis zum | 2 | des Landes hat die Vertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Absatz 5 bis zum | ||
3 | 31. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benennen; | 3 | 31. Dezember 2020 gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benennen; | ||
4 | die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 | 4 | die Verwaltungsräte oder Vertreterversammlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 | ||
5 | genannten Krankenkassenverbände und Krankenkassen haben bis zum 31. Dezember | 5 | genannten Krankenkassenverbände und Krankenkassen haben bis zum 31. Dezember | ||
6 | 2020 ihre Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu wählen. | 6 | 2020 ihre Vertreter gemäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu wählen. | ||
7 | Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März 2021 die | 7 | Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31. März 2021 die | ||
8 | Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. Die | 8 | Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu beschließen. Die | ||
9 | für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes | 9 | für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes | ||
10 | hat über die Genehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und | 10 | hat über die Genehmigung der Satzung bis zum 30. Juni 2021 zu entscheiden und | ||
11 | das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum | 11 | das Datum der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie hat das Datum | ||
12 | des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich | 12 | des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, öffentlich | ||
13 | bekannt zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende des | 13 | bekannt zu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende des | ||
14 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lädt zur | 14 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lädt zur | ||
15 | konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere. In der | 15 | konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere. In der | ||
16 | konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes sind | 16 | konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes sind | ||
17 | die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu | 17 | die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu | ||
18 | wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes | 18 | wählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes | ||
19 | der Krankenversicherung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezember | 19 | der Krankenversicherung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. Dezember | ||
20 | 2021 als durch den neu konstituierten Verwaltungsrat gewählter Vorstand. | 20 | 2021 als durch den neu konstituierten Verwaltungsrat gewählter Vorstand. | ||
21 | (2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetragene Vereine organisiert | 21 | (2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetragene Vereine organisiert | ||
22 | sind, werden im Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des | 22 | sind, werden im Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des | ||
23 | öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen eingetragenen Vereine | 23 | öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen eingetragenen Vereine | ||
24 | erlöschen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4. | 24 | erlöschen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4. | ||
25 | (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens der | 25 | (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens der | ||
26 | Medizinischen Dienste nach Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1 Satz | 26 | Medizinischen Dienste nach Absatz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1 Satz | ||
27 | 4 bekannt gemachten Datums auf die in den jeweiligen Bezirken als | 27 | 4 bekannt gemachten Datums auf die in den jeweiligen Bezirken als | ||
28 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste über. | 28 | Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste über. | ||
29 | Die Körperschaften des öffentlichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in | 29 | Die Körperschaften des öffentlichen Rechts treten in diesem Zeitpunkt in | ||
30 | die Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Arbeits- und | 30 | die Rechte und Pflichten der eingetragenen Vereine aus den Arbeits- und | ||
31 | Ausbildungsverhältnissen mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein. Die | 31 | Ausbildungsverhältnissen mit den bei ihnen beschäftigten Personen ein. Die | ||
32 | Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen bis | 32 | Arbeitsbedingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen bis | ||
t | 33 | zum 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften des | t | 33 | zum 31. Dezember 2022 nicht verschlechtert werden. Die Arbeits- oder |
34 | öffentlichen Rechts können bis zum 31. Dezember 2022 ein Arbeits- oder | 34 | Ausbildungsverhältnisse können bis zum 31. Dezember 2022 nur aus einem in der | ||
35 | Ausbildungsverhältnis nur aus einem in der Person oder im Verhalten des | 35 | Person oder im Verhalten des Arbeitsnehmers oder Auszubildenden liegenden | ||
36 | Arbeitnehmers oder Auszubildenden liegenden wichtigen Grund kündigen. Die | 36 | wichtigen Grund gekündigt werden. Die bestehenden Tarifverträge gelten | ||
37 | bestehenden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem jeweiligen | 37 | fort. Der bei dem jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende Betriebsrat | ||
38 | Medizinischen Dienst bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4 | ||||
39 | bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats | ||||
40 | nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines | ||||
41 | Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich | ||||
42 | den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das | ||||
43 | Übergangsmandat des jeweiligen Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat | ||||
44 | gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch | ||||
45 | zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem | ||||
46 | nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt bestehenden | 38 | nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise | ||
39 | die Aufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht | ||||
40 | wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere | ||||
41 | die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl | ||||
42 | zu bestellen. Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebsrates endet, | ||||
43 | sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden | ||||
44 | ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 4 bestimmten | ||||
