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Sie können sich § 300 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil),
(2) 1Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen. 2Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden. 3Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. 4Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht versichertenbezogen zu übermitteln. 5Vor der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. 6Für die Datenübermittlung an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. 7Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere insbesondere über
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt.
Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | ||||
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t | 1 | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | t | 1 | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen |
Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, | f | 1 | (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, |
2 | unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), | 2 | unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 | 4 | bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nr. 1 | ||
5 | zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche | 5 | zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche | ||
6 | Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen | 6 | Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen | ||
7 | Verordnungsdatensatz zu übertragen, | 7 | Verordnungsdatensatz zu übertragen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die | 9 | die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die | ||
10 | Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 | 10 | Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nr. 2 | ||
11 | getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. | 11 | getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. | ||
12 | Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen | 12 | Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere Anbieter, die sonstige Leistungen | ||
13 | nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der | 13 | nach § 31 sowie Impfstoffe nach § 20i Absatz 1 und 2 abrechnen, im Rahmen der | ||
14 | jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren. | 14 | jeweils vereinbarten Abrechnungsverfahren. | ||
15 | (2) Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur | 15 | (2) Die Apotheken und weitere Anbieter von Leistungen nach § 31 können zur | ||
16 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch | 16 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch | ||
t | 17 | nehmen. Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für | t | 17 | nehmen; die Anbieter von Leistungen nach dem vorstehenden Halbsatz haben |
18 | im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke | 18 | vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, | ||
19 | unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. | ||||
20 | Die Rechenzentren dürfen die ihnen nach Satz 1 erster Halbsatz | ||||
21 | übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer | ||||
19 | ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten | 22 | auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer | ||
20 | Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere | 23 | berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch | ||
21 | Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren übermitteln die Daten nach | 24 | für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Rechenzentren übermitteln die | ||
22 | Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese | 25 | Daten nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit | ||
23 | Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a | 26 | diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a | ||
24 | erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von | 27 | erforderlich sind, sowie dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von | ||
25 | ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 28 | ihm benannten Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
26 | verwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der | 29 | verwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesministerium für Gesundheit oder der | ||
27 | von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht | 30 | von ihm benannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und nicht | ||
28 | versichertenbezogen zu übermitteln. Vor der Verarbeitung der Daten durch | 31 | versichertenbezogen zu übermitteln. Vor der Verarbeitung der Daten durch | ||
29 | die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von | 32 | die Kassenärztlichen Vereinigungen ist der Versichertenbezug durch eine von | ||
30 | der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und | 33 | der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung räumlich, organisatorisch und | ||
31 | personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. Für die Datenübermittlung | 34 | personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren. Für die Datenübermittlung | ||
32 | an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem | 35 | an die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Rechenzentren einen dem | ||
33 | Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die | 36 | Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die | ||
34 | Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen | 37 | Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Kassenärztlichen Vereinigungen diesen | ||
35 | in geeigneter Form nachzuweisen. | 38 | in geeigneter Form nachzuweisen. | ||
36 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 39 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
37 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 40 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
38 | Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere | 41 | Apotheker regeln in einer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung das Nähere | ||
39 | insbesondere über | 42 | insbesondere über | ||
40 | 1. | 43 | 1. | ||
41 | die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete | 44 | die Verwendung eines bundeseinheitlichen Kennzeichens für das verordnete | ||
42 | Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, | 45 | Fertigarzneimittel als Schlüssel zu Handelsname, Hersteller, Darreichungsform, | ||
43 | Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels, | 46 | Wirkstoffstärke und Packungsgröße des Arzneimittels, | ||
44 | 2. | 47 | 2. | ||
45 | die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die | 48 | die Einzelheiten der Übertragung des Kennzeichens und der Abrechnung, die | ||
46 | Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege | 49 | Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten im Wege | ||
47 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | 50 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern | ||
48 | sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens | 51 | sowie die Weiterleitung der Verordnungsblätter an die Krankenkassen, spätestens | ||
49 | zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen | 52 | zum 1. Januar 2006 auch die Übermittlung des elektronischen | ||
50 | Verordnungsdatensatzes, | 53 | Verordnungsdatensatzes, | ||
51 | 3. | 54 | 3. | ||
52 | die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5, | 55 | die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5, | ||
53 | 4. | 56 | 4. | ||
54 | die Verwendung von _Verordnungen_ in elektronischer Form für die | 57 | die Verwendung von _Verordnungen_ in elektronischer Form für die | ||
55 | Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020, | 58 | Arzneimittelabrechnung bis zum 31. März 2020, | ||
56 | 5. | 59 | 5. | ||
57 | die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für | 60 | die Verwendung eines gesonderten bundeseinheitlichen Kennzeichens für | ||
58 | Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 | 61 | Arzneimittel, die auf Grund einer Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 | ||
59 | Satz 7 an Versicherte abgegeben werden. | 62 | Satz 7 an Versicherte abgegeben werden. | ||
60 | Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das | 63 | Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das | ||
61 | bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen | 64 | bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen | ||
62 | Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu | 65 | Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu | ||
63 | übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen | 66 | übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen | ||
64 | wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | 67 | wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben | ||
65 | werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich | 68 | werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich | ||
66 | die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne | 69 | die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne | ||
67 | Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr | 70 | Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr | ||
68 | als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 | 71 | als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 | ||
69 | vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den | 72 | vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den | ||
70 | Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig | 73 | Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig | ||
71 | wäre. | 74 | wäre. | ||
72 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom | 75 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht oder nicht innerhalb einer vom | ||
73 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt | 76 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, wird ihr Inhalt | ||
74 | durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. | 77 | durch die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 festgesetzt. |
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