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Sie können sich § 399 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) (weggefallen)
Strafvorschriften | Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt, | n | 4 | entgegen § 64e Absatz 11 Satz 2 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer |
5 | 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten weitergibt, | ||||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
t | t | 7 | entgegen § 64e Absatz 11 Satz 5 oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in | ||
6 | entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verwendet oder | 8 | Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet oder | ||
7 | 3. | 9 | 3. | ||
8 | entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz | 10 | entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz | ||
9 | 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. | 11 | 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift. | ||
10 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 12 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | ||
11 | Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 13 | Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe | ||
12 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | 14 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||
13 | (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der | 15 | (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der | ||
14 | Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige | 16 | Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige | ||
15 | Aufsichtsbehörde. | 17 | Aufsichtsbehörde. | ||
16 | (4) (weggefallen) | 18 | (4) (weggefallen) |
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