45 | Zeitpunkt. Die in dem nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeitpunkt | ||||
47 | Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als | 46 | bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf | ||
48 | Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt | 47 | Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere | ||
49 | werden. Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Datum | 48 | Regelung ersetzt werden. Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt | ||
50 | förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die | 49 | gemachten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu | ||
51 | Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt | 50 | deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß | ||
52 | für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. | 51 | Anwendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den | ||
53 | Die Sätze 2 bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entsprechend. Die Sätze 6 | 52 | Arbeitsgerichten. Die Sätze 2 bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse | ||
54 | bis 8 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung | 53 | entsprechend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend- und | ||
55 | entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende | 54 | Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das | ||
56 | Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur | 55 | Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand und | ||
57 | Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat. | 56 | seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung | ||
57 | zu bestimmen hat. | ||||
58 | (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in | 58 | (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in | ||
59 | Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes | 59 | Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes | ||
60 | Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, | 60 | Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, | ||
61 | verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach | 61 | verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach | ||
62 | Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht | 62 | Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht | ||
63 | mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste | 63 | mehr besteht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste | ||
64 | Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die | 64 | Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die | ||
65 | Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt. | 65 | Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt. | ||
66 | (5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen | 66 | (5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen | ||
67 | Rechts an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | 67 | Rechts an die Stelle des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | ||
68 | Krankenkassen. Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste haben nach § | 68 | Krankenkassen. Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste haben nach § | ||
69 | 282 Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes | 69 | 282 Absatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes | ||
70 | Bund, die von den jeweils Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 | 70 | Bund, die von den jeweils Wahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 | ||
71 | vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu wählen. Der amtierende | 71 | vorgeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu wählen. Der amtierende | ||
72 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | 72 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | ||
73 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt die Vorschläge für die Wahl | 73 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt die Vorschläge für die Wahl | ||
74 | nach Satz 2 in nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 | 74 | nach Satz 2 in nach Vertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 | ||
75 | Satz 1 und nach Geschlecht getrennten Listen und versendet diese an die | 75 | Satz 1 und nach Geschlecht getrennten Listen und versendet diese an die | ||
76 | jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. Jede | 76 | jeweiligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste. Jede | ||
77 | Vertretergruppe eines Medizinischen Dienstes entsendet einen Vertreter, der | 77 | Vertretergruppe eines Medizinischen Dienstes entsendet einen Vertreter, der | ||
78 | die Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend dessen Weisungen | 78 | die Stimmen jedes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend dessen Weisungen | ||
79 | abgibt. Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen | 79 | abgibt. Der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen | ||
80 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die | 80 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur Wahl, leitet die | ||
81 | Wahl und regelt das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich | 81 | Wahl und regelt das Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich | ||
82 | vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der amtierende | 82 | vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der amtierende | ||
83 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | 83 | Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des | ||
84 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung des | 84 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt zur konstituierenden Sitzung des | ||
85 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. In der | 85 | Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese. In der | ||
86 | konstituierenden Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die oder der | 86 | konstituierenden Sitzung sind die oder der Vorsitzende und die oder der | ||
87 | stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und | 87 | stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7 und | ||
88 | die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach | 88 | die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach | ||
89 | Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am 30. | 89 | Absatz 1 Satz 7 am 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 2 am 30. | ||
90 | September 2021 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 | 90 | September 2021 endet, die Frist nach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021 | ||
91 | endet und die Satzung vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist. | 91 | endet und die Satzung vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen ist. |
